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Brandenburgisches OLG Urteil vom 10.10.2024 - 10 U 102/23

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Verfahrensgang

LG Neuruppin (Aktenzeichen 1 O 190/22)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 22.06.2023, Az. 1 O 190/22, wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 37.453,59 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung eines im Rahmen eines Bauvertrages als Umsatzsteuer ausgewiesenen Betrags.

Die Parteien schlossen am 26. Juli 2017 einen Bauvertrag über die Errichtung eines schlüsselfertigen Einfamilienhauses "Stadtvilla ('Ort 01')" durch die Beklagte zu einem Preis von

"Nettosumme in EUR 213.930,89

zuzüglich 19 % Umsatzsteuer auf 213.930,89 EUR 40,848,87

Endsumme in EUR 254.577,78"

(Anlage K 1 Bl. 50 Anlagenband Kl.).

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauvertrages sehen unter Ziffer 7.2 zur Umsatzsteuer vor:

"Bei Veränderungen der Mehrwertsteuer werden noch offene Ratenzahlungen ab dem Stichtag zum vereinbarten Nettopreis zuzüglich des neuen Mehrwertsteuersatzes berechnet und bezahlt." (Bl. 37 OLG)

Mit notariellem Vertrag vom 12. September 2017 erwarb der Kläger sodann zum Kaufpreis in Höhe von 68.420 EUR von dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Beklagten, Herrn ("Name 01"), das streitgegenständliche Grundstück in ("Ort 01") (Anlage K2, Bl. 52 Anlagenband Kl.).

Herr ("Name 01") veräußerte in unmittelbarer Nähe weitere 27 Grundstücke an Käufer, die ...

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