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BSG Beschluss vom 11.08.2016 - B 3 P 22/16 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Pflegeversicherung: Leistungsgewährung bei zusätzlichen Betreuungsleistungen. Nichtzulassungsbeschwerde. Betreuungsleistungen. Kostenerstattung. Entlastungsleistungen. Pflegeversicherung. Zugelassener Pflegedienst. Qualifizierte Dritte. Leistungserbringung. Klärungsbedürftigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Frage, „ob Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI ausschließlich zu Lasten der Pflegeversicherung erbracht und abgerechnet werden können, wenn und soweit sie von einem zugelassenen Pflegedienst erbracht worden sind und gleichzeitig qualifizierte Dritte in einem qualitätsgesicherten Rahmen von der Leistungserbringung gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen werden”, ist nicht klärungsbedürftig, da nach der Rechtsprechung des BSG davon auszugehen ist, dass der Kostenerstattungsbetrag für Betreuungsleistungen nur in Anspruch genommen werden kann, falls eines der in § 45b Abs. 1 S. 6 SGB XI genannten Pflege- und Betreuungsangebote wahrgenommen wird, was sich auch ganz zwanglos aus dem Gesetzestext des § 45b Abs. 1 S. 5 SGB XI ergibt.

 

Orientierungssatz

1. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b Abs. 1a SGB XI können nur nach Maßgabe von § 45b Abs. 1 SGB XI in Anspruch genommen werden. Die Regelung des § 45b SGB XI sieht für die zusätzlichen Betreuungsleistungen ein zweiteilig gestuftes Verfahren der Leistungsgewährung vor. In einem ersten Schritt wird entschieden, ob der Versicherte dem Grunde nach leistungsberechtigt ist und wie hoch der Betrag ausfällt, den er ausschöpfen kann, falls er eines der in § 45b Abs. 1 S. 6 SGB XI genannten Pflege- und Betreuungsangebote wahrnimmt. In einem zweiten Schritt wird festgelegt, wie hoch die Kostenerstattung für tatsächlich in Anspruch genommene zusätzliche Betreuungsleistungen ausfällt (BSG, 12. August 2010, B 3 P 3/09 R).

2. Der Kostenerstattungsbetrag für Betreuungsleistungen kann nur in Anspruch genommen werden, falls eines der in § 45b Abs. 1 S 6 SGB XI genannten Pflege- und Betreuungsangebote wahrgenommen wird.

 

Normenkette

SGB 11 § 45b Abs. 1 S. 6, Abs. 1a; SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169 Sätze 2-3; SGB XI §§ 39, 45b Abs. 1, 1a

 

Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 04.02.2016; Aktenzeichen L 8 P 9/16)

SG Kassel (Aktenzeichen S 12 P 77/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 11. August 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Erstattung von Kosten in Höhe von 250 Euro monatlich für zusätzliche Betreuungsleistungen, die Frau B. von Januar bis Juli 2015 für ihn erbracht hat. Frau B. verfügt über keine Zulassung für die Erbringung zusätzlicher Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI. Deshalb lehnte die Beklagte den entsprechenden Antrag des Klägers ab (Bescheid vom 3.7.2015, Widerspruchsbescheid vom 16.12.2015). Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG Kassel vom 12.2.2016, Urteil des Hessischen LSG vom 11.8.2016).

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht formgerecht dargelegt hat (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung der Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).

Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.

Der Kläger hat schon nicht ausdrücklich eine Rechtsfrage formuliert. Aus der Beschwerdebegründung lässt sich allerdings entnehmen, dass es dem Kläger um die Frage geht, "ob Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI ausschließlich zu Lasten der Pflegeversicherung erbracht und abgerechnet werden können, wenn und soweit sie von einem zugelassenen Pflegedienst erbracht worden sind und gleichzeitig qualifizierte Dritte in einem qualitätsgesicherten Rahmen von der Leistungserbringung gegen den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ausgeschlossen werden."

