Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BSG Beschluss vom 11.03.2021 - B 5 R 301/20 B

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Gehörsrüge. Erläuterung des Gutachtens. Verletzung des Fragerechts. Erläuterungsbedürftige Punkte. Hinreichend konkrete Bezeichnung. Lücken. Widersprüche. Rechtzeitige Mitteilung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Rüge einer Verletzung des Fragerechts nach § 116 S. 2 SGG bzw. § 411 Abs. 4 ZPO muss die noch erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnen, z.B. auf Lücken oder Widersprüche hinweisen.

2. Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen.

3. Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen.

4. Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, und er schriftlich sachdienliche Fragen angekündigt hat.

 

Normenkette

SGG §§ 103, 109, 116 S. 2, § 128 Abs. 1 S. 1, § 160 Abs. 2 Nr. 3, § 160a Abs. 2 S. 3, Abs. 4 S. 1, § 169; ZPO § 411 Abs. 4

 

Verfahrensgang

SG Aurich (Entscheidung vom 25.01.2017; Aktenzeichen S 6 R 230/13)

LSG Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 29.10.2020; Aktenzeichen L 1/12 R 36/17)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. Oktober 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger begehrt nach einem von ihm angenommenen Teilanerkenntnis der Beklagten noch Rente wegen Erwerbsminderung für den Zeitraum Oktober 2012 bis März 2017. Das LSG hat einen Anspruch des Klägers für diesen Zeitraum verneint und mit Urteil vom 29.10.2020 seine Berufung gegen das Urteil des SG vom 25.1.2017 zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er rügt als Verfahrensmangel eine Verletzung seines Rechts, einem Sachverständigen Fragen zu stellen.

II

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht begründet ist. Der Kläger hat einen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG zu verwerfen.

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.

Dieser rügt, das Urteil des LSG sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil sein Fragerecht gegenüber einem Sachverständigen verletzt worden sei. Er habe ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 29.10.2020 vor dem LSG beantragt, den Sachverständigen S. ergänzend zu seinem Gutachten vom 10.10.2019 zu der Frage anzuhören, ab welchem Zeitpunkt von einem unter sechsstündigen Leistungsvermögen auszugehen sei. Der Beweisantrag sei sachdienlich gewesen. Dadurch, dass das LSG sich "lediglich selbst mit der Beweisfrage auseinandergesetzt" und den Sachverständigen nicht für eine Befragung zur mündlichen Verhandlung geladen habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe Anspruch auf Beantwortung der Beweisfrage durch den Sachverständigen und nicht lediglich durch das Gericht. Auf dieser Unterlassung könne die Entscheidung des LSG beruhen, da nicht auszuschließen sei, dass das Gericht im Falle einer Anhörung des S. dessen Gutachten anders gewürdigt oder weitere Sachaufklärung für erforderlich gehalten hätte.

Mit diesem Vortrag hat der Kläger eine Verletzung seines Fragerechts nicht hinreichend aufgezeigt. Die Rüge einer Verletzung des Fragerechts nach § 116 Satz 2 SGG bzw § 411 Abs 4 ZPO muss die noch erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret bezeichnen, zB auf Lücken oder Widersprüche hinweisen (vgl aus jüngerer Zeit etwa BSG Beschluss vom 20.5.2020 - B 5 R 298/19 B - juris RdNr 12 mwN; BSG Beschluss vom 21.12.2020 - B 13 R 253/19 B - juris RdNr 12 mwN). Solche Einwendungen sind dem Gericht rechtzeitig mitzuteilen (§ 411 Abs 4 Satz 1 ZPO). Da die Rüge der Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen eine Gehörsrüge darstellt, müssen zudem deren Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere muss der Beschwerdeführer alles getan haben, um eine Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dieser Obliegenheit ist ein Beteiligter nachgekommen, wenn er rechtzeitig den Antrag gestellt hat, einen Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens anzuhören, und er schriftlich sachdienliche Fragen im oben dargelegten Sinn angekündigt hat (vgl BSG Beschluss vom 20.5.2020 - B 5 R 298/19 B - aaO). Dass diese Voraussetzungen gegeben waren, ist bei einer Rüge der Verletzung des Fragerechts in der Beschwerdebegründung nachvollziehbar darzustellen.

Hier hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern aus seiner Sicht die Frage, ab welchem Zeitpunkt bei ihm ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen vorlag, in dem Gutachten des S. noch nicht eindeutig beantwortet war. Insbesondere hat er Lücken oder Widersprüchlichkeiten in den Aussagen dieses Gutachtens (vgl dort Seite 37) zu der vom Gericht gestellten Beweisfrage, seit wann im Zeitraum ab Oktober 2012 bis zum Zeitpunkt der Begutachtung die festgestellten Gesundheitsstörungen und daraus resultierende Leistungsbeschränkungen bestehen, nicht aufgezeigt. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, dass die Frage an sich für das LSG entscheidungserheblich gewesen sei. Das genügt zur Bezeichnung weiterhin erläuterungsbedürftiger Punkte eines Gutachtens nicht. Hinzu kommt, dass der Kläger auch nicht ausgeführt hat, inwiefern er sein Begehren auf ergänzende Befragung des Sachverständigen S. zu dem Gutachten vom 10.10.2019 rechtzeitig gegenüber dem LSG geltend gemacht hat. Die Angabe, er habe das in der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2020 - also etwa ein Jahr später - getan, zeigt Einwendungen "innerhalb eines angemessenen Zeitraums" (vgl § 411 Abs 4 Satz 1 ZPO) nicht auf (vgl BSG Beschluss vom 1.8.2017 - B 13 R 347/16 B - juris RdNr 17 mwN).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI14434277

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 24 Einbringung von Betriebsver ... / 6 Zeitpunkt der Einbringung (§ 24 Abs. 4 Hs. 2 UmwStG)
    2
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.12 § 13b ErbStG (Begünstigtes Vermögen)
    2
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / Ausgewählte Literaturhinweise (ab 1997):
    1
  • Einsprüche gegen pauschalen Kilometersatz von nur 0,30 EUR werden zurückgewiesen
    1
  • Literaturauswertung EStG/KStG (Stand: 30.11.2025) / 3.11 § 15 KStG (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 75 Haftung des Betriebsübernehmers / 3.2 Unternehmen — gesondert geführter Betrieb
    1
  • Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 93 Auskunftspflicht der Beteili ... / 5.7.3 Folgen eines unzulässigen Kontenabrufs
    1
  • Cloer/Hagemann, AStG § 6 AStG Besteuerung des Vermögensz ... / 2.3.4 Entsprechende Anwendung in Fällen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AStG (§ 6 Abs. 3 S. 5)
    0
  • DBA Niederlande [Fassung bis 30.11.2015] / Anlage Anlage zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiete
    0
  • Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (USTB 2023, Heft 9, S. ... / 4. Unrichtiger Steuerausweis – § 14c UStG
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 5.4.4 Erfordernis von Mindestausschüttungen bei Beteiligungen von Non-Profit-Organisationen an einer Kapitalgesellschaft?
    0
  • Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 17 Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Organschaftsfällen
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht / 2.2.4 Gesellschaften mit beschränkter Haftung
    0
  • Frotscher/Drüen, KStG § 12 Verlust oder Beschränkung des ... / 2.2.2.1 Allgemeines
    0
  • Frotscher/Drüen, UmwStG § 23 Auswirkungen bei der überne ... / 2.3.3.3 Zurechnung von steuerrelevanten Tatbeständen
    0
  • Frotscher/Geurts, EStG § 50d Anwendung von Abkommen zur ... / 4.3.2.1 Tatbestand
    0
  • Gesamtausgabe: GmbH-Steuerberater 5/2023
    0
  • Jansen, SGB VI § 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten i ... / 2.1.1 Grundsatz (Satz 1)
    0
  • Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 395 Akteneinsicht der F ... / B. Bedeutung, Zweck und Anwendungsbereich
    0
  • Literaturauswertung ErbStG/BewG/GrSt (Stand: 30.11.2025) / 2.8 § 9 ErbStG (Entstehung der Steuer)
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Steuer Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Handbuch der Quellenbesteuerung
Handbuch der Quellenbesteuerung
Bild: Haufe Shop

Das Handbuch bietet deutschen Unternehmen und deren Beratern und Beraterinnen eine umfassende Darstellung der Quellenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht ihrer ausländischen Geschäftspartner im Inland. Es zeigt, wie steuerliche Risiken vor Vertragsabschluss erkannt, DBA/EU-Regeln genutzt und Anträge zu Erstattung/Freistellung gestellt werden. Außerdem sind die zahlreichen Gesetzesänderungen (u.a. durch das ATAD-Umsetzungsgesetz, das Steueroasenabwehrgesetz und das KöMoG) sowie neue Rechtsprechung und Verwaltungsanweisungen eingearbeitet.


Sozialgerichtsgesetz / § 103 [Offizialmaxime]
Sozialgerichtsgesetz / § 103 [Offizialmaxime]

1Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. 2Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

4 Wochen testen


Newsletter Steuern
Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare Alle Steuern Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren