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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 08.08.2001 - 9 UF 28/01

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Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 06.02.2001; Aktenzeichen 52 F 262/00)

 

Tenor

Die befristete Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Beschwerdewert beträgt 5.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten um das Umgangsrecht des Antragstellers mit der gemeinsamen Tochter Clara O. L., geboren am 26. März 1999.

Die Parteien sind miteinander verheiratet, das Ehescheidungsverfahren ist vor dem Amtsgericht Cottbus anhängig. Die elterliche Sorge für die vorgenannte Tochter C. steht ihnen gemeinsam zu.

Nachdem sich die Parteien spätestens zum 19. Oktober 1998 voneinander trennten, kam es in der Folgezeit zu erheblichen Streitigkeiten zwischen ihnen, so auch im Zusammenhang mit einem Umgang des Antragstellers mit der seit der Trennung der Parteien bei der Antragsgegnerin lebenden gemeinsamen Tochter. Nachdem die Antragsgegnerin den Umgang im Wesentlichen verweigerte, hat der Antragsteller im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens die Regelung des Umganges begehrt. Auf seinen Antrag hin hat das Amtsgericht Cottbus im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23. Juli 1999 ihm unter anderem das Recht zum persönlichen Umgang mit der Tochter dergestalt zuerkannt, dass er an jedem Dienstag und Donnerstag jeweils in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr und an jedem zweiten Samstag und Sonntag in der Zeit von 11.00 bis 12.00 Uhr zum Umgange berechtigt sei. Den hiergegen gerichteten Abänderungsantrag der Antragsgegnerin hat der Senat mit Beschluss vom 6. Januar 2001 (Az. 9 UF 229/99) zurückgewiesen.

Dennoch kam es erneut zu Streitigkeiten zwischen den Parteien über den Umgang. Erstmalig zum 25. März 2000 fand ein Umgang des Antragstellers mit seiner Tochter C. statt; seit August 2000 erfolgte der Umgang regelmäßiger. ...

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