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BGH Urteil vom 24.10.1994 - II ZR 231/93

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Leitsatz (amtlich)

Der Grundsatz, daß ein wegen Fehlens einer Auseinandersetzungsrechnung zur Zeit unbegründeter Leistungsanspruch des Gesellschafters einer beendeten BGB-Gesellschaft in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden kann, den Betrag als unselbständigen Posten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen, gilt auch für die Stufenklage.

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19. August 1993 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf eine Urkunde vom 18. Juli 1989 behauptet, er habe in gesellschaftsrechtlicher Verbindung mit dem Beklagten in N. ein Restaurant betrieben und 100.000,– DM als Einlage an den Beklagten gezahlt. Nachdem das Gebäude, in welchem das Restaurant betrieben worden ist, am 10. September 1990 abgebrannt ist, hat der Kläger gemeint, die Gesellschaft sei beendet und müsse auseinandergesetzt werden. Deswegen hat er von dem Beklagten im Wege der Stufenklage Erteilung einer ordnungsgemäßen Abrechnung über den Verbleib der Einlage und Auszahlung des sich danach ergebenden Auseinandersetzungsguthabens verlangt.

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Abrechnungsbegehren entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

1. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob, wie der Kläger behauptet hat, zwischen den Parteien ein Gesellschaftsverhältnis bestand und ob er eine Einlage von 100.000,– DM geleistet hat. Für das Revisionsverfahren ist daher von der Richtigkeit des Vorbringens des Klägers auszugehen. Die Abweisung seines Klagebegehrens hat das Oberlandesgericht zweifach begründet: Der Kläger habe nicht in der gebotenen Form dargelegt, daß einer der Ausnahmefälle vorliege, in denen bei beendeter Gesellschaft die isolierte Geltendmachung eines Einzelanspruchs schon vor der Erstellung einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung in Betracht komme. Das in Form der Stufenklage erhobene Leistungsbegehren könne auch nicht in einen Feststellungsantrag umgedeutet werden. Gegen beide Annahmen wendet sich die Revision mit Recht.

2. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des angefochtenen Urteils. Nach Beendigung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die früheren Gesellschafter grundsätzlich gehindert, ihre jeweiligen Ansprüche gegen die Gesellschaft oder gegeneinander isoliert geltend zu machen. Diese jeweiligen Forderungen sind vielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Auseinandersetzungsbilanz einzustellen, ein Zahlungsanspruch besteht nur hinsichtlich des abschließenden Saldos (st. Rspr. vgl. BGHZ 37, 299, 304 f.; Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 – II ZR 111/92, ZIP 1993, 919 f. = WM 1993, 1340 m. Anm. Müller, EWiR 1993, 769; v. 5. Juli 1993 – II ZR 234/92, ZIP 1993, 1307 m. Anm. Crezelius EWiR 1993, 971; Kellermann/Stodolkowitz, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Personengesellschaftsrecht, 4. Aufl. S. 157 f.). Auch wenn eine abschließende Auseinandersetzungsrechnung noch nicht erstellt ist, kann der einzelne Gesellschafter Ansprüche jedenfalls dann isoliert geltend machen, wenn die Gefahr von Hin- und Herzahlungen während des Auseinandersetzungsverfahrens, der durch die genannte Rechtsprechung des Senats begegnet werden soll (vgl. BGHZ 37, 299, 304 f.; MünchKomm/Ulmer, 2. Aufl. § 730 RdNr. 34, 37; Kellermann/Stodolkowitz aaO S. 158), nicht besteht. Das ist u.a. dann der Fall, wenn bereits vor Abschluß der Auseinandersetzung feststeht, daß einem Gesellschafter ein bestimmter Betrag in jedem Fall zusteht (vgl. nicht zuletzt Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 aaO), oder wenn es nur noch um die Verteilung des letzten Aktivpostens geht (MünchKomm/Ulmer aaO § 730 RdNr. 38 m.w.N.).

Diese von ihm richtig wiedergegebenen Grundsätze hat das Berufungsgericht, wie die Revision mit Recht rügt, hier fehlerhaft angewandt. Nach dem für die revisionsrechtliche Prüfung jedenfalls als richtig zu unterstellenden Vortrag des Klägers sind die Gewinne und Verluste des gemeinschaftlich betriebenen Restaurants jeweils am Monatsende verteilt bzw. ausgeglichen worden. Die von dem Kläger nach seinem Vorbringen erbrachte Einlage ist danach der letzte Aktivposten, über dessen Verwendung innerhalb der Gesellschaft Klarheit geschaffen und dessen nicht verbrauchter Teil an den Kläger auszuzahlen ist (§ 733 Abs. 2 S. 1 BGB).

Etwa ausstehende Versicherungsleistungen oder nicht bezahlte Steuern stehen der Geltendmachung dieses Anspruchs nicht entgegen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Berufungsgericht – wie die Revision rügt – verfahrensfehlerhaft vorgegangen ist, als es die Notwendigkeit einer abschließenden Auseinandersetzungsrechnung auf das Vorhandensein dieser Positionen gestützt hat. Denn auch wenn man ohne eingehenden Vortrag der Parteien, daß noch Versicherungsleistungen wegen des Brandschadens ausstehen und Steuerforderungen unbezahlt sind, von dem Vorhandensein dieser weiteren zu verteilenden Posten ausgeht, mindert dies den Erstattungsanspruch des Klägers nach seinem Vortrag nicht. Etwaige noch nicht realisierte Ansprüche gegen einen Feuerversicherer würden nämlich lediglich das Aktivvermögen der aufgelösten Gesellschaft erhöhen, dem Kläger also allenfalls einen höheren Auszahlungsanspruch gewähren, ihn aber nicht der Gefahr aussetzen, nach Rückzahlung des nicht verbrauchten Teils seiner Einlage einen bestimmten Betrag an den Beklagten zurückzahlen zu müssen. Ähnliches gilt für etwa noch nicht bezahlte Steuern. Selbst wenn solche Steuerforderungen noch bestanden haben sollten, ist nicht vorgetragen worden, daß der Beklagte sie inzwischen bezahlt und deswegen einen der Verlustbeteiligung des Klägers entsprechenden Erstattungsanspruch erworben hätte. Nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ist vielmehr der Kläger nicht nur beim Gewerbeamt, sondern auch beim Finanzamt als Betriebsinhaber angemeldet worden, so daß wegen eventueller Steuerrückstände das Finanzamt ihn in Anspruch nehmen wird mit der Folge, daß der Kläger einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten erwirbt, den Anspruch auf die Rückgewähr der nicht verbrauchten Einlage aber ungeschmälert behält.

3. Von seinem nach dem Vortrag des Klägers unzutreffenden Ausgangspunkt, es bedürfe noch der Erstellung einer Auseinandersetzungsrechnung, hat das Berufungsgericht schließlich rechtsfehlerhaft die Möglichkeit einer Umdeutung des Leistungsbegehrens des Klägers in einen Feststellungsantrag verneint. Es hat dabei die einschlägige Rechtsprechung des Senats mißverstanden. Nach ihr kann jeder Gesellschafter während des Auseinandersetzungsverfahrens auf Feststellung klagen, daß eine bestimmte, derzeit nicht isoliert einklagbare Forderung zu seinen Gunsten in die zu erstellende Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird; in dem wegen Fehlens der abschließenden Rechnung verfrühten und deswegen derzeit unbegründeten Leistungsbegehren ist ein solcher Feststellungsantrag ohne weiteres enthalten (vgl. Sen.Urt. v. 10. Mai 1993 aaO m.w.N.; Kellermann/Stodolkowitz aaO S. 159). Daran ändert sich nichts dadurch, daß der Kläger nicht sofort auf Auszahlung des von ihm beanspruchten Guthabens klagt, sondern im Wege der Stufenklage ein Auskunftsbegehren vorschaltet. Von seinem Standpunkt aus hätte das Berufungsgericht deswegen die Frage nicht offenlassen dürfen, ob der Vortrag des Klägers über eine im Rahmen gesellschaftsrechtlicher Beziehungen erbrachte Einlage von 100.000,– DM richtig ist.

4. Damit das Berufungsgericht die danach erforderlichen Feststellungen treffen kann, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Zugleich erhält damit der Kläger die Gelegenheit, sein Klagebegehren erforderlichenfalls ausdrücklich klarzustellen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 649017

BB 1995, 41

NJW 1995, 188

ZIP 1994, 1846

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