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BSG Beschluss vom 27.05.2019 - B 9 V 1/19 B

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Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 10.11.2016; Aktenzeichen S 30 VG 23/13)

Bayerisches LSG (Urteil vom 16.10.2018; Aktenzeichen L 15 VG 78/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt Leistungen der Opferentschädigung, weil er 1954 in einem Kinderheim misshandelt worden sei.

Das LSG hat wie vor ihm der Beklagte und das SG den Anspruch verneint. Ein Angriff iS von § 1 Abs 1 S 1 Opferentschädigungsgesetz sei nicht nachgewiesen. Die Aussagen des Klägers seien wenig konkret, weder durchgehend kohärent noch widerspruchsfrei. Sie würden durch keine objektiven Unterlagen gestützt. Zweifel an dem geltend gemachten Tatgeschehen wecke zudem der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben unter Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen leide. Selbst wenn man den Maßstab der Glaubhaftigkeit des § 15 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (KOVVfG) genügen lasse, obwohl die Beweisnot des Klägers nicht unverschuldet sei, seien seine Angaben wegen ihrer vielen Widersprüchlichkeiten nicht als glaubhaft gemacht anzusehen (Urteil vom 16.10.2018).

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung vom 4.3.2019 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.10.2016 - B 10 ÜG 24/16 B - Juris RdNr 7 mwN). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn sie höchstrichterlich weder tragend entschieden noch präjudiziert ist und die Antwort nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht, so gut wie unbestritten ist oder sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Um die Klärungsbedürftigkeit ordnungsgemäß darzulegen, muss sich der Beschwerdeführer daher ua mit Wortlaut, Kontext und ggf der Entstehungsgeschichte des fraglichen Gesetzes sowie der einschlägigen Rechtsprechung auseinandersetzen (Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 11/17 B - Juris RdNr 8 mwN).

Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht. Sie behauptet eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Zusammenhang mit der Beweiserleichterung des § 15 S 1 KOVVfG. Indes formuliert sie dabei weder überhaupt eine nachvollziehbare Rechtsfrage zu einem konkreten Tatbestandsmerkmal noch setzt sie sich mit der vorhandenen Rechtsprechung des Senats zur Anwendung dieser Norm insbesondere bei der Bewertung lange zurückliegender Taten auseinander (vgl Senatsbeschluss vom 12.5.2016 - B 9 V 11/16 B - Juris RdNr 9 f mwN). Die Ausführungen der Beschwerde erschöpfen sich vielmehr darin, mit Blick auf den Einzelfall des Klägers die Argumentation des LSG als nicht überzeugend zu kritisieren. Damit geht das Beschwerdevorbringen nicht über die Rüge eines Rechtsanwendungsfehlers hinaus, die im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aber unbeachtlich ist (Senatsbeschluss vom 9.6.2017 - B 9 V 88/16 B - Juris RdNr 11 mwN).

Unabhängig davon fehlen Ausführungen zur Klärungsfähigkeit. Aus dem bruchstückhaften Tatsachenvortrag der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, ob auf der Grundlage des vom LSG festgestellten und für das BSG im angestrebten Revisionsverfahren grundsätzlich verbindlichen (§ 163 SGG) Sachverhalts notwendig über die mit der gestellten Frage angesprochene Problematik zu entscheiden wäre (vgl Senatsbeschluss vom 18.6.2018 - B 9 V 1/18 B - Juris RdNr 7).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

2. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13219717

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