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BSG Beschluss vom 30.11.2017 - B 9 V 35/17 B

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Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Urteil vom 18.05.2017; Aktenzeichen L 20 VG 11/12)

SG Bayreuth (Entscheidung vom 21.03.2012; Aktenzeichen S 4 VG 9/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 18. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Mit Urteil vom 18.5.2017 hat das Bayerische LSG einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) verneint, weil ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff gegen den Kläger am 20.8.2004 nicht mit dem iS von § 1 Abs 1 OEG insoweit nötigen Vollbeweis nachgewiesen sei und auch nicht iS von § 15 Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) glaubhaft gemacht werden könne. Die bloße Möglichkeit einer Tatsache reiche nicht aus, um die Beweisanforderung zu erfüllen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Zur Begründung beruft er sich auf das Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie auf eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Das LSG habe in Abkehr zur höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG den Anwendungsbereich des § 15 S 1 KOVVfG verkannt, da es vorliegend um Angaben des Klägers gehe, bei deren Beurteilung Unterlagen erforderlich gewesen wären, die allein deshalb nicht vorhanden seien, weil die Strafverfolgungsbehörden diese nicht beschafft hätten und damit dem Kläger, ohne Verschulden, im übertragenen Sinne Unterlagen verloren gegangen seien.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (1.) noch eine Divergenz (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hat es bereits versäumt, eine bestimmte Rechtsfrage zu formulieren, die sich mit der Auslegung von Tatbestandsmerkmalen befasst. Tatsächlich zielt der Kläger mit seiner Kritik an dem angefochtenen Urteil des LSG auf die Feststellung und Würdigung von Tatsachen sowie ihre Subsumtion unter die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 OEG ab unter Anwendung des abgesenkten Beweismaßstabs nach § 15 KOVVfG. Eine solche Beweiswürdigung insbesondere bei der Beurteilung der Kausalität ist aber grundsätzlich den Tatsachengerichten aufgegeben; diese eignet sich nicht für eine grundsätzliche revisionsgerichtliche Klärung. In der Sache kritisiert der Kläger letztlich die Rechtsanwendung des LSG, die er für unzutreffend hält. Damit kann er allerdings keine Revisionszulassung erreichen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

Sofern der Kläger es sinngemäß für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gehalten haben sollte, welche Anforderungen an die Glaubhaftmachung iS des § 15 Abs 1 KOVVfG zu stellen sind, so hat er sich darüber hinaus nicht mit den insoweit zugrundeliegenden Anspruchsvoraussetzungen im OEG und KOVVfG auseinandergesetzt und auch die hierzu von ihm benannte Rechtsprechung nicht inhaltlich dargelegt und ausgewertet. Denn das Bedürfnis für die Klärung einer Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren fehlt, wenn die Frage bereits höchstrichterlich geklärt ist und ihre Beantwortung keinem vernünftigen Zweifel unterliegt (vgl zB BSG Beschluss vom 21.10.2010 - B 1 KR 96/10 B - RdNr 7 mwN). Insoweit hat sich das LSG in seiner angefochtenen Entscheidung (s S 10 bis 17 des Urteils) mit der Rechtsprechung des BSG zum vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff iS von § 1 Abs 1 OEG sowie dessen Nachweis im Rahmen des Vollbeweises, der Wahrscheinlichkeit sowie des Glaubhafterscheinens auseinandergesetzt (vgl hierzu zuletzt BSG Urteil vom 15.12.2016 - B 9 V 3/15 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 23, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen, RdNr 23 bis 28; vgl auch BSG Beschluss vom 12.5.2016 - B 9 V 11/16 B - Juris RdNr 7 ff mwN). Dass eine Rechtsfrage insoweit weiterhin klärungsbedürftig geblieben sein könnte, legt der Kläger überdies nicht dar.

2. Der Kläger legt auch die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechenden gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB BSG Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich das Recht fehlerhaft angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN).

Zwar führt der Kläger verschiedene Entscheidungen des BSG auf und behauptet, das LSG sei von diesen abgewichen. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger überhaupt einen Rechtssatz des BSG konkret bezeichnet hat, von dem das LSG abgewichen sein könnte, legt er jedenfalls keinen Rechtssatz des LSG dar, mit dem dieses von den Entscheidungen bzw der Rechtsprechung des BSG abweichen wollte. Tatsächlich wollte das LSG ausweislich der obigen Ausführungen in dessen Urteil insoweit gerade der Rechtsprechung des BSG folgen. Soweit die Beschwerdebegründung rügt, das LSG habe die vorgenannte Regelung in § 15 KOVVfG nicht zur Anwendung gebracht, rügt sie die unrichtige Anwendung des Gesetzes. Die behaupteten Fehler der Rechtsanwendung sind für sich allein jedoch kein Zulassungsgrund (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

3. Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

4. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI11399711

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