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Brandenburgisches OLG Urteil vom 10.08.2011 - 3 U 112/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlungsanspruch von offenen Mietzinsen durch wirksamen Eintritt eines Insolvenzschuldners in das Mietverhältnis. Anfechtbarkeit einer Vereinbarung i.R.e. Schadensersatzanspruchs. Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess durch Vorlage der Mietvertragsurkunde

 

Normenkette

BGB § 535 Abs. 2; InsO § 108 Abs. 1, § 134 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 30.06.2010; Aktenzeichen 51 O 37/10)

BGH (Entscheidung vom 09.07.2009; Aktenzeichen IX ZR 86/08)

BGH (Entscheidung vom 05.06.2008; Aktenzeichen IX ZR 163/07)

BGH (Urteil vom 18.09.2007; Aktenzeichen XI ZR 211/06)

BGH (Beschluss vom 21.12.2006; Aktenzeichen VII ZR 279/05)

BGH (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen IX ZR 84/05)

BGH (Entscheidung vom 02.06.2005; Aktenzeichen IX ZR 263/03)

BGH (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen VIII ZR 216/04)

BGH (Urteil vom 03.03.2005; Aktenzeichen IX ZR 441/00)

BGH (Beschluss vom 29.04.2004; Aktenzeichen V ZB 46/03)

BGH (Entscheidung vom 10.03.1999; Aktenzeichen XII ZR 321/97)

BGH (Urteil vom 25.06.1992; Aktenzeichen IX ZR 4/91)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.04.2012; Aktenzeichen IX ZR 146/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 30. Juni 2010 im Urkundenprozess verkündete Vorbehaltsurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam, Az. 51 O 37/10, wird zurückgewiesen.

Die Sache wird zur Durchführung des Nachverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zug...

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