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BGH Urteil vom 27.11.1991 - VIII ZR 39/91 (veröffentlicht am 27.11.1991)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensminderungspflicht des Leasinggebers bei der Verwertung eines reparaturbedürftigen Leasinggegenstandes

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Schadensminderungspflicht des Leasinggebers bei der Verwertung eines reparaturbedürftigen Leasinggegenstandes

 

Normenkette

BGB § 254

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Januar 1991 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagten zur Zahlung von mehr als 46.502,38 DM nebst 4% Zinsen aus 40.840,83 DM für die Zeit vom 2. Juni 1986 bis 6. Januar 1988 und aus 46.502,38 DM seit dem 13. Februar 1989 verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Klägerin schloß am 26. November 1981 mit dem Beklagten zu 1 und dessen Vater H. L. einen Leasingvertrag über die Yacht Garuda II auf die Dauer von 7 Jahren. Die monatliche, erstmals am 1. Mai 1982 zu zahlende Leasingrate betrug 2.995,66 DM. Der Restwert der Yacht bei der vorgesehenen Beendigung des Vertrages wurde mit 17.477,25 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgelegt. Der Beklagte zu 1 und sein Vater leisteten vereinbarungsgemäß eine Kaution in Höhe von 2.584,30 DM. Nach den Vertragsinhalt gewordenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin hatten die Leasingnehmer die Yacht auf ihre Kosten in einem ordnungsgemäßen und funktionsfähigen Zustand zu erhalten, insbesondere die erforderlichen Ersatzteile zu beschaffen und rechtzeitig die jeweils erforderlichen Reparaturen ausführen zu lassen.

Durch eine „Mitverpflichtung” vom 15. Mai 1984 übernahm die Beklagte zu 2 die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verbindlichkeiten und Verpflichtungen der Leasingnehmer aus dem Leasingverhältnis.

Ab Mai 1985 wurden keine Leasingraten mehr geleistet. Die Klägerin kündigte das Vertragsverhältnis deshalb mit Schreiben vom 16. Juni 1986, das dem Beklagten zu 1 am 19. Juni 1986 zugegangen ist, fristlos. Die bis dahin aufgelaufenen Rückstände betragen 40.840,83 DM. Die Klägerin ließ die Yacht, die sich in einem schlechten Zustand befand, durch den Sachverständigen A. begutachten. Dieser gelangte in seiner „Werttaxe” vom 3. September 1986 zu dem Ergebnis, daß das Schiff einen Handelswert von 70.000 DM (inklusive Mehrwertsteuer) besitze und Reparaturen in Höhe von ca. 25.000 DM unbedingt erforderlich seien. Nach einer Generalüberholung, für die sie 47.665,02 DM aufwandte, veräußerte die Klägerin die Yacht im Juni 1987 zum Preise von 99.261,42 DM.

Mit der Klage hat sie die rückständigen Leasingraten (40.840,83 DM) und weitere 24.065,15 DM als Schadensersatz – jeweils nebst 8 % Zinsen – geltend gemacht. Den Schadensersatzanspruch hat sie so berechnet, daß sie den Beklagten auf die Summe der mit 10,9 % abgezinsten restlichen Leasingraten (insgesamt 77.974,63 DM), des gleichermaßen abgezinsten Restwertes (14.124,28 DM), der Kosten der Generalüberholung (47.665,02 DM) sowie sonstiger Kosten (insgesamt 5.146,94 DM) die gezahlte Kaution (21.584,30 DM) und den Verwertungserlös (99.261,42 DM) gutbrachte.

Das Landgericht hat unter Abweisung des weitergehenden Zinsbegehrens die Beklagten – der Schadensberechnung der Klägerin folgend – im übrigen antragsgemäß zur Zahlung von 64.905,98 DM nebst 4% Zinsen aus 40.840,83 DM für die Zeit vom 2. Juni 1986 bis 6. Januar 1988 und aus 64.905,98 DM seit dem 13. Februar 1989 verurteilt. Die Berufung, mit der die Beklagten – soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – geltend gemacht haben, die Klägerin hätte die Yacht in unrepariertem Zustand jederzeit für 70.000 DM veräußern können und habe daher durch die aufwendige Generalüberholung gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen, ist vom Oberlandesgericht zurückgewiesen worden. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage in Höhe von 18.403,60 DM nebst Zinsen hieraus.

 

Entscheidungsgründe

I.

Soweit das Berufungsgericht die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung des Leasingverhältnisses für wirksam sowie den Anspruch auf Zahlung der bis zur Kündigung fällig gewordenen Leasingraten und dem Grunde nach den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für gerechtfertigt erachtet hat, nimmt die Revision dies hin. Die entsprechenden Ausführungen des Berufungsgerichts sind aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden; sie stehen im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats.

Die Revision wendet sich ferner nicht gegen die Abzinsungshöhe und die Belastung der Beklagten mit den „sonstigen” Aufwendungen der Klägerin in Höhe von 5.146,94 DM, bei denen es sich im wesentlichen um Kosten der Rücknahme und Verwertung des Leasinggegenstandes handelt.

II.

Sie greift das Berufungsurteil lediglich insoweit an, als die Beklagten bei der Berechnung des Schadensersatzanspruches in vollem Umfang mit den Kosten der von der Klägerin veranlaßten Generalüberholung der Yacht (= 47.665,02 DM) belastet, letztlich von dem erzielten Verwertungserlös (99.261,42 DM) also nur 51.596,40 (99.261,42 – 47.665,02) DM auf die Schadensersatzforderung der Klägerin angerechnet wurden. Damit hat sie Erfolg.

1. Maßgebend für die Höhe des dem Leasinggeber infolge der Verwertung des Leasinggegenstandes anzurechnenden Vorteils ist grundsätzlich nur der Vermögenszuwachs, der ihm tatsächlich zugeflossen ist (Senatsurteil vom 29. Juni 1983 – VIII ZR 141/82 = WM 1983, 931, 932 = ZIP 1983, 1084, 1086). Das wäre hier – rechnerisch – allerdings lediglich der um die Reparaturaufwendungen verminderte Verwertungserlös, weil die Reparaturen zum Zweck der Verwertung der Yacht durchgeführt wurden.

Solche im Hinblick auf die Veräußerung der Leasingsache getätigten Aufwendungen sind indessen grundsätzlich nur dann voll zu Lasten des Leasingnehmers zu berücksichtigen, wenn sie entweder erforderlich waren, um den Leasinggegenstand überhaupt veräußern zu können, oder – bei einer möglichen Veräußerung auch in unrepariertem Zustand – zu einem vergleichbar höheren Verwertungserlös geführt haben. Soweit ein solcher Mehrerlös tatsächlich nicht erreicht worden ist, kommt es darauf an, ob der Leasinggeber bei seiner Entscheidung, die Reparatur durchführen zu lassen, unverschuldet davon ausgegangen ist, der Reparaturaufwand werde zumindest einen entsprechend höheren Verwertungserlös bedingen. Dies folgt aus der dem Leasinggeber obliegenden Verpflichtung, sich nach Beendigung des Leasingvertrages mit zumutbarer Sorgfalt um die bestmögliche Verwertung der Leasingsache zu bemühen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 10. Oktober 1990 – VIII ZR 296/89 = WM 1990, 2043, 2046 m. w. Nachw.). Wählt er – obwohl zumutbar und möglich – nicht die Verwertungsalternative, die den Schaden am geringsten hält, kann ihm dies wegen Verletzung seiner Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB) zum Nachteil gereichen.

2. Eine solche Fallgestaltung ist hier nach dem für die revisionsrechtliche Beurteilung maßgebenden Sachverhältnis nicht auszuschließen.

a) Danach ist die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten, die Yacht hätte jederzeit in unrepariertem Zustand zu dem vom Sachverständigen A. ermittelten Handelswert, nämlich für 70.000 DM veräußert werden können, als zutreffend zu unterstellen. Die Revision rügt zu Recht als Verfahrensverstoß, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen als unsubstantiiert behandelt und demzufolge den dazu angetretenen Sachverständigenbeweis nicht erhoben hat.

aa) Das Berufungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Beklagten hätten nicht dargetan, daß ein Erlös von 99.261,42 DM auch bei Aufwendung der vom Sachverständigen A. geschätzten Reparaturkosten von nur 25.000 DM erzielt worden wäre. Dies habe der Begründung bedurft. Sei die Yacht derart schadhaft gewesen, daß besonders hohe Reparaturarbeiten erforderlich gewesen seien, so sei ihr vorhandener Sachwert entsprechend geringer. Aus diesem Grund greife auch der pauschale Einwand nicht durch, die Aufwendungen für die Generalüberholung in Höhe von 47.665,02 DM hätten nicht sogleich zu einer entsprechenden Wertsteigerung geführt, und die Klägerin hätte die Yacht jederzeit in deren ursprünglichem Zustand zu einem Kaufpreis von 70.000 DM veräußern können. Vorliegend stünden der Verkaufswert von 99.261,42 DM und der darin enthaltene Wert für notwendige Reparaturen von 47.665,02 DM fest. Angesichts dessen hätte es der Darlegung bedurft, weshalb gleichwohl noch Raum für die Annahme eines reinen Sachwertes der Yacht in unrepariertem Zustand in Höhe von 70.000 DM bestanden haben solle und die Yacht auch zu diesem Preis hätte veräußert werden können.

bb) Mit diesen Erwägungen läßt sich eine Nichtberücksichtigung des beweisbewehrten Beklagtenvorbringens nicht rechtfertigen.

Ob der tatsächlich erzielte Verwertungserlös auch bei einem Reparaturaufwand von lediglich 25.000 DM zu erreichen gewesen wäre, ist unerheblich. Darum geht es nicht, sondern um die Frage, ob die Yacht in unrepariertem Zustand für 70.000 DM hätte veräußert werden können. Ebensowenig stichhaltig ist die weitere Begründung, für die Annahme, daß die unreparierte Yacht tatsächlich zu diesem Preis zu verwerten gewesen sei, hätte es weiterer Darlegung bedurft. Der von der Klägerin selbst beauftragte Sachverständige hatte den Handelswert der Yacht in Kenntnis und unter Berücksichtigung der erforderlichen Reparaturen mit 70.000 DM ermittelt. Im Hinblick darauf brauchte die Behauptung der Beklagten, die Yacht hätte jederzeit auch zu diesem Betrag veräußert werden können, nicht näher konkretisiert zu werden. Angesichts des in dem Gutachten A. festgehaltenen Zustandes der Yacht hätte ein Sachverständiger, dessen Vernehmung die Beklagten beantragt haben, ohne weiteres feststellen können, ob das Vorbringen der Beklagten zutrifft. Daß in dem Gutachten irgendwelche Schäden oder sonstige wertmindernde Faktoren außer acht gelassen worden seien, ist weder festgestellt noch behauptet.

Die unterbliebene Beweiserhebung über die in Rede stehende Behauptung der Beklagten stellt somit einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar.

b) In dem angefochtenen Umfang (18.403,60 DM) kann das Berufungsurteil auch auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Ist die Behauptung der Beklagten richtig, dann ist nicht auszuschließen, daß die Klägerin ihre Schadensminderungspflicht verletzt hat, indem sie, statt die unreparierte Yacht für 70.000 DM zu veräußern, aufwendige Reparaturen im Wert von 47.665,02 DM ausführen ließ, die ihrerseits nur zu einem Mehrerlös von 29.261,42 DM führten. Dies ginge, sofern sie insoweit schuldhaft gehandelt hat, zu ihren Lasten mit der Folge, daß anstelle des tatsächlichen Reparaturaufwandes von 47.665,02 DM nur 29.261,42 DM vom anzurechnenden Verwertungserlös abzuziehen wären, so daß die Vorinstanzen der Klägerin 18.403,60 (47.665,02 – 29.261,42) DM nebst Zinsen zuviel zugesprochen hätten. Dazu, daß die Klägerin, was die Revisionserwiderung geltend macht, unverschuldet davon ausgegangen ist, nach einer Generalüberholung der Yacht einen Mehrerlös zu erzielen, der die Reparaturkosten zumindest abdeckte, sind bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden. Demzufolge ist für die revisionsrechtliche Beurteilung zugunsten der Beklagten zu unterstellen, daß dies nicht der Fall war.

 

Fundstellen

BB 1992, 92

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