Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 24.06.1998 - B 9 VG 2/98 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Urteil vom 15.09.1997)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 15. September 1997 wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – Verwaltungsverfahren (SGB X) Anspruch auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) hat.

Der Kläger erlitt in der Nacht vom 6. auf den 7. Juni 1985 um 0.25 Uhr in H. … auf der Kreuzung L. … /S. … einen Verkehrsunfall, als er diagonal über die Kreuzung lief. Dabei wurde er von einem PKW erfaßt und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Er hat den Unfall darauf zurückgeführt, daß er von drei Personen bedroht und ins Gesicht geschlagen und deshalb in Panik vor diesen Personen geflohen sei. Der Beklagte hat Entschädigungsansprüche abgelehnt, weil sich der vom Kläger angegebene Sachverhalt nicht habe feststellen lassen. Diese Auffassung ist im ersten sozialgerichtlichen Verfahren bestätigt worden. Im Zugunstenverfahren hat die Beklagte an seiner Auffassung festgehalten. Sozialgericht (SG) und Landessozialgericht (LSG) sind dem gefolgt. Die Revision hat das LSG in seinem Urteil vom 15. September 1997 nicht zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Beschwerde, mit der der Kläger als Zulassungsgrund allein die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, ist unbegründet.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG), muß dies in der Begründung dargelegt werden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die – über den Einzelfall hinaus – aus Gründen der Rechtseinheit oder -fortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es muß daher angegeben werden, welche Rechtsfragen sich stellen, daß diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind und insbesondere auch, daß das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten läßt.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger hat zwar die Rechtsfrage aufgeworfen, ob Bedrohungen oder eine Drohung mit Gewalt für sich allein bereits als tätlicher Angriff zu werten sind und auch dargelegt, daß diese Frage von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bisher nicht geklärt worden ist. Sodann hat er Ausführungen zur Klärungsfähigkeit dieser Frage gemacht. Diese sind jedoch nicht begründet.

Ob eine Rechtsfrage klärungsfähig ist, hängt davon ab, ob das Revisionsgericht über die betreffende Frage konkret sachlich entscheiden kann. Zwar hat der Kläger einen Sachverhalt benannt, über den nach seiner Auffassung das Revisionsgericht zu entscheiden haben wird. Das trifft jedoch nicht zu, denn das LSG und auch das SG, auf das das LSG Bezug genommen hat, haben keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, nach denen über die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren zu entscheiden wäre. Das Revisionsgericht hat nämlich grundsätzlich von den vom LSG getroffenen Tatsachenfeststellungen auszugehen (§ 163 SGG), es sei denn, diesen gegenüber werden zulässige und begründete Rügen vorgebracht. Daran fehlt es hier, so daß das Revisionsgericht vorliegend von dem vom LSG bzw bereits dem SG festgestellten Sachverhalt auszugehen hätte. Nach diesem ist nicht über die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage zu entscheiden, weil das LSG entgegen der Auffassung des Klägers nicht festgestellt hat, daß dieser seinerzeit von drei Personen bedroht worden ist und deshalb die Kreuzung fluchtartig überquert hat. Es hat im Gegenteil mit dem SG und der Beklagten in deren Widerspruchsbescheid vom 28. Oktober 1992 angenommen, gegen seine Darstellung spreche, daß seine Brille, die ihm nach seinen Angaben aus dem Gesicht geschlagen worden sei, unmittelbar am Unfallort gefunden worden sei. Daraus folgt aber, daß nicht von den vom Beschwerdeführer behaupteten tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen werden kann und die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage deshalb auch nicht klärungsfähig ist (vgl Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, RdNr 74 sowie Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 1990, RdNr 137 unter Hinweis auf BSG, Beschluß vom 26. Februar 1987 – 4a BJ 289/86 –).

Ist die Beschwerde danach unbegründet, mußte sie zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1175970

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Freibeträge: Lohn- und einkommensteuerliche Bewertung / 4.1 ELStAM-Freibetrag
    1
  • Anlage 1a zum BAT Bund/TdL / I. Angestellte im fernmeldetechnischen Dienst
    0
  • Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 Information über unbefristete A ... / 2.1 Reichweite der Informationspflicht
    0
  • Aufenthaltsgesetz / §§ 3 - 12a Abschnitt 1 Allgemeines
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 6 BPersVG (und e ... / 1.2 Dienststellenbegriffe
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 77 BPersVG (und ... / 3.12.2 Frist
    0
  • Hock, Stehle, Wäldele (u.a.), BPersVG § 84 BPersVG (und ... / 3.14.6 Organisatorische Maßnahmen
    0
  • Jansen, SGB VI § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten / 2.14 Beschäftigte in knappschaftlichen Betrieben (Abs. 3)
    0
  • Jansen, SGB VI § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten ... / 2.1 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)
    0
  • Jung, SGB VII § 107 Besonderheiten in der Seefahrt
    0
  • Kommunalverfassung Brandenburg [bis 08.06.2024] / §§ 1 - 4 Abschnitt 1 Grundlagen
    0
  • Sauer, SGB IX § 195 Fachliche Anforderungen
    0
  • Sauer, SGB IX § 99 Leistungsberechtigung, Verordnungserm ... / 2.1 Ursprünglicher Gesetzentwurf der Bundesregierung
    0
  • Sommer, SGB V, SGBV SGB V § 37c Außerklinische Intensivp ... / 2.9 Anspruchsdauer
    0
  • Sommer, SGB XI § 135 Zuführung der Mittel
    0
  • Thüsing/Frik/Heise/u.a., BGB § 623 Schriftform von Kündi ... / 4 Beendigung durch Auflösungsvertrag
    0
  • Trennungsgeld (BAT) / 2 Begünstigte dienstliche Maßnahmen und Anlässe
    0
  • TV-L - Entgeltordnung / Entgeltgruppe 6
    0
  • Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 2.4 Personalgestellung
    0
  • VI. Die Freiwillige Versicherung in der Zusatzversorgung / 2.3 Durchführungswege
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Öffentlicher Dienst
Haufe Shop: Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Stellenbewertung und Eingruppierung nach TVöD
Bild: Haufe Shop

Die Autoren beschreiben anhand von Beispielen die nötigen Arbeitsabläufe, um sich in der Entgeltordnung zurechtzufinden. Ihr Buch bietet einen kompakten Überblick über die wichtigsten Eingruppierungsgrundsätze und zeigt, wie Stellenbeschreibungen systematisch aufgebaut und formuliert werden.


BSG B 1 KR 20/17 B
BSG B 1 KR 20/17 B

  Verfahrensgang LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 09.03.2017; Aktenzeichen L 1 KR 27/15) SG Berlin (Entscheidung vom 09.12.2014; Aktenzeichen S 76 KR 1548/11)   Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der ...

4 Wochen testen


Newsletter Arbeitsschutz
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte Komplettlösungen Finanzen & Controlling Produkte Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren