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BSG Beschluss vom 28.11.2001 - B 11 AL 210/01 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache. Klärungsbedürftigkeit. widersprüchliche Entscheidungen unterschiedlicher Senate des LSG

 

Orientierungssatz

Selbst wenn unterschiedliche Senate des LSG widersprüchliche Entscheidungen erlassen haben sollten, lässt dies allein noch keinen zwingenden Schluß darauf zu, dass die Rechtssache im Allgemeininteresse klärungsbedürftig ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn widersprüchliche Entscheidungen von Vorinstanzen auf Rechtsirrtum im Einzelfall zurückzuführen sind.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 18.07.2001; Aktenzeichen L 12 AL 185/00)

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 31.08.2000; Aktenzeichen S 4 AL 101/99)

 

Gründe

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

Eine Abweichung des Landessozialgerichts (LSG) von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH ist trotz der Hinweise auf bestimmte Urteile des BSG nicht bezeichnet. Eine die Zulassung der Revision begründende Abweichung besteht in einem Widerspruch des rechtlichen Obersatzes in dem angefochtenen Urteil und der von der Beschwerdebegründung angeführten Rechtsprechung des BSG (BSG SozR 1500 § 160a Nrn 14 und 67; BSG Beschluß vom 9. Oktober 2001 - B 11 AL 183/01 B - nicht veröffentlicht). Um eine Abweichung zu bezeichnen hat die Beschwerdebegründung die tragenden rechtlichen Aussagen in den divergierenden Entscheidungen gegenüberzustellen und auszuführen, daß die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht. Dazu genügt es nicht, wenn die Beschwerdebegründung ausführt, die angefochtene Entscheidung sei mit der Rechtsprechung des BSG nicht vereinbar. Eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr voraus, daß diese Rechtsprechung im angefochtenen Urteil in Frage gestellt wird, was nicht der Fall ist, wenn höchstrichterliche Entscheidungen in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall möglicherweise übersehen, nicht erkannt oder mißverstanden sein sollten (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67; BSG Beschluß vom 9. Oktober 2001 - B 11 AL 183/01 B - mwN). Ungenaue oder unzutreffende Rechtsausführungen oder Rechtsirrtum im Einzelfall begründen noch nicht eine Abweichung, die ein Tätigwerden des Revisionsgerichts erforderlich macht, weil durch Begründungsmängel oder Rechtsirrtum im angefochtenen Urteil die einheitliche Rechtsanwendung nicht grundsätzlich in Frage gestellt wird. Insofern erweist sich die Divergenzrevision als besonderer Fall der Grundsatzrevision (Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 155 mwN). Den Anforderungen an die Bezeichnung einer Abweichung genügt die Beschwerdebegründung nicht. Sie versäumt es, die dem angefochtenen Urteil und den in Bezug genommenen Entscheidungen des BSG zugrundeliegenden Rechtsansichten herauszuarbeiten und gegenüberzustellen. Dies ist für die Frage der Abgrenzung von die Versicherungspflicht begründender Beschäftigung und Selbständigkeit um so mehr erforderlich, als die wesentlichen Abgrenzungskriterien (Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, Fehlen von Unternehmerrisiko) in unterschiedliche Richtung deuten können und eine Entscheidung deshalb von einer Gesamtwürdigung der Umstände im Einzelfall abhängig ist. Die Beschwerdebegründung hätte deshalb herausstellen müssen, welche konkrete rechtliche Aussage des LSG mit einer in der angeführten Rechtsprechung des BSG enthaltenen rechtlichen Aussage unvereinbar ist. Solches ist den Hinweisen auf das Fehlen der Mehrheit der Stimmanteile oder auch nur der Sperrminorität nicht zu entnehmen, weil beides nur Anhaltspunkte für die Abgrenzung sind, die unter dem Vorbehalt einer abweichenden Gesamtwürdigung im Einzelfall stehen. Die Einwände der Beschwerdebegründung gegen die Gesamtwürdigung des LSG sind deshalb allenfalls geeignet, Bedenken gegen die Richtigkeit der Entscheidung zu begründen, nicht aber eine Abweichung von Rechtsprechung des BSG zu bezeichnen. Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist allein die Nebenentscheidung des LSG über die Nichtzulassung der Revision, nicht aber die Richtigkeit der Entscheidung des LSG in der Sache selbst.

Die Beschwerdebegründung legt auch nicht dar, inwiefern der Sache über den Einzelfall hinaus im Allgemeininteresse grundsätzliche Bedeutung zukommen könnte. Dieser Zulassungsgrund läßt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtssicherheit oder Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, welche Rechtsfrage sich anhand des anwendbaren Rechts ernsthaft stellt, daß sie nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht geklärt ist, weshalb ihre Klärung im Allgemeininteresse zur Wahrung der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich erscheint und daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt (BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 59 und 65 mwN sowie BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8; BVerwG NJW 1999, 304). Der Beschwerdebegründung fehlen konkrete Aussagen zu den Merkmalen des Zulassungsgrundes grundsätzliche Bedeutung. Der Hinweis auf die Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19. September 2001 - L 1 AL 84/00 - allein reicht nicht aus, um die grundsätzliche Bedeutung der Sache darzulegen. Selbst wenn unterschiedliche Senate des LSG widersprüchliche Entscheidungen erlassen haben sollten, läßt dies allein noch keinen zwingenden Schluß darauf zu, daß der Entscheidungsmaßstab für die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung im Allgemeininteresse klärungsbedürftig ist. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn widersprüchliche Entscheidungen von Vorinstanzen auf Rechtsirrtum im Einzelfall zurückzuführen sind. Dies auszuschließen, ist auch eine Funktion der dem Beschwerdeführer nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG obliegenden Darlegungslast.

Schließlich sind die Ausführungen zur mangelhaften Sachaufklärung nicht geeignet, einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG zu bezeichnen. Eine Verletzung einer Amtsermittlungspflicht des LSG eröffnet den Revisionsrechtszug nach dieser Vorschrift nämlich nur, wenn das LSG bei seiner Entscheidung einen Beweisantrag im Berufungsverfahren ohne hinreichenden Grund übergangen hat. Der Beschwerdebegründung läßt sich nicht entnehmen, daß die Klägerin einen Beweisantrag gestellt hätte. Ausweislich der Sitzungsniederschrift des LSG vom 18. Juli 2001 kann die Klägerin solches auch nicht vortragen. Dazu wird darauf hingewiesen, daß dem Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG Warnfunktion für das Berufungsgericht zukommt. Ein bloßer Beweisantritt oder eine Beweisanregung erfüllt diese Funktion nicht (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9).

Da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist die Beschwerde entsprechend § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175219

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