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BGH Urteil vom 17.09.1975 - VIII ZR 157/74 (veröffentlicht am 17.09.1975)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

– Verjährung des Vermieteranspruchs auf Rückgabe von Zubehör –

 

Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch des Vermieters auf Rückgabe von Zubehör, das der Mieter bei Rückgabe der Mietsache behält, verjährt nicht gemäß § 558 BGB in sechs Monaten.

 

Verfahrensgang

OLG Zweibrücken

LG Frankenthal (Pfalz)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. Februar 1974 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Beklagten waren Pächter des dem Kläger gehörenden Restaurantschiffes K…, das sie nach Beendigung des Vertrages am 20. August 1970 räumten. sie nahmen dabei das zum Schiff gehörende, aus Teakholz bestehende und messingbeschlagene Steuerrad, das Dekorationszwecken diente, mit. Der Kläger verlangt dessen Rückgabe. Die Beklagten machen geltend, der Kläger habe ihnen das Steuerrad geschenkt. Außerdem wenden sie Verjährung ein.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision streben die Beklagten die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz an. Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht hält den Herausgabeanspruch des Klägers nach § 985 BGB für begründet. Unstreitig seien die Beklagten, so führt es aus, als Pächter zunächst nur Fremdbesitzer des Steuerrads gewesen. Daher spreche der Umstand, daß sie das Steuerrad jetzt als Eigenbesitzer inne hätten, nach § 1606 BGB nicht für ihr Eigentum. Vielmehr müßten sie beweisen, daß ihr Fremdbesitz rechtmäßig in Eigenbesitz verwandelt habe, daß sie also Eigentümer geworden seien. Diesen Beweis hätten die Beklagten nicht geführt.

Gegen diese Rechtsauffassung, die mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Einklang steht (vgl. Urt. v. 20. Dezember 1967 – VIII ZR 186/65 = WM 1968, 406 m. N.), erheben die keine Einwendungen.

II. 1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, der Herausgabeanspruch unterliege nicht der kurzen Verjährung des § 558 BGB. Die für Zubehörstücke von Mieträumen vom Reichsgericht (Recht 1920 Nr. 1859) vertretene und vom Schrifttum gebilligte (Planck, BGB, 4. Aufl. § 558 Anm. 1 a; BGB-RGRK, 11. Aufl. § 558 Anm. 4; Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 558 Nr. 3; Palandt, BGB, 34. Aufl. Anm. 2 c; Herminghausen, Betrieb 1970, 1723, 1725) gegenteilige Auffassung werde vom Wortlaut des Gesetzes nicht gedeckt und vom Zweck der Vorschrift, eine möglichst rasche Abwicklung der gegenseitigen Nebenansprüche aus dem Miet- oder Pachtverhältnis zu gewährleisten, nicht gefordert. Dieser Ansicht ist entgegen der Meinung der Revision zuzustimmen.

2. § 558 BGB ist eine Ausnahmevorschrift von den allgemeinen Verjährungsregeln der §§ 194ff. BGB. Sie darf daher wie jede Ausnahmebestimmung grundsätzlich nicht ausdehnend ausgelegt werden. Das steht nicht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung – auch des erkennenden Senats – wonach der kurzen Verjährung nicht nur die in § 558 BGB genannten vertraglichen Nebenansprüche des Vermieters unterworfen sind, sondern auch die mit diesen konkurrierenden Ansprüchen aus anderen Rechtsgründen. § . 558 BGB gilt jedoch nur für Ersatzansprüche wegen Verwendung und Verschlechterung der Miet- oder Pachtsache, nicht etwa für Mietzinsansprüche (§§ 196 Abs. 1 Nr. 6, 197 BGB), und auch nicht für den Rückgabeanspruch des Vermieters oder Verpächters nach § 556 BGB. Dieser verjährt nach einhelliger Meinung in der Regelfrist von 30 Jahren. § 558 Abs. 3 BGB bestimmt deshalb, daß der Ersatzanspruch des Vermieters spätestens mit der Verjährung des Rückgabeanspruchs verjährt. Für die Verjährung des Rückgabeanspruchs ist es selbstverständlich beIanglos, ob er auf § 556 BGB oder, wie hier, auf § 985 BGB, also auf Eigentum gestützt wird.

§ 558 Abs. 3 BGB zeigt außerdem, daß das Gesetz deutlich zwischen Ersatzansprüchen (§ 558 Abs. 1 BGB) und dem Rückgabeanspruch (§ 556 BGB) unterscheidet. Schon das verbietet es, auf letzteren die Verjährungsregeln des § 558 BGB anzuwenden.

Wird eine Sache mit ihrem Zubehör vermietet, was in entsprechender Anwendung des § 314 BGB im Regelfall anzunehmen ist (Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 535, 536 Nr. 57; Palandt, BGB, 34. Aufl. § 535 Anm. 2 a BGB) und wovon, wenn überhaupt die Anwendung der mietrechtlichen Vorschrift des § 558 BGB in Betracht gezogen werden soll, auch bei dem herausverlangten Steuerrad ausgegangen werden muß, darin erstreckt sich der Rückgabeanspruch auch auf dieses (Oertmann, BGB, 5. Aufl. § 556 Anm. 1 c; Staudinger, BGB, 11. Aufl. § 556 Nr. 4; Erman, BGB, 5. Aufl. § 556 Anm. 1). Gibt der Mieter die Mietsache ohne Zubehör zurück, so bleibt der Anspruch des Vermieters aus § 556 BGB insoweit bestehen. Es ist kein Grund ersichtlich, diesen restlichen Rückgabeanspruch der kurzen Verjährung des § 558 BGB zu unterwerfen Mit der Begründung, das Fehlen eines Zubehörstückes sei einer Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache gleichzusetzen. Nicht nur der bereits erwähnte Ausnahmecharakter des § 558 BGB und die in dessen Absatz 3 zum Ausdruck gekommene Unterscheidung zwischen Ersatz und Rückgabeanspruch, sondern auch die Interessenlage und das Gebot der Gerechtigkeit verbieten eine derartige Beurteilung: Der Mieter, der bei Rückgabe der Mietsache – möglicherweise wertvolles – Zubehör behält, könnte sonst bereits nach Ablauf von 6 Monaten den Rückgabeanspruch des Vermieters mit der Verjährungseinrede abwehren, was nicht der Fall wäre, wenn er die Mietsache insgesamt, also Hauptsache einschließlich Zubehör” nicht herausgäbe.

3. Der vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung des Reichsgerichts (a.a.O.) würde der Senat deshalb nicht folgen können, wenn sie wirklich das zum Inhalt hätte, was ihr vom Schrifttum entnommen wird. Daß dies der Fall ist, unterliegt aber Zweifeln, weil der Tatbestand jenes Urteils überhaupt nicht und die Entscheidungsgründe nur unvollständig mitgeteilt sind, das Mitgeteilte aber jedenfalls nicht unmißverständlich ist.

III. Da das angefochtene Urteil zutreffend ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

 

Fundstellen

BGHZ, 86

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