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BKartA Beschluss vom 27.03.2013 - B 2 - 113/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Produktion und Vertrieb von Speiseeis

 

Tenor

1. Das mit Schreiben vom 30. November 2012 angemeldete Zusammenschlussvorhaben wird nicht untersagt.

2. Die Gebühr für die Entscheidung wird unter Anrechnung der Gebühr für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens von EUR […] (in Worten: […]) auf insgesamt

[…],–

(in Worten: […])

festgesetzt und der Beteiligten zu 1. auferlegt.

GRÜNDE

Zusammenfassung

Rz. 1

Der vorliegende Zusammenschluss lässt die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung der DMK Eis auf dem bundesweiten Markt für industriell hergestelltes Handelsmarkenspeiseeis nicht erwarten.

Rz. 2

Ein Schwerpunkt der Prüfung lag in der Frage der sachlichen Marktabgrenzung. Obwohl die Produktmarktabgrenzung letztlich offen bleiben kann, haben die Ermittlungsergebnisse deutliche Hinweise darauf ergeben, dass Handelsmarkeneis und Herstellermarkeneis nicht substituierbar sind. Aus Sicht der unmittelbaren Marktgegenseite, welche ganz überwiegend aus Unternehmen des Lebensmitteleinzelhandels (im Folgenden: LEH) besteht, spielen unterschiedliche Sortimentsstrategien und Beschaffungsvorgänge in den beiden Bereichen eine wichtige Rolle. Darüber hinaus ist die Anbieterseite nahezu dichotom aufgespalten; entweder ein Speiseeishersteller produziert seine eigenen Marken (Beispiele mit hohem Bekanntheitsgrad sind Nestlé/Schoeller mit Mövenpick sowie Unilever mit Langnese), oder aber er engagiert sich praktisch zur Gänze im Handelsmarkenbereich, wie dies die Zusammenschlussbeteiligten tun. Ferner sind die Preisunterschiede sowohl auf Beschaffungs- wie auch auf Absatzseite erheblich. Schließlich lassen interne Unterlagen sowie die Wettbewerber- und Abnehmerbefragung ebenfalls den Schluss zu, dass es sich um getrennte Märkte handelt. Über eine we...

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