Trotz einer recht ausführlichen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Berufungsgerichts legt der Kläger die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage nicht dar. Denn klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage nur, wenn sie der Klärung bedarf, sie also weder bereits geklärt noch so gut wie unbestritten ist. Damit fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Antwort ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften ergibt und von vornherein praktisch außer Zweifel steht (vgl zB BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4; 40, 158, 159 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7; BSG SozR 4-4225 § 2 Nr 1; BSG SozR 4-4300 § 26 Nr 5; BSG SozR 4-5520 § 21 Nr 1; BSG SozR 4-4200 § 25 Nr 1 mwN).

Der Kläger setzt sich nicht mit der Regelung des § 45b Abs 1 SGB XI und der hierzu bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Die hier einzig in Betracht kommenden zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach § 45b Abs 1a SGB XI können nur nach Maßgabe von § 45b Abs 1 SGB XI in Anspruch genommen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats (BSG SozR 4-3300 § 45b Nr 1) sieht die Regelung des § 45b SGB XI für die zusätzlichen Betreuungsleistungen ein zweiteilig gestuftes Verfahren der Leistungsgewährung vor. In einem ersten Schritt wird entschieden, ob der Versicherte dem Grunde nach leistungsberechtigt ist und wie hoch der Betrag ausfällt, den er ausschöpfen kann, falls er eines der in § 45b Abs 1 S 6 SGB XI genannten Pflege- und Betreuungsangebote wahrnimmt. In einem zweiten Schritt wird dann festgelegt, wie hoch die Kostenerstattung für tatsächlich in Anspruch genommene zusätzliche Betreuungsleistungen ausfällt. Der Gesetzgeber hat hier keine Sachleistung der Pflegekasse vorgesehen, sondern ein reines Kostenerstattungsverfahren eingeführt.

In dieser Entscheidung ist der Senat ganz selbstverständlich davon ausgegangen, dass der Kostenerstattungsbetrag für Betreuungsleistungen nur in Anspruch genommen werden kann, falls eines der in § 45b Abs 1 S 6 SGB XI genannten Pflege- und Betreuungsangebote wahrgenommen wird. Dies ergibt sich auch ganz zwanglos aus dem Gesetzestext. Danach ist der Betrag zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen der Betreuung oder Entlastung (§ 45b Abs 1 S 5 SGB XI idF durch das Erste Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften, Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I - vom 17.12.2014, BGBl I 2222). Er dient nach Satz 6 dieser Vorschrift der Erstattung von Aufwendungen, die dem Versicherten entstehen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen

1. der Tages- oder Nachtpflege,

2. der Kurzzeitpflege,

3. der zugelassenen Pflegedienste, sofern es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung oder Angebote der hauswirtschaftlichen Versorgung und nicht um Leistungen der Grundpflege handelt, oder

4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebote, die nach § 45c gefördert oder förderungsfähig sind (§ 45b Abs 1 S 6 SGB XI in oben genannter Fassung).

Die Erstattung der Aufwendungen erfolgt auch, wenn für die Finanzierung der in Satz 6 genannten Betreuungs- und Entlastungsleistungen Mittel der Verhinderungspflege gemäß § 39 SGB XI eingesetzt werden (§ 45b Abs 1 S 7 SGB XI in oben genannter Fassung).

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung lassen eine Auseinandersetzung mit diesem klaren Gesetzeswortlaut und der zu § 45b SGB XI bereits ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht erkennen. Insbesondere fehlen jegliche Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage trotz des deutlichen Gesetzeswortlauts und der genannten Rechtsprechung des Senats noch einer Klärung bedürfen könnte. Es wird nicht dargelegt, aus welchen rechtlichen Gründen es überhaupt zweifelhaft sein könnte, dass eine Kostenerstattung nur unter den in § 45b Abs 1 S 6 und 7 SGB XI aufgeführten Voraussetzungen in Betracht kommt und hier nicht bereits deshalb ausscheidet, weil vorliegend Leistungen weder von einer der in § 45b Abs 1 S 6 SGB XI genannten Pflegeeinrichtungen noch im Rahmen eines nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangebotes erbracht wurden (§ 45b Abs 1 S 6 Nr 4 SGB XI).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10333521

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