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LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 18.07.2001 - L 12 AL 185/00

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Gelsenkirchen (Entscheidung vom 31.08.2000; Aktenzeichen S 4 AL 101/99)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.11.2001; Aktenzeichen B 11 AL 210/01 B)

BSG (Aktenzeichen B 12 AL 1/01 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 31. August 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Klägerin Arbeitslosengeld zu gewähren ist.

Hierbei geht es vornehmlich um die Frage, ob die Klägerin als Geschäftsführerin der ... GmbH in einem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden hat oder nicht.

Die am ...1948 geborene Klägerin war vom 01.01.1987 bis zum 02.02.1998 Geschäftsführerin und Mitgesellschafterin der ... GmbH in R ... Zuletzt betrug ihr Gehalt 12.951 DM im Monat. Vom 03.02.1998 bis 27.07.1999 bezog sie Krankengeld von der TKK R ... Am 27.07.1999 beantragte die Klägerin die Gewährung von Arbeitlosengeld.

Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13.08.1999, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 01.10.1999, ab. Sie vertrat die Auffassung, die Klägerin habe die Anwartschaftszeit für die Gewährung von Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Die Beschäftigung als Geschäftsführerin bei der ... GmbH sei nicht beitragspflichtig zur Arbeitslosenversicherung gewesen.

Die Klägerin hat hiergegen am 07.10.1999 Klage vor dem Sozialgericht in Gelsenkirchen erhoben und vorgetragen: Sie sei als Geschäftsführerin abhängig beschäftigt gewesen. Sie habe eine monatliche Vergütung auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages erhalten. Urlaub habe sie entsprechend den tariflichen Bestimmungen genommen. Sie sei in die Organisationsstruktur der GmbH eingebunden gewe...

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