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BGH Urteil vom 30.06.1966 - VII ZR 23/65

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Haftung für unerlaubtes Handeln eines Gesellschafters der GbR

 

Leitsatz (amtlich)

In einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts haftet ein Gesellschafter nicht ohne weiteres nach BGB § 831 für die unerlaubten Handlungen eines anderen Gesellschafters.

 

Normenkette

BGB § 831

 

Tatbestand

Die Beklagten G. u T. unterhalten als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts eine Kfz-Werkstatt. Infolge von Mängeln bei der dort vorgenommenen Reparatur seines Kraftfahrzeugs erlitt der Kläger einen Unfall. Er nahm die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Das Oberlandesgericht hat sie unter Berücksichtigung eines ursächlichen Mitverschuldens des Klägers verurteilt, die Hälfte des Schadens zu ersetzen. Auf die Revision der Beklagten wurde die Haftung des Beklagten G., soweit er zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt worden ist, verneint.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht stellt fest, daß nach Abschluß der Reparatur des Wagens durch den Beklagten T. das Bremsventil nicht ordnungsgemäß zugeschraubt worden ist, so daß die Bremsflüssigkeit allmählich ausfloß und infolgedessen die Bremswirkung der Fußbremse im Zeitpunkt des Zusammenstoßes aufgehoben war, und daß dadurch der Unfall des Klägers (mit) verursacht wurde. Es bejaht infolgedessen eine Haftung der Beklagten aus positiver Vertragsverletzung und unerlaubter Handlung, die es aber mit Rücksicht auf das ursächliche Mitverschulden des Klägers nur auf die Hälfte des entstandenen Schadens ansetzt.

Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten ist nur zum Teil begründet.

Das Oberlandesgericht bejaht auch eine unerlaubte Handlung beider Beklagten und begründet damit insbesondere ihre Haftung auf ein Schmerzensgeld.

Das ist unbedenklich, soweit es sich um den Beklagten T. handelt, der das Fahrzeug des Klägers persönlich instandgesetzt hat und dem dabei der vom Berufungsgericht festgestellte Fehler unterlaufen ist (§§ 823 Abs 1, 847 BGB). Eine Deliktshaftung des Beklagten G. ergibt sich jedoch nicht aus dem festgestellten Sachverhalt.

Die beiden Beklagten sind Handwerker und haben sich zum Betrieb einer Kraftfahrzeug-Instandsetzungswerkstatt zusammengeschlossen. Sie bilden also, wovon auch die Parteien und das Berufungsgericht ausgehen eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

Auf eine solche Gesellschaft ist die Vorschrift des § 31 BGB nach allgemeiner Ansicht nicht anwendbar. Die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts ist, anders als die Offene Handels- und die Kommanditgesellschaft (BGH in NJW 1952, 528; VII ZR 231/63 vom 17. Februar 1966), zu wenig körperschaftlich organisiert, als daß man die für sie handelnden Gesellschafter als ihre „Organe” bezeichnen könnte. Aus § 31 BGB läßt sich also eine Haftung des Beklagten G. für die unerlaubte Handlung seines Mitgesellschafters T. nicht begründen.

In Betracht kommt daher nur eine Haftung nach § 831 BGB. Diese hat das Berufungsgericht bejaht; doch fehlt es hierfür an der tatsächlichen Grundlage.

Verrichtungsgehilfe im Sinne des d 831 BGB ist nur, wer von den Weisungen seines Geschäftsherrn abhängig ist. Das Weisungsrecht braucht nicht ins einzelne zu gehen. Es genügt, daß der Geschäftsherr die Tätigkeit des Handelnden jederzeit beschränken oder entziehen oder nach Zeit und Umfang bestimmen kann L. (BGH LM § 823 BGB, Hb Nr 5; Esser, Schuldrecht, 2. Aufl, S 879). Dafür fehlt es hier hinsichtlich der Arbeit, die der Beklagte T. an dem Kraftwagen des Klägers vorgenommen hat, an Anhaltspunkten. Eine Abhängigkeit in dem dargelegten Sinn kann nicht schon daraus hergeleitet werden, daß sich die beiden Beklagten durch Gesellschaftsvertrag gegenseitig verpflichtet haben, ein jeder von ihnen habe in Verfolgung des Gesellschaftszwecks die gerade anfallenden Reparaturen durchzuführen (vgl Soergel, BGB, Anm 9 zu § 714 und Anm 9 zu § 831). Einer Haftung nach § 831 BGB würde in solchen Fällen in der Regel auch das Zquivalent, nämlich die Möglichkeit, sie durch Ausübung der Weisungsbefugnis oder Widerruf der Bestellung abzuwenden, fehlen. Die gegenteilige Auffassung von Staudinger (BGB, 11. Aufl, § 713 Anm 17 und § 714 Anm 5 und 17) vermag demgegenüber nicht zu überzeugen.

Die Verurteilung des Beklagten G. zur Zahlung von Schmerzensgeld ist daher nicht gerechtfertigt.

 

Fundstellen

NJW 1966, 1807

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