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BGH Urteil vom 25.05.1977 - IV ZR 15/76

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Leitsatz (amtlich)

1. Die Veräußerung des Gesellschaftsanteils an einer Kommanditgesellschaft durch einen Vorerben unterliegt der Verfügungsbeschränkung des BGB § 2113 Abs 2 (betr unentgeltliche Verfügungen des Vorerben).

2. Veräußert der Vorerbe den Gesellschaftsanteil an einer Kommanditgesellschaft gegen ein Leibrentenversprechen, so ist dieses nicht als eine Gegenleistung im Sinne des BGB § 2113 Abs 2 anzusehen, wenn der Vorerbe nicht von der Verpflichtung des BGB § 2134 befreit ist.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter war Vorerbin nach ihrem am 22. April 1961 verstorbenen Ehemann, dem Vater der Parteien. Nacherben sind der Beklagte zu 1/2 und die drei Klägerinnen zu je 1/6.

Die Mutter der Parteien war zu 85% an der im Jahre 1937 unter der Firma „Kraftwerk F. A.P. & Co” gegründeten Kommanditgesellschaft beteiligt. Durch privatschriftlichen Vertrag vom 12. November 1963 veräußerte sie 20,5% ihrer Anteile an der Kommanditgesellschaft an ihren Sohn, den Beklagten, gegen Zahlung von 147.555,– DM. Weitere 54,5% ihrer KG-Anteile veräußerte sie an den Beklagten durch einen zweiten privatschriftlichen Vertrag vom selben Tage gegen eine Leibrente von jährlich 30.000,– DM, zahlbar ab 1. Juli 1963 in monatlichen Beträgen von 2.500,– DM. Am 16. Mai 1969 ist die Mutter der Parteien verstorben.

Die Klägerinnen sind der Ansicht, die Übertragung der 54,5% KG-Anteile an den Beklagten sei gemäß § 2113 Abs 2 BGB unwirksam, weil es sich um eine unentgeltliche Zuwendung gehandelt habe. Der Wert der Leibrente habe nicht dem Wert der übertragenen KG-Anteile entsprochen. Die Mutter der Parteien habe den Erlös aus der Anteilsübereignung auch nicht für sich verwenden dürfen, weil sie insoweit nicht befreite Vorerbin gewesen sei. Sie habe es auch nicht nötig gehabt, sich als Gegenleistung eine Leibrente auszubedingen und diese für sich zu verwenden, weil sie ihren Lebensunterhalt zur Genüge aus anderen Einkünften habe bestreiten können. Sie hätte zur Not die Möglichkeit gehabt, den zur Erbmasse gehörenden Grundbesitz von ca 60 ha zu belasten.

Nachdem die Klägerinnen im ersten Rechtszug die Feststellung begehrt hatten, daß die 54,5% KG-Anteile zur Nacherbmasse nach ihrer Mutter gehörten, haben sie im Berufungsrechtszug im Wege der Anschlußberufung beantragt festzustellen, daß sie mit dem Tode ihrer Mutter persönlich haftende Gesellschafterinnen der Kommanditgesellschaft geworden und zu je 10,75% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt seien. Die 10,75% haben sie aus den ihnen nach den 54,5% zustehenden je 1/6 und weiteren je 1/6 nach den 10% KG-Anteilen errechnet, die die Mutter bis zu ihrem Tode innegehabt hatte. Außerdem haben die Klägerinnen die Verurteilung des Beklagten zur Rückzahlung von zwei seitens der Mutter an die Kommanditgesellschaft gewährten Darlehen zu einem Betrag von 7.916,67 DM an jede der Klägerinnen begehrt.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Mutter habe zufolge des Testaments ihres Ehemannes keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Verfügungen über Nachlaßgegenstände unterlegen. Als befreite Vorerbin habe sie die Gegenleistung für sich verwenden können. Außerdem sei die Anteilsübereignung wegen der ungünstigen wirtschaftlichen Lage der Kommanditgesellschaft nötig gewesen. Die B. Gemeindebank habe verlangt, daß die Gesellschaftsverhältnisse der Kommanditgesellschaft neu geordnet würden, weil die Mutter geschäftlich unerfahren und er, der Beklagte, Komplementär ohne Gesellschaftsanteil gewesen sei. Ohne die Anteilsübertragungen hätte über das Vermögen der Kommanditgesellschaft der Konkurs eröffnet werden müssen. Die Rechte der Klägerinnen als Nacherbinnen seien daher durch die Veräußerung nicht beeinträchtigt worden. Es habe sich auch nicht um eine unentgeltliche Veräußerung gehandelt; Leistung und Gegenleistung hätten sich entsprochen. Überdies sei die Mutter nur mit dem Erlös aus der Veräußerung der Anteile in der Lage gewesen, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten; sie habe sich in einer Notlage befunden.

Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teilbetrag des Zahlungsanspruches stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat den Zahlungsanspruch abgewiesen und auf die Anschlußberufung der Klägerinnen festgestellt, daß jede der Klägerinnen mit dem Tode der Vorerbin persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft geworden und zu je 10,75% am Vermögen der Gesellschaft beteiligt sei. Es hat die Kosten des ersten Rechtszuges den Klägerinnen auferlegt und die Kosten des Berufungsverfahrens gegeneinander aufgehoben.

Mit der Revision begehrt der Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Die Klägerinnen haben wegen der Kosten des Berufungsverfahrens Anschlußrevision eingelegt und beantragt, die Kosten des Berufungsverfahrens den Klägerinnen zu 1/15 und dem Beklagten zu 14/15 aufzuerlegen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision mußte Erfolg haben.

Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerinnen seien entsprechend ihren Erbquoten von je 1/6 Inhaber des Gesellschaftsanteils ihres Vaters geworden, der persönlich haftender Gesellschafter der Kommanditgesellschaft mit der Firma „Kraftwerk F. A.P. & Co” gewesen sei. Hieran habe die Veräußerung von 54,5% der KG-Anteile seitens der Mutter der Parteien an den Beklagten durch den Leibrentenvertrag vom 12. November 1963 nichts ändern können, weil dieser Vertrag nach § 2113 Abs 2 Satz 1 BGB unwirksam sei. Die Mutter habe über die Geschäftsanteile als insoweit nicht befreite Vorerbin unentgeltlich verfügt, ohne daß eine Zustimmung der Nacherben vorgelegen habe. Die Unentgeltlichkeit der Veräußerung sei darin zu sehen, daß die Mutter der Parteien die KG-Anteile dem Beklagten „ohne Zuführung eines Entgelts in den Nachlaß” übertragen habe.

Die Revision wendet sich gegen die Anwendung des § 2113 BGB. Sie ist der Ansicht, die Verfügung über einen Gesellschaftsanteil falle nicht unter die Beschränkungen der §§ 2113 bis 2115 BGB, weil die Verfügungsbefugnis über die Anteile allein der Disposition der Gesamthandsgemeinschaft unterliege. Das Nacherbenrecht könne nicht in das Gesellschaftsverhältnis „hineinregieren”. Überdies sei es im vorliegenden Falle nach Ansicht der Gesellschafter notwendig gewesen, die Anteile an den Beklagten zu übertragen. Dem kann nicht gefolgt werden.

