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BSG Beschluss vom 10.11.2006 - B 9a SB 61/06 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Nichtzulassungsbeschwerde. Gegenvorstellung. Vertretungszwang

 

Orientierungssatz

Der Vertretungszwang gemäß § 166 Abs 1 SGG gilt auch für die Erhebung einer Gegenvorstellung, soweit sie sich gegen eine Entscheidung richtet, die in einem dem Vertretungszwang unterworfenen Verfahren ergangen ist (vgl BFH vom 19.3.2003 - X B 51/01).

 

Normenkette

SGG § 166 Abs. 1, §§ 177, 160a

 

Verfahrensgang

BSG (Entscheidung vom 26.09.2006; Aktenzeichen B 9a SB 55/06B)

Sächsisches LSG (Urteil vom 02.08.2006; Aktenzeichen L 6 SB 79/05)

SG Leipzig (Urteil vom 27.09.2005; Aktenzeichen S 4 SB 251/04)

 

Gründe

Der Kläger wendet sich mit Schreiben vom 6. und 18. Oktober 2006, eingegangen beim Bundessozialgericht (BSG) am 9. und 20. Oktober 2006, persönlich gegen den Beschluss des Senats vom 26. September 2006, zugestellt am 4. Oktober 2006. Mit diesem Beschluss hatte der Senat die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 2. August 2006 mit der Begründung als unzulässig verworfen, das Rechtsmittel entspreche nicht der gesetzlichen Form; es könne wirksam nur von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden. Darüber hinaus beantragt der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Der Senat sieht die Schreiben des Klägers in erster Linie als Gegenvorstellung an. Dieser im Gesetz nicht geregelte außerordentliche Rechtsbehelf, der auch nach dem Inkrafttreten des § 178a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum 1. Januar 2005 (BGBl I 2004, 3220) weiterhin als statthaft angesehen werden kann (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3; s zur Gegenansicht Berchtold in Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Stand Oktober 2005, § 178a RdNr 100 ff), ist hier unzulässig, weil er vom Kläger nicht ordnungsgemäß eingelegt worden ist.

Nach § 166 Abs 1 SGG müssen sich die Beteiligten, soweit es sich nicht um Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Anstalten des öffentlichen Rechts oder private Pflegeversicherungsunternehmen handelt, vor dem BSG durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dieser Vertretungszwang gilt auch für die Erhebung einer Gegenvorstellung, soweit sie sich gegen eine Entscheidung richtet, die in einem dem Vertretungszwang unterworfenen Verfahren ergangen ist (vgl grundsätzlich Peters/Sautter/Wolff, SGG, Stand Mai 2003, § 166 RdNr 24; BFH, Beschluss vom 19. März 2003 - X B 51/91 mwN, JURIS; BSG, Beschluss vom 30. Juni 2004 - B 9 VG 5/03 B, mwN, unveröffentlicht). Dieses ist hier der Fall, denn der Beschluss des Senats, gegen den der Kläger sich wendet, behandelt eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, betrifft also ein vom Vertretungszwang nach § 166 Abs 1 SGG erfasstes Verfahren (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl, § 166 RdNr 2).

Der Kläger hat sich im Verfahren der Gegenvorstellung keines zugelassenen Prozessbevollmächtigten bedient, obwohl ihm der Vertretungszwang vor dem BSG spätestens aus dem Senatsbeschluss vom 26. September 2006 bekannt war (vgl auch die Hinweise des Senats in den Schreiben vom 6. September und 23. Oktober 2006). Insbesondere hat sich kein zur Prozessvertretung berechtigtes Mitglied der Gewerkschaft, in der er nach seinen Angaben Mitglied ist, für den Kläger gemeldet (vgl dazu § 166 Abs 2 SGG).

Dem Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist (§ 67 SGG) kann ebenfalls nicht stattgegeben werden. Auch dieser Antrag ist unzulässig, weil er nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt worden ist. Für die Form des Antrags gelten die Vorschriften über die versäumte Prozesshandlung (vgl § 202 SGG iVm § 236 Abs 1 Zivilprozessordnung); hier ist also der für eine Nichtzulassungsbeschwerde vorgesehene Vertretungszwang einschlägig (§ 166 SGG).

Die Gegenvorstellung und der Wiedereinsetzungsantrag sind daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (entsprechende Anwendung von § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG).

Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat der Kläger nicht gestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1749919

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