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BSG Beschluss vom 05.02.2003 - B 4 RA 66/02 B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Revisionszulassungsbeschwerde. Hinreichend klare Bezeichnung der aufgeworfenen Rechtsfrage

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Revisionszulassung erfordert zunächst, dass der Beschwerdeführer die im angestrebten Revisionsverfahren vom Revisionsgericht zu entscheidende Rechtsfrage klar und unmissverständlich bezeichnet (st.Rspr.; vgl. BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59 und 65). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, das Vorbringen des Klägers daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm evtl. eine Rechtsfrage herausfiltern ließe. Hierfür trägt der Kläger allein die Darlegungslast.

 

Normenkette

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1, § 160a Abs. 2 S. 3

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 25.02.2002)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Februar 2002 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG vom 25. Februar 2002. Die Beschwerde ist unzulässig.

Die Beschwerdebegründung lässt nur andeutungsweise erkennen, dass der Kläger den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend machen will. Diesen Zulassungsgrund hat der Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert zunächst, dass der Beschwerdeführer die im angestrebten Revisionsverfahren vom Revisionsgericht zu entscheidende Rechtsfrage klar und unmissverständlich bezeichnet (vgl hierzu und zu weiteren Anforderungen an die Beschwerdebegründung: BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 59 und 65); bereits hieran fehlt es.

Der Kläger hat es unterlassen, eine Rechtsfrage aufzuwerfen. Diese ist unter Zugrundelegung der einschlägigen bundesrechtlichen Normen zu formulieren, die allein Gegenstand der revisionsgerichtlichen Überprüfung sein können (§ 162 SGG). Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, das Vorbringen des Klägers daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm evtl eine Rechtsfrage herausfiltern ließe. Hierfür trägt er allein die Darlegungslast.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 3 SGG ab. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen, dass die Beschwerdebegründung auch nicht den Anforderungen genügt, die an die Darlegung der Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit zu stellen sind. Die Beschwerde ist damit als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG iVm § 169 SGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1614699

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