Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 26.03.2019 - B 9 V 51/18 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Nichtzulassungsbeschwerde. Verfahrensfehler. Bezeichnung des Verfahrensmangels. Darstellung des Gesamtzusammenhangs. Sachverständigenanhörung nach Gutachtenerstellung. prozessordnungsgemäßer Beweisantrag. präzise Angabe des Beweisthemas. Fragerecht an den Sachverständigen. Bezeichnung der erläuterungsbedürftigen Punkte. soziales Entschädigungsrecht. GdS-Bewertung. Feststellung der medizinischen Tatsachen und Beweiswürdigung. Aufgabe des Tatsachengerichts. Darlegungsanforderungen

Orientierungssatz

1. Will der Kläger erreichen, dass der Sachverständige im Anschluss an die Erstellung eines Gutachtens erneut zu dessen Gutachten angehört wird, muss er einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag stellen und darin auch die zu begutachtenden Punkte bezeichnen (vgl § 403 ZPO), dh substantiiert und präzise in seinem Antrag angeben, welche konkreten (entscheidungserheblichen) Punkte - ausgehend von der Rechtsauffassung des Gerichts - durch die beantragte Anhörung des Sachverständigen noch geklärt werden können.

2. Auch die Ausübung des Fragerechts nach § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO setzt stets eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus.

3. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG ist ein gerügter Verfahrensmangel noch nicht, wenn lediglich einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Mangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn der Verfahrensmangel in der Gesamtheit der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird.

4. Es ist gerade die Aufgabe des (Landes-)Sozialgerichts, ausgehend von einem bestimmten Rechtsstandpunkt eine Beweiswürdigung anhand der festgestellten medizinischen Tatsachen vorzunehmen und den Grad der Schädigungsfolgen (GdS) anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung (juris: VersMedV) selbst zu beurteilen (vgl BSG vom 27.6.2016 - B 9 SB 18/16 B - entsprechend zum Grad der Behinderung).

Normenkette

SGG § 160a Abs. 2 S. 3; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2; SGG § 62; SGG § 116 S. 2; SGG § 118 Abs. 1 S. 1; ZPO § 397; ZPO § 402; ZPO § 403; ZPO § 411 Abs. 4 S. 1; BVG § 30 Abs. 1 S. 1; VersMedV § 2; GG Art. 103

Verfahrensgang

SG Speyer (Entscheidung vom 14.12.2016; Aktenzeichen S 12 VG 27/11)

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 29.08.2018; Aktenzeichen L 4 VG 18/16)

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I. Der Kläger begehrt als Opfer einer Gewalttat vom 13.3.2009 die Anerkennung weiterer Gesundheitsstörungen als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz iVm Bundesversorgungsgesetz und die Gewährung einer Grundrente nach einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von durchgehend mindestens 50. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 29.8.2018 verneint. Für den Zeitraum Mai 2011 bis Oktober 2011 habe der Beklagte bereits einen GdS von 50 zuerkannt. Vom 13.3.2009 bis 30.4.2011 und ab dem 1.11.2011 betrage der GdS lediglich 30. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Befundberichten und den im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten. Die in der mündlichen Verhandlung beantragte Anhörung der Sachverständigen Dr. E. sei abzulehnen, weil der Kläger keinen konkreten Fragenkomplex umschrieben habe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel.

II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 18.12.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

a) Der Kläger hat bereits den Sachverhalt, der dem angefochtenen Urteil des LSG zugrunde liegt, nicht hinreichend mitgeteilt. Seinen Schilderungen sind nur Teile der entscheidungserheblichen Tatsachen zu entnehmen. "Bezeichnet" iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG ist ein gerügter Verfahrensmangel noch nicht, wenn lediglich einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen werden und anhand dieser der behauptete Verfahrensmangel diskutiert wird, sondern nur dann, wenn er in der Gesamtheit der ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan wird. Denn das Beschwerdegericht muss sich bereits anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber bilden können, ob die geltend gemachten Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - es als möglich erscheinen lassen, dass das Urteil darauf beruhe. Dies erfordert neben der Angabe der den Mangel begründenden Tatsachen ua eine - in der Beschwerdebegründung des Klägers fehlende - geraffte Darstellung der tragenden Gründe der angegriffenen Entscheidung. Denn nur hierdurch wird das BSG in die Lage versetzt festzustellen, dass der geltend gemachte Verfahrensmangel auch auf Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des LSG auf diesem Mangel beruhen kann (BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 13 R 73/16 B - Juris RdNr 5 mwN).

b) Abgesehen davon genügt die Beschwerdebegründung des Klägers aber auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Verfahrensmängel.

Der Kläger rügt, das LSG sei seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, die Sachverständige Dr. E. zu ihrem Gutachten zu hören, zu Unrecht nicht nachgekommen.

aa) Soweit der Kläger darin eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) in Form des Fragerechts nach § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO geltend machen will, hat er einen solchen Verfahrensmangel nicht in gebotenem Maße dargetan (s hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 15.5.2017 - B 9 SB 85/16 B - Juris RdNr 7 bis 8). Denn die Ausübung des Fragerechts setzt stets eine hinreichend konkrete Bezeichnung der noch erläuterungsbedürftigen Punkte voraus (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 15.5.2017 - B 9 SB 85/16 B - Juris RdNr 7; Senatsbeschluss vom 24.4.2008 - B 9 SB 58/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 2 RdNr 5; BSG Beschluss vom 7.8.2014 - B 13 R 439/13 B - Juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 9.12.2010 - B 13 R 170/10 B - Juris RdNr 11). Hieran fehlt es. Der Kläger hat - anders als notwendig - mit dem in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegebenen Antrag gegenüber dem Berufungsgericht nicht aufgezeigt, welche konkreten Punkte er noch für erläuterungsbedürftig gehalten habe. Es reicht nicht aus, in der mündlichen Verhandlung lediglich zu beantragen, einen Sachverständigen zu seinem Gutachten zu hören.

bb) Soweit der Kläger darüber hinaus noch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) durch das LSG rügt, erfüllt sein Vorbringen nicht die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge (s hierzu allgemein Senatsbeschluss vom 21.12.2017 - B 9 SB 70/17 B - Juris RdNr 3). Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG iVm § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 403 ZPO. Merkmal eines Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für diese Tatsache (Senatsbeschluss vom 29.1.2018 - B 9 V 39/17 B - Juris RdNr 11 mwN). Bei dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag fehlt die Angabe der zu begutachtenden Punkte iS des § 403 ZPO. Um in der aktuellen Prozesssituation ein Beweisthema für das LSG hinreichend genau zu bezeichnen, hätte der Kläger substantiiert und präzise in seinem Antrag angeben müssen, welche konkreten (entscheidungserheblichen) Punkte - ausgehend von der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts - durch die beantragte Anhörung der Sachverständigen Dr. E. zu ihrem Gutachten noch hätten geklärt werden können (vgl Senatsbeschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - Juris RdNr 6 mwN). Dies ist jedoch nicht erfolgt. Zudem hat das LSG in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, dass selbst unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, dass er lediglich 100 Stunden/Jahr arbeite, die verminderte Arbeitsfähigkeit nicht ursächlich auf die Gewalttat zurückzuführen sei. Aus welchem Grund sich das Berufungsgericht ausgehend von dieser Rechtsansicht dennoch hätte gedrängt fühlen müssen, hierzu weiteren Beweis durch Anhörung der Sachverständigen Dr. E. zu erheben, zeigt er nicht auf.

cc) Im Übrigen hat das LSG genau das getan, was seine Aufgabe ist, nämlich ausgehend von einem bestimmten Rechtsstandpunkt eine Beweiswürdigung anhand der festgestellten medizinischen Tatsachen vorzunehmen und den GdS anhand der Versorgungsmedizin-Verordnung selbst zu beurteilen (vgl Senatsbeschluss vom 27.6.2016 - B 9 SB 18/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Soweit der Kläger mit der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht einverstanden ist, kann er hiermit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von vornherein nicht gehört werden. Denn gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) gestützt werden.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Fundstellen

  • Dokument-Index HI13104295

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)
    2
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    2
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):
    1
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75 Haftung des Betriebsübernehmers / 3.2 Unternehmen — gesondert geführter Betrieb
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 2.3.4 Entsprechende Anwendung in Fällen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG (§ 6 Abs. 3 S. 5)
    0
  • DBA Niederlande [Fassung bis 30.11.2015] / Anlage Anlage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete
    0
  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTB 2023, Heft 9, S. ... / 4. Unrichtiger Steuerausweis – § 14c UStG
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.4 Erfordernis von Mindestausschüttungen bei Beteiligungen von Non-Profit-Organisationen an einer Kapitalgesellschaft?
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 17 Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Organschaftsfällen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht / 2.2.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.1 Allgemeines
    0
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 23 Auswirkungen bei der überne ... / 2.3.3.3 Zurechnung von steuerrelevanten Tatbeständen
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG § 50d Anwendung von Abkommen zur ... / 4.3.2.1 Tatbestand
    0
  • Gesamtausgabe: GmbH-Steuerberater 5/2023
    0
  • Jansen, SGB VI § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten i ... / 2.1.1 Grundsatz (Satz 1)
    0
  • Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 395 Akteneinsicht der F ... / B. Bedeutung, Zweck und Anwendungsbereich
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.8 § 9 ErbStG (Entstehung der Steuer)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Gemeinnützigkeit im Ertragsteuerrecht
Bild: Haufe Shop

Der neue Kommentar beleuchtet die gemeinnützigkeitsrechtlichen und ertragsteuerlichen Aspekte von Non-Profit-Organisationen. Damit können Sie sicher und souverän mit den praktischen Fragen zum Gemeinnützigkeitsrecht umgehen und Steuerfallen erkennen und vermeiden.


BSG B 9 V 35/19 B
BSG B 9 V 35/19 B

  Verfahrensgang SG Münster (Entscheidung vom 24.01.2017; Aktenzeichen S 2 VE 11/14) LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 01.03.2019; Aktenzeichen L 13 VE 13/17)   Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der ...

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren