Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 13.11.2008 - B 13 RS 72/08 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. rechtliches Gehör. geänderte Rechtsmeinung. Zurückverweisung

 

Orientierungssatz

Es grenzt an einen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn das Gericht das Geheimnis über seine geänderte Rechtmeinung erst in einem neuen Termin zur mündlichen Verhandlung lüften will und dann keine Gelegenheit zu neuem, hierauf abstellenden Vortrag gibt.

 

Normenkette

SGG §§ 62, 160a Abs. 2 S. 3, § 160, Abs. 2 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LSG Sachsen-Anhalt (Urteil vom 03.07.2008; Aktenzeichen L 1 R 150/06)

SG Stendal (Entscheidung vom 20.02.2006; Aktenzeichen S 6 RA 158/03)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung von Zeiten von 1971 bis 30.6.1990 als solche der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz.

Im Verfahren über die Berufung der Beklagten gegen das zusprechende Urteil des Sozialgerichts hat das Landessozialgericht (LSG) einen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.2.2008 durchgeführt und den Kläger zu Einzelheiten der sog sachlichen Voraussetzung (Ausübung einer zur Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem zwingenden Beschäftigung am 30.6.1990) befragt. Der Termin schloss mit der Verkündung des Beschlusses: "Es sollen weitere Ermittlungen angestellt werden zu der Frage, ob der Arbeitgeber des Klägers am 30.6.1990 ein volkseigener Betrieb oder eine Vor-GmbH war". Auf Anfrage des Klägers nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen hat der Senatsvorsitzende mit Schreiben vom 4.4.2008 mitgeteilt, es würden keine weiteren Ermittlungen mehr angestellt; voraussichtlich komme es auf die Frage nicht mehr an. Insoweit solle aber der Erörterung in der mündlichen Verhandlung nicht vorgegriffen werden. Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 3.7.2008 hat das LSG das persönliche Erscheinen des Klägers nicht angeordnet; dieser ist auch nicht persönlich erschienen. Nach dem Vortrag der Beschwerdebegründung hat das LSG im Termin erläutert, der Kläger erfülle nach seiner (des LSG) neuen Auffassung die sachliche Voraussetzung nicht, er habe nicht überwiegend (gehobene) ingenieurtypische Tätigkeiten ausgeübt. Die für den Kläger im Termin auftretende Prozessbevollmächtigte hat neben dem Antrag, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise Fristnachlass beantragt "zur Äußerung dazu, dass abweichend vom Funktionsplan auch Tätigkeiten ausgeübt worden sind, die dem Kläger untergebene Mitarbeiter in ihrem Aufgabenbereich ausgeübt haben".

Das LSG hat diesem Antrag nicht entsprochen. Im Urteil, das auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen hat, hat es ausgeführt, die sachliche Voraussetzung fehle. Eine im Schwerpunkt ingenieurtechnische Tätigkeit sei dem vorgelegten Funktionsplan, der den Verantwortungsbereich des Klägers umschrieben habe, nicht zu entnehmen. Dies gelte auch hinsichtlich der konkreten Aufgabenschilderung des Klägers, wobei offen bleibe, ob hier nicht ausschließlich auf den Funktionsplan abzustellen sei, der rechtlich bindend den Aufgabenbereich des Klägers festlege. Soweit der Kläger nach seinen Angaben teilweise technisch geprägte Arbeiten im weiteren Sinne tatsächlich durchgeführt habe, habe es sich ausnahmslos um Arbeiten gehandelt, die nicht seiner Qualifikation als Ingenieur entsprochen hätten, sondern um niedriger qualifizierte Tätigkeiten: Der Senat unterstelle zu Gunsten des Klägers, dass er selbst - wie beschrieben - die Ausbildung nicht nur organisatorisch begleitet, sondern an dieser auch persönlich teilgenommen habe; Fristnachlass zur weiteren Äußerung dazu sei daher nicht zu gewähren. Die fehlende Notwendigkeit einer ingenieurtechnischen Ausbildung für die Tätigkeit als Abteilungsleiter Kader werde durch den Umstand bestätigt, dass eine solche Ausbildung nach im Funktionsplan genannten Qualifikationsmerkmalen für die Ausübung seiner Tätigkeit nicht notwendig gewesen sei. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 27.2.2008 ausgeführt habe, er habe die gesamte Fertigungsstrecke für die Palettenproduktion mit aufgebaut, sei dies nach dem Funktionsplan nicht der Schwerpunkt seiner Tätigkeit gewesen; dies werde auch vom Kläger nicht behauptet.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Er beruft sich maßgeblich auf einen Verfahrensfehler: Das LSG habe das erforderliche rechtliche Gehör nach Änderung seiner rechtlichen Auffassung dadurch nicht gewährt, dass es am 3.7.2008 entschieden und ihm nicht die Möglichkeit einer nochmaligen Stellungnahme gegeben habe.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Beschwerde des Klägers war das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen.

Zu Recht rügt der Kläger, das LSG habe ihm dadurch das rechtliche Gehör (§ 62 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫) verwehrt, dass es am 3.7.2008 über die Berufung der Beklagten entschieden habe, ohne ihm erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben; die insoweit geltenden Bezeichnungserfordernisse (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) sind erfüllt.

Das LSG hat seine - geänderte - Rechtsmeinung dazu, unter welchen Bedingungen die sachliche Voraussetzung erfüllt sei, dem Kläger nicht vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 3.7.2008 erläutert; auf diesen Termin hatte es ihn mit Schreiben des Vorsitzenden vom 4.4.2008 insoweit ausdrücklich verwiesen. Wenn die Prozessbevollmächtigte, die den Kläger in diesem Termin vertrat, auf der Grundlage von Erläuterungen zur neuen Rechtsmeinung des LSG meinte, der Kläger könne auch auf dieser Grundlage die sachliche Voraussetzung erfüllen, hat sie hierauf mit ihrem Antrag auf Schriftsatznachlass angemessen reagiert.

Dem Kläger kann nicht vorgeworfen werden, er habe seine Pflicht vernachlässigt, auch von seiner Seite aus alles zu tun, um sein rechtliches Gehör sicherzustellen. Seine Prozessbevollmächtigten hätten sich insbesondere nicht bereits im Vorfeld des neuen Termins vom 3.7.2008 bemühen müssen, die geänderte Rechtsmeinung des LSG in Erfahrung zu bringen, um entsprechend vorzutragen bzw Vortrag vorzubereiten. Dies war ihnen angesichts des Hinweises im Schreiben des Vorsitzenden vom 4.4.2008, das sie ausdrücklich auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung verwiesen hatte, nicht anzulasten. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Kläger nach diesem Schreiben bewusst sein musste, dass der geltend gemachte Anspruch nach dem neuen Meinungsstand des LSG (im Schreiben vom 4.4.2008 als "voraussichtlich" bezeichnet) entweder am Fehlen der persönlichen oder sachlichen Voraussetzung scheitern werde. Denn er konnte nicht absehen, auf welche Einzelheiten das LSG nunmehr abstellen wollte, und ob er aus seiner Sicht hierzu noch Näheres zu seinen Gunsten würde vortragen können. Entsprechend hat dem Kläger auch nicht oblegen, persönlich zum Termin am 3.7.2008 zu erscheinen, um sich äußern zu können. Ebenso wenig spielt im vorliegenden Zusammenhang der Grundsatz eine Rolle, dass ein Gericht nicht verpflichtet ist, die Beteiligten vor einer Entscheidung auf eine in Aussicht genommene bestimmte Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern.

Im Gegenteil grenzt es an einen Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn das LSG das Geheimnis über seine geänderte Rechtsmeinung erst in einem neuen Termin zur mündlichen Verhandlung lüften will und dann keine Gelegenheit zu neuem, hierauf abstellenden Vortrag gibt.

Das Berufungsurteil kann auch auf der aufgezeigten Gehörsverletzung beruhen (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) . Denn das LSG hat in seinen Gründen nicht angeführt, es komme von vornherein nicht auf den von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Aussicht gestellten Vortrag an, "dass abweichend vom Funktionsplan auch Tätigkeiten ausgeübt worden sind, die dem Kläger untergebene Mitarbeiter in ihrem Aufgabenbereich ausgeübt haben". Es hat diesen Vortrag nicht als wahr unterstellt, sondern insoweit lediglich angeführt, Fristnachlass sei nicht zu gewähren, weil es zu Gunsten des Klägers unterstelle, "dass er auch selbst wie beschrieben die Ausbildung nicht nur organisatorisch begleitet, sondern an dieser auch persönlich teilgenommen hat". Damit aber stimmt die Wahrunterstellung des LSG nicht mit dem von der Prozessbevollmächtigten des Klägers beantragten Möglichkeit zum Vortrag überein. Wie genau der Vortrag hätte ausfallen können und ob er in der Lage gewesen wäre, die vom LSG - nunmehr - gesehenen Voraussetzungen zu erfüllen, kann offenbleiben, weil insoweit nur die Möglichkeit eines Beruhens gefordert wird.

Zur Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerungen hat der Senat die Sache im Beschlusswege nach § 160a Abs 5 SGG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2180184

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 31.7.2025) / 3.8 § 198 BewG (Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts)
    14
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 20 ... / c) Gewinn aus der Veräußerung
    2
  • Cloer/Hagemann, AStG § 20 AStG Bestimmungen über die Anw ... / 2.2 Verweis auf Abs. 2 (Abs. 1 Halbs. 2)
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG Einführung AStG / 2.2.4 Familienstiftung
    1
  • Darlehensverträge zwischen Angehörigen (estb 2023, Heft ... / 2. Grundsätze des Fremdvergleichs
    1
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.3 Zur Besteuerung des Hinzurechnungsbetrags
    1
  • Leitfaden 2020 - Anlage EMU / 1 Zweck und Aufbau des Vordrucks
    1
  • Haufe Steuererklärungen – Update November 2025
    1
  • Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 24 ... / c) Entschädigungs-ABC bei den Einkünften aus KapVerm, VuV und den sonstigen Einkünften
    1
  • Nießbrauchsgestaltungen bei den Einkünften aus Vermietun ... / 2. Einkünfteerzielung bei entgeltlich bestelltem Zuwendungsnießbrauch (FG Nürnberg v. 3.2.2021 – 3 K 682/20)
    1
  • Schenkungsteuererklärung (ab dem 1.7.2016): Anlage Steue ... / 2.10 Ausgangslohnsumme (Zeilen 46 bis 48)
    1
  • Schwarz/Widmann/Radeisen, UStG § 3 Abs. 6 [Ort der Beför ... / 5.1 Grundsatz
    1
  • Stenger/Loose, Bewertungsrecht - Kommentar zum BewG, Erb ... / II. Faktische Befreiung von der Anzeigepflicht
    1
  • Steuerberater-Haftungsfalle: Unternehmenskrise oder Inso ... / 10 Einkünfte aus Insolvenzverwaltung
    1
  • Steuerfreie Umzugskostenerstattung im Rahmen von Auslandseinsätzen
    1
  • Weilbach, GrEStG § 6 a Steuervergünstigung bei Umstruktu ... / 2.4.1 Kausalzusammenhang zwischen Umwandlung und Rechtsvorgang
    1
  • Berechnung der nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbaren Unterhaltsaufwendungen ab 2010
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 7.4 "… soweit diese im Inland steuerpflichtig sind"
    0
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG Anhang zu § 8: Verdeckte Gewinnaus ... / 3.4.5.1 Einordnung dieses Maßstabs in die Systematik der verdeckten Gewinnausschüttung
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Steuern sparen: 100 Steuertipps & Tricks 2024/25
100 Steuertipps & Tricks 2024/25
Bild: Haufe Shop

Simon Neumann kennt die Tricks zum Steuern-Sparen wie kaum ein anderer. Die Erklärvideos auf seinem YouTube-Kanal FinanzNerd und bei TikTok nehmen die Angst vor der Steuererklärung und erreichen monatlich fast 10 Millionen Zuschauer. Seine Erfahrungen hat er in einfache Worte verpackt und mit konkreten Anleitungen versehen: In seinem Buch präsentiert er die 100 wichtigsten Steuertipps & Tricks 2024/25 – verständlich erklärt und leicht anwendbar.


Sozialgerichtsgesetz / § 62 [Rechtliches Gehör]
Sozialgerichtsgesetz / § 62 [Rechtliches Gehör]

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren