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BGH Urteil vom 25.06.1992 - IX ZR 4/91

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Leitsatz (amtlich)

›Eine Zuwendung des Schuldners, für die der Empfänger vereinbarungsgemäß eine ausgleichende Leistung an einen Dritten bewirkt, ist gegenüber dem Empfänger nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG anfechtbar.‹

 

Nachgehend

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 10.08.2011; Aktenzeichen 3 U 112/10)

 

Tatbestand

Die klagende Kreissparkasse verlangt von den Bekl., dem Bruder und der Schwägerin ihrer Schuldnerin, im Wege der Gläubigeranfechtung Rückgewähr einer Grundschuld. Die Schuldnerin war alleinige Kommanditistin der J. KG und alleinige Gesellschafterin der Komplementärgesellschaft. Sie war außerdem Kommanditistin der J. & K. KG und Eigentümerin des Betriebsgrundstücks beider Unternehmen. Sie bestellte zugunsten der Kl., die den Unternehmen Kredite gewährt hatte, an dem Betriebsgrundstück Grundschulden und unterwarf sich wegen des Grundschuldkapitals und der Zinsen der Zwangsvollstreckung in das belastete Grundstück; ferner übernahm sie für die Zahlung des Grundschuldbetrags nebst Zinsen die persönliche Haftung und unterwarf sich insoweit gegenüber der Kl. der sofortigen Zwangsvollstreckung aus den Urkunden in ihr gesamtes Vermögen.

Im August 1988 gewährten die Bekl. der J. KG zur Begleichung offener Rechnungen ein verzinsliches Darlehen über 300.000 DM. Zur Absicherung dieses Darlehens wurde aufgrund Bewilligung vom 15.12.1988 am 20.12.1988 zugunsten der Bekl. im Grundbuch über ein bis dahin unbelastetes Grundstück der Schuldnerin eine Grundschuld über 400.000 DM nebst 15 % Zinsen eingetragen. Daraufhin kündigte die Kl. die sich damals auf ca. 1, 9 Mio. DM belaufenden Kredite der beiden Unternehmen fristlos. Am 23.1.1989 wurde über das Vermögen der J. KG das Konkursverfahren eröffnet. Über das Vermögen der J. & K. KG wurde am 25.1.1989 gem. § 106 KO die Sequestration angeordnet. Die Kl. hat in der Bestellung der Grundschuld über 400.000 DM einen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AnfG anfechtbaren Vermögenserwerb gesehen.

b. ›Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des BerGer., in der Grundschuldbestellung liege eine zur sogen. Schenkungsanfechtung berechtigende unentgeltliche Leistung an die Bekl. Das BerGer. hat dazu ausgeführt, die Grundschuldbestellung sei nicht zur Sicherung einer eigenen Schuld der Schuldnerin H., sondern zur Sicherung der Schuld eines Dritten, der J. KG, erfolgt. Die Sicherung einer fremden Schuld stelle regelmäßig eine unentgeltliche Zuwendung dar, wenn jemand ohne rechtliche Verpflichtung gegenüber Darlehensnehmer oder Darlehensgeber und ohne einen Gegenwert zu erlangen die Sicherung bestelle.

Damit ist das BerGer. dem Rechtsbegriff der unentgeltlichen Verfügung i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG nicht gerecht geworden. Zwar ist die Sicherung einer fremden Schuld regelmäßig eine unentgeltliche Verfügung zugunsten des Sicherungsnehmers, wenn der Sicherungsgeber zur Bestellung der Sicherheit nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung gehalten war (BGH, Urt. v. 15.12.1982, DRsp IV (438) 167 e-f = WM 1983, 62, 63; Böhle-Stamschräder/Kilger, AnfG, 7. Aufl., § 3 Anm. III 7; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 32 Rdn. 18). Die Bekl. haben jedoch behauptet, die Schuldnerin habe sich bereits bei Abschluß des Darlehensvertrages mit der J. KG verpflichtet, ihnen zur Absicherung des Darlehens eine Grundschuld an ihrem bis dahin unbelasteten Grundstück zu bestellen. Trifft dies zu, liegen die Voraussetzungen einer Schenkungsanfechtung im Verhältnis zu den Bekl. grundsätzlich nicht vor.

Im allgemeinen wird eine unentgeltliche Verfügung angenommen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne daß dem Verfügenden ein entsprechender Gegenwert zufließen soll. Entgeltlich soll eine Verfügung sein, wenn der Schuldner für seine Leistungen eine ausgleichende Gegenleistung erhalten hat (vgl. BGHZ 113, 98, 101 f.; 113, 393, 395 f. = DRsp IV (438) 238 c; Gerhardt, ZIP 1991, 273, 279 - je m.w.Nachw.). Danach wäre im Streitfall eine unentgeltliche Verfügung zu bejahen, weil der Schuldnerin für die Bestellung der Grundschuld eine Gegenleistung nicht zugeflossen ist. Die wiedergegebene Begriffsbestimmung ist jedoch zu eng. Sie stellt auf den Normalfall ab, daß Leistungsbeziehungen lediglich zwischen dem zuwendenden Schuldner und dem Empfänger der Zuwendung bestehen. Vernachlässigt werden diejenigen Fallgestaltungen, in denen der Empfänger der Zuwendung eine Gegenleistung an Dritte erbringt. Es ist seit langem anerkannt, daß auch in diesen Fällen die Unentgeltlichkeit ausgeschlossen sein kann (vgl. RGZ 153, 350, 353 f.; BGHZ 41, 298, 302; BGH, Urt. v. 15.12.1982, aaO., S. 63; Böhle-Stamschräder/Kilger, aaO., § 3 Anm. III 1; Jaeger, aaO., § 3 Anm. 46). Diese Sicht, die weniger auf eine Entreicherung des Schuldners als auf die Gegenleistung des Empfängers abhebt, entspricht dem Sinn und Zweck der Schenkungsanfechtung. Deren Voraussetzungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 4 AnfG; ähnlich § 32 KO) sind gegenüber denjenigen einer Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 AnfG (§ 31 KO) erheblich geringer. Es bedarf weder einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners noch einer (in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnfG, § 31 Nr. 2 KO freilich vermuteten) Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon. Diese Erleichterung der Schenkungsanfechtung beruht auf dem auch etwa in §§ 528, 816 Abs. 1 Satz 2, §§ 822, 988 BGB, § 63 Nr. 4 KO, § 29 Nr. 4 VerglO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, daß eine unentgeltliche Zuwendung weniger schutzbedürftig ist als ein Erwerb, für den der Empfänger ein ausgleichendes Vermögensopfer zu erbringen hatte (vgl. Gerhardt, ZIP 1991, 273, 281; Merz, in: Gerhardt/Merz, Aktuelle Probleme der Gläubigeranfechtung im Konkurs, 5. Aufl., S. 84; auch bereits Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, 4. Bd., Materialien zur Konkursordnung, S. 141). Es erscheint daher recht und billig, dem Anfechtungsberechtigten die Möglichkeit zu geben, freigebige Zuwendungen innerhalb der gesetzlichen Fristen ohne weitere Voraussetzungen rückgängig zu machen (vgl. BGHZ 41, 298, 301; 58, 240, 243).

Dann muß ein Empfänger, der für die Zuwendung des Schuldners mit dessen Einverständnis eine ausgleichende Gegenleistung an einen Dritten bewirkt, ebenso von der Schenkungsanfechtung freigestellt sein wie ein Bedachter, dessen Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners fließt. Beide haben in gleicher Weise ein Vermögensopfer für die Zahlung erbracht, so daß der Grundgedanke der Schenkungsanfechtung in beiden Fällen nicht zum Tragen kommt. Für den vorl. Fall bedeutet dies: Haben Schuldnerin und Bekl. bereits bei Abschluß des Darlehensvertrages mit der J. KG vereinbart, der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens solle durch Bestellung einer Grundschuld an dem bis dahin nicht belasteten Grundstück der Schuldnerin gesichert werden, so ist in der darin liegenden Begründung eines Anspruchs der Bekl. auf eine entsprechende Sicherstellung eine für die Hingabe des Darlehens bedungene Gegenleistung zu sehen (vgl. Jaeger, aaO., § 3 Anm. 52; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. II, § 18 I 5 S. 58 f.). Dies schließt eine Schenkungsanfechtung der im Dezember 1988 vollzogenen Grundschuldeintragung grundsätzlich aus, weil die Schuldnerin damit von einer entsprechenden entgeltlich begründeten Verpflichtung befreit wurde.

Beweispflichtig für die Unentgeltlichkeit einer Verfügung i.S. von § 3 Abs. 1 Nr. 3 AnfG ist der Anfechtende ... . Beweis dafür, daß die Bestellung der Grundschuld nicht bei Abschluß des Darlehensvertrages vereinbart wurde, hat die Kl.nicht angetreten. Fraglich könnte allerdings sein, ob es sich bei der Einräumung der Grundschuld teilweise, nämlich insoweit um eine unentgeltliche Verfügung handelt, als Grundschuldkapital und -zinsen das legitime Sicherungsinteresse der Bekl. überschritten ... .Gesichert sollte die Forderung auf Rückzahlung eines Darlehens von 300 000 DM nebst (zunächst) 7, 5% Zinsen; bestellt wurde eine Grundschuld über 400 000 DM nebst 15% Zinsen. Dazu hat das BerGer. - von seinem Standpunkt aus verständlich - Feststellungen nicht getroffen.‹

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993141

DB 1992, 1976

NJW 1992, 2421

BGHR AnfG § 3 Abs. 1 Nr. 3 Verfügung, unentgeltliche 2

BGHR AnfG § 7 Abs. 1 Rückgewähr 3

BGHR AnfG § 9 Anfechtungsbegehren 1

BGHR AnfG § 9 Bestimmtheit 2

DRsp IV(438)248b

EWiR § 3 AnfG 2/92, 841

KTS 1993, 95

WM 1992, 1502

ZIP 1992, 1089

MDR 1992, 1050

ZBB 1992, 316

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