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BSG Beschluss vom 08.08.2019 - B 13 R 289/18 B

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Verfahrensgang

SG Konstanz (Entscheidung vom 05.09.2016; Aktenzeichen S 4 R 776/14)

LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 25.09.2018; Aktenzeichen L 9 R 3545/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Der Kläger ist aus einer Ordensgemeinschaft, deren satzungsgemäßes Mitglied er war, ausgeschieden. Mit Urteil vom 25.9.2018 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch auf "Nachversicherung auf Basis deutlich höherer Entgelte" verneint.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er beruft sich ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).

II

Die Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung des Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

-

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

-

die angefochtene Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

-

bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Dass der Kläger das Berufungsurteil inhaltlich für unrichtig hält, kann dagegen nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4; BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).

Wird mit der Beschwerde - wie vorliegend - die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend gemacht, muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.10.2011 - B 13 R 241/11 B - SozR 4-4200 § 25 Nr 1 RdNr 9 mwN; vgl auch BVerfG ≪Kammer≫ Beschluss vom 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7; jüngst BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - Juris RdNr 12).

Der Kläger misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:

"Verstößt die Regelung des § 181 Abs. 3 SGB VI gegen Art. 1 Abs. 1 GG, gegen Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 3 GG, sowie gegen Art. 20 Abs. 1 GG als allgemeiner Auslegungsregel und gegen Art. 140 GG?".

Es kann dahinstehen, ob der Kläger damit eine hinreichend konkrete Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht aufgeworfen und in den folgenden Ausführungen den vom Revisionsgericht erwarteten klärenden Schritt ausreichend konkret dargelegt hat. Jedenfalls hat er - die Qualität als Rechtsfrage unterstellt - die Klärungsbedürftigkeit bzw Klärungsfähigkeit dieser Frage nicht den nach § 160a Abs 2 S 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt.

Im Hinblick auf die Klärungsbedürftigkeit fehlen in der Beschwerdebegründung - anders als erforderlich - konkrete Ausführungen zur Dogmatik der vom Kläger in Bezug genommenen Grundgesetzartikel und der einschlägigen Rechtsprechung. Wird mit der Beschwerde ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, darf sich die Beschwerdebegründung aber nicht auf die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der oder den als verletzt erachteten Verfassungsnormen in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (BSG Beschluss vom 22.8.1975 - 11 BA 8/75 - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; ferner zB BSG Beschluss vom 24.7.2018 - B 13 R 23/18 B - Juris RdNr 8 mwN). Speziell in Bezug auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes muss die Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG und des BVerfG darlegen, worin die für eine Gleich- bzw Ungleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale bestehen sollen. Dabei muss sie sich insbesondere auch mit den Gründen für eine Differenzierung zwischen den Vergleichsgruppen auseinandersetzen (BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 13 R 350/16 B - Juris RdNr 8 mwN).

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht, wenn der Kläger ohne Bezug zur Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Art 3 GG darauf abstellt, dass er aufgrund der Nachversicherung für seine 25-jährige Tätigkeit im Lehrbereich lediglich einen (Renten-)"Anspruch von etwa 350,- Euro" (monatlich) erhalte, während ein Lehrer an einer staatlichen Schule einen Pensionsanspruch von ca 3500 Euro habe. Dies gilt ebenso, soweit er mit Blick auf Art 1 GG ausführt, eine Rente knapp oberhalb des Sozialhilfeniveaus sei erst durch Nachversicherung auf Grundlage von 100 % der allgemeinen Bemessungsgrundlage zu erreichen. Die genannten Anforderungen werden zudem verfehlt, wenn der Kläger erneut ohne jeden Bezug auf die einschlägige Rechtsprechung behauptet, der Gesetzgeber habe sich mit § 181 Abs 3 SGB VI "in kirchenrechtliche Belange" eingemischt, obwohl ihm dies nach Art 140 GG iVm Art 137 Weimarer Reichsverfassung untersagt sei.

Schließlich hat der Kläger auch die Klärungsfähigkeit der formulierten Frage schon wegen einer fehlenden Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht dargelegt. Nur durch die Zusammenschau verschiedener Passagen der Beschwerdebegründung wird überhaupt der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits erkennbar. Insbesondere zeigt der Kläger nicht auf, welche Tatsachen vom LSG im angegriffenen Urteil festgestellt worden sind. Nur letztere können aber einer Entscheidung des BSG in der angestrebten Revision zugrunde gelegt werden. Ohne die Angabe der vom LSG festgestellten Tatsachen ist der Senat jedoch nicht in der Lage, wie erforderlich, allein aufgrund der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage zu beurteilen (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13e mwN). Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung herauszusuchen (vgl BSG Beschluss vom 31.5.2017 - B 5 R 358/16 B - Juris RdNr 8 mwN; BSG Beschluss vom 26.1.2018 - B 13 R 309/14 B - Juris RdNr 3 f).

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI13397716

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