Der Vertrag über die Gründung der Kommanditgesellschaft vom 22. Dezember 1937 enthielt die Klausel, daß die Gesellschaft im Falle des Ablebens eines Gesellschafters nicht aufgelöst werde, sowie eine Nachfolgeklausel. Nach dem Tod der Gründungsgesellschafterin B.P., der Großmutter der Parteien, sollten 5/6 ihres Gesellschaftsanteils ihrem Sohn A.P. sen, dem Vater der Parteien, oder dessen Erben zufallen und der restliche 1/6-Anteil dessen Schwestern. Auch im Falle des Todes der übrigen Gesellschafter sollten die Erben an die Stelle des Verstorbenen treten. Danach ist B.P., die Mutter der Parteien, nach dem Tode ihres Mannes A.P. sen in dessen Stellung als persönlich haftender Gesellschafter mit dem Gesellschaftsanteil, den dieser hatte, in die Gesellschaft eingerückt. Dem steht nicht entgegen, daß sie nach testamentarischer Anordnung ihres Mannes nur Vorerbin und der Beklagte (zu 1/2) und die Klägerinnen (zu je 1/6) Nacherben geworden sind. Wird eine Personenhandelsgesellschaft beim Tode eines Gesellschafters mit den Erben fortgesetzt, so sind, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt, Erben auch Vorerbe und Nacherbe (Schlegelberger/Geßler HGB 4. Aufl § 139 Rn 9; Lange Erbrecht 1962 S 53 Fußn 4; Hueck, Das Recht der OHG 4. Aufl 1971, 414; Westermann, Handbuch der Personengesellschaft, Stand März 1973, Rz 498; Hefermehl, Festschrift für H. Westermann, 1974, 225; Baur und Grunsky, Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht und Wirtschaftsrecht, 133. Bd 1970, 209, 210f; Langenbach, Die Rechtsnachfolge des Vorerben in die personenrechtliche und vermögensrechtliche Mitgliedstellung des Gesellschafters einer Personalhandelsgesellschaft, Mitteilungen Rhein Notarkammer 1965, 81ff, 91). Darüber besteht unter den Parteien auch kein Streit.

Zur Vorerbschaft gehört, wenn nur ein Erbe vorhanden ist, auch die gesellschaftliche Beteiligung des Erblassers an einer Kommanditgesellschaft, hier also die Beteiligung, die die Mutter der Parteien als Vorerbin nach ihrem Mann ererbt hatte. Fraglich ist, ob und inwieweit die Vorschriften des Vorerbschaftsrechts, die dem Vorerben Verfügungsbeschränkungen auferlegen, anwendbar sind, soweit zur Vorerbschaft der Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft gehört. Bedenken bestehen insoweit hinsichtlich der einzelnen Gegenstände des Gesellschaftsvermögens, da diese der Gesellschaft als Gesamtheit der Gesellschafter gehören und der Disposition der Gesamthandsgemeinschaft unterliegen. Diese Bedenken bestehen dagegen nicht hinsichtlich einer Anwendung des § 2113 Abs 2 BGB auf Verfügungen des Vorerben über den ihm zustehenden Gesellschaftsanteil als solchen. Insoweit überwiegt der Gedanke des Nacherbenschutzes. Dem Vorerben wird durch diese Vorschrift lediglich verwehrt, über seinen Gesellschaftsanteil unentgeltlich zu verfügen. Der Schutz des Nacherben, dem die Nachlaßsubstanz letztlich zugute kommen soll, gebietet es, daß das Nachlaßvermögen auch dann, wenn es in einem Anteil an einer Personenhandelsgesellschaft besteht, nicht zum Nachteil des Nacherben ganz oder teilweise verschenkt wird. Berechtigte Belange der Gesellschaft dürften durch die Anwendung dieser Schutzvorschrift auf den Gesellschaftsanteil als solchen in aller Regel nicht betroffen werden. Die Ansicht der Revision, die die Anwendung des § 2113 Abs 2 BGB auch auf Verfügungen über den Gesellschaftsanteil ausgeschlossen sehen möchte, wird auch im Schrifttum überwiegend nicht geteilt (vgl Westermann aaO Rz 500; Hefermehl aaO S 227, 228; Langenbach aaO S 97; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965, 158 Fußn 3; Langenbach aaO S 100; Erman/Hense BGB 6. Aufl § 2113 Rn 11; Picot, Vorerbschaft und Nacherbschaft an der Gesellschafterstellung in einer Personenhandelsgesellschaft, Diss Münster 1966, 23ff, 33, 44, der eine entsprechende Anwendung des § 2113 Abs 2 BGB auf den Gesellschaftsanteil für zulässig und gerechtfertigt hält, jedoch meint, sie als ein im allgemeinen zur Erhaltung des Nacherbenrechts an der Gesellschafterstellung ungeeignetes Mittel ablehnen zu sollen).

2. Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts wendet, daß die Voraussetzungen des § 2113 Abs 2 BGB vorliegen. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Leibrente, die sich die Mutter der Parteien bei Veräußerung der 54,5% KG-Anteile im Vertrag vom 12. November 1963 versprechen ließ, eine gleichwertige Gegenleistung war oder ob das nicht der Fall und die Veräußerung aus diesem Grunde teilweise unentgeltlich war. Es hat angenommen, die Veräußerung sei schon aus dem Grunde eine unentgeltliche, weil die Leibrente als eine für die Vorerbin persönlich bestimmte Leistung nicht dem Nachlaß zugeflossen, sondern in das Eigenvermögen der Vorerbin gelangt sei. Ein von der Verpflichtung des § 2134 BGB befreiter Vorerbe könne zwar Gegenstände, die zur Vorerbschaft gehörten, auch gegen eine ihm persönlich zufallende Leibrente dem Nacherben gegenüber wirksam veräußern. Das gelte aber nicht für die Mutter der Parteien, da diese eine insoweit nicht befreite Vorerbin gewesen sei und deshalb Erbschaftsgegenstände nicht für sich habe verbrauchen dürfen.

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nur für den befreiten Vorerben ist anerkannt, daß er, ohne das Verfügungsverbot des § 2113 Abs 2 BGB zu verletzen, Nachlaßgegenstände gegen die Gewährung einer Leibrente veräußern darf (BGH LM BGB § 2136 Nr 2 = NJW 1955, 1345). Läßt sich der nicht befreite Vorerbe bei der Veräußerung von Nachlaßgegenständen als Gegenleistung eine Leibrente versprechen, die begrifflich und tatsächlich für den persönlichen Verbrauch durch den Vorerben bestimmt ist, dann kann diese nicht als eine in den Nachlaß fließende Gegenleistung und somit nicht als Entgelt im Sinne des § 2113 Abs 2 BGB angesehen werden (ebenso BGB-RGRK 12. Aufl § 2113 Rn 26; Soergel/Knopp BGB 10. Aufl § 2113 Rn 12). Das Berufungsgericht konnte daher dahingestellt lassen, ob, wie der Beklagte behauptet hat, die Leibrente ihrem Kapitalisierungswert nach als gleichwertige Gegenleistung anzusehen war.

Die Revision kann auch nicht mit der Rüge durchdringen, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß die Mutter der Parteien nicht von der Verpflichtung des § 2134 BGB befreit worden sei. Die Annahme des Berufungsgerichts beruht auf einer eingehenden Auslegung des Testaments des Ehemannes der Vorerbin vom 29. November 1944. Die Auslegung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie Rechtsfehler enthält, insbesondere gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze oder gegen die allgemeinen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB verstößt oder erheblichen Prozeßstoff außer acht läßt. Das ist nicht der Fall. Mit der Bemerkung, der Erblasserwille ergebe sich „eindeutig” aus der Nr III 4 des Testaments (Urteilsabdruck S 30 zu II 2 vor a), hat das Berufungsgericht nicht die Auslegungsfähigkeit verneint und von einer Auslegung Abstand genommen, sondern ersichtlich nur das Auslegungsergebnis vorweggenommen und zum Ausdruck gebracht, daß die Auslegungsvorschrift des § 2084 BGB nicht heranzuziehen sei. Letzteres ist zutreffend, da § 2084 BGB nicht einzugreifen vermag, wenn es sich darum handelt, ob das dem Vorerben oder dem Nacherben Günstigere gewollt ist.

