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BGH Urteil vom 17.10.1988 - StbSt (R) 4/88

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschließung eines Steuerberaters aus dem Beruf wegen betrügerischer Erschleichung von Steuersubventionen

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Steuerberater, der betrügerisch Steuersubventionen erschleicht und eine erhebliche Zahl von Kapitalanlegern schädigt, kann aus dem Beruf ausgeschlossen werden.

 

Normenkette

StBerG § 90 Abs. 1 Nr. 4, § 57 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1

 

Verfahrensgang

KG Berlin (Urteil vom 02.12.1987; Aktenzeichen 1 StO 4/87)

 

Tatbestand

Der Steuerberater erhielt von einem schweizerischen Unternehmen den Auftrag, ein steuergünstiges Konzept für die Gründung eines Betriebes in Berlin zu entwickeln. Er entwarf den Plan einer GmbH, die durch stille Beteiligungen mitfinanziert werden sollte. Den stillen Gesellschaftern wurde eine bestimmte Verlustzuweisung zugesagt. Da die Beteiligungen überzeichnet wurden, verschob sich das Verhältnis zwischen Eigen- und Fremdkapital so sehr, daß die zugesagte Verlustzuweisung nicht mehr möglich war. Um dennoch den Anlegern nicht einen geringeren Verlust zuweisen zu müssen, erhöhte der Steuerberater die vorgesehene Investitionssumme um 3,5 Mio. DM, ohne daß damit mehr Investitionsgüter angeschafft wurden. Am 25. September 1981 erklärte der Steuerberater dem Finanzamt wahrheitswidrig, die Gesellschaft habe im Jahre 1980 für 4,583 Mio. DM eine neue Maschinenanlage gekauft. Im Mai 1982 wurde der Betrieb der Gesellschaft stillgelegt. Im berufsgerichtlichen Verfahren schloß die zuständige Kammer des Landgerichts den Steuerberater aus dem Beruf aus. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung durch Urteil vom 2. Dezember 1987.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Steuerberaters wird verworfen.

Die vom Berufungsgericht bestätigte Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG) kommt als schärfste, in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifende berufsgerichtliche Maßnahme nur in Betracht, wenn sie zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden unabhängigen und eigenverantwortlichen Hilfeleistung in Steuersachen, insbesondere zum Schutz der Mandanten und der übrigen Beteiligten, erforderlich ist (vgl. BVerfGE 66, 337, 360; BGHSt 32, 305, 306 ff.). Ob dies der Fall ist, muß unter Würdigung aller den Einzelfall und die Persönlichkeit des Betroffenen kennzeichnenden Umstände entschieden werden, wobei dem Schuldgehalt der Tat nicht die gleiche überragende Bedeutung zukommt, wie im allgemeinen Strafrecht (vgl. BGHSt 20, 73, 74).

Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Das dem Rechtsfolgenausspruch zugrundegelegte Verhalten des Steuerberater ist eine schwere vorsätzliche Verletzung der dem Steuerberater obliegenden Pflicht, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben (§ 57 Abs. 1 StBerG). Dieses Verhalten zielte auf eine betrügerische Erschleichung von Steuersubventionen ab und hat zur Schädigung einer erheblichen Zahl von Kapitalanlegern geführt. Die Wertung des Berufungsgerichts, daß Art und Schwere der Berufspflichtverletzung die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters erfordern, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht als erschwerend den Umstand gewertet hat, daß der Steuerberater sein Verhalten fortgesetzt hat, obwohl Strafverfahren wegen Untreue und Steuerhinterziehung bereits gegen ihn anhängig waren.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1974802

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