Schließlich ist auch die Ansicht der Revision nicht begründet, das in § 2113 BGB weiter aufgestellte Unwirksamkeitsmerkmal einer Beeinträchtigung der Nacherbenrechte sei nicht gegeben. Das Berufungsgericht habe das unter Beweis gestellte Vorbringen des Beklagten nicht ausreichend gewürdigt und ausgeschöpft, nach welchem der Nachlaß so hoch verschuldet gewesen sei, daß der Kommanditgesellschaft der Konkurs gedroht habe; die Hausbank sei ohne einen Gesellschafterwechsel nicht bereit gewesen, den benötigten Sanierungskredit zu gewähren. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Vorbringen des Beklagten vermöge nicht die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Veräußerung der 54,5% KG-Anteile an den Beklagten zu rechtfertigen. Der Beklagte habe insbesondere nicht mit Beweisantritt dargetan, daß nicht die Veräußerung von 20,5% der KG-Anteile, die mit dem von den Klägerinnen nicht beanstandeten weiteren Vertrag vom 12. November 1963 erfolgt ist, und eine Veräußerung von weiteren 10% an den Beklagten genügt hätte. Das ist rechtlich unbedenklich, zumal nicht ersichtlich ist, warum nicht neben der Veräußerung der 20,5% KG-Anteile durch den zweiten Vertrag vom 12. November 1963 eine Veräußerung von weiteren 27,25% KG-Anteilen an den Beklagten – im Wege der vorweggenommenen Nacherbfolge – hätte erfolgen und ausreichend sein können. Hierdurch wäre eine Beeinträchtigung der Nacherbenrechte der Klägerinnen noch nicht eingetreten. Auch die Behauptung des Beklagten, die Vorerbin habe sich in einer persönlichen Notlage befunden und sei darauf angewiesen gewesen, den Leibrentenvertrag zu schließen, vermag eine Beeinträchtigung der Nacherbenrechte nicht auszuräumen. Im übrigen hat das Berufungsgericht festgestellt, daß eine Notlage nicht vorlag, die Vorerbin vielmehr ihren Lebensunterhalt ohne weiteres aus den ihr aus der Kommanditgesellschaft zufließenden Gewinnen hätte bestreiten können.

3. Die Revision mußte dagegen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, daß die Klägerinnen mit Eintritt in die Kommanditgesellschaft nur Kommanditistinnen geworden sein könnten und nicht, wie das Berufungsgericht antragsgemäß ausgesprochen hat, persönlich haftende Gesellschafterinnen. Der Nacherbe muß gemäß § 2130 Abs 1 Satz 1 BGB die Erbschaft in dem Zustand hinnehmen, den sie in der Hand des Vorerben bei Eintritt der Nacherbfolge gehabt hat. Hat der Vorerbe als persönlich haftender Gesellschafter von seinem Recht Gebrauch gemacht, Kommanditist zu werden, dann kann der Nacherbe nicht verlangen, persönlich haftender Gesellschafter zu werden (Schlegelberger/Geßler aaO; Hueck aaO). Dieserhalb konnte jedoch nicht eine Abweisung der Klage ausgesprochen werden. Das Berufungsgericht wäre nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen, die Klägerinnen auf die Bedenken wegen des gestellten Antrags der Anschlußberufung hinzuweisen und auf die Stellung eines sachgemäßen Antrags hinzuwirken. In der Einlassung des Prozeßbevollmächtigten der Klägerinnen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist, zumindest hilfsweise, eine ausreichende Rüge dieser Unterlassung oder eine entsprechende Gegenvorstellung zu sehen. Diese konnte, da es sich um eine Rüge der Revisionsbeklagten handelt, zulässigerweise noch in der mündlichen Verhandlung angebracht werden L. (BGH WM 1967, 978, 980; BAG 17, 236 = NJW 1965, 2268; BayObLG NJW 1967, 57; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl § 559 Anm IV 1; Rothe in Ehrengabe für Bruno Heusinger, 1968, 257ff, 266, 268f).

Wegen dieses Verfahrensmangels war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In dem weiteren Verfahren werden die Klägerinnen Gelegenheit haben, ihre mit der Anschlußrevision vorgebrachten, derzeit nicht zu erörternden Rügen wegen der Kostenentscheidung des Berufungsurteils anzubringen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 650058

BGHZ 69, 47

BGHZ, 47

NJW 1977, 1540

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