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BGH Urteil vom 14.05.1998 - VII ZR 320/96

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Leitsatz (amtlich)

Der mit der Objektüberwachung beauftragte Architekt ist verpflichtet, Abschlagsrechnungen der Bauunternehmer daraufhin zu überprüfen, ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig und ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind.

 

Normenkette

BGB § 276

 

Verfahrensgang

OLG Stuttgart (Urteil vom 17.09.1996)

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. September 1996 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, mehr als 2.523,39 DM nebst Zinsen an den Kläger zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

I.

Der Kläger, der von dem Beklagten mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 für ein Bauvorhaben beauftragt worden war, verlangt von dem Beklagten Architektenhonorar in Höhe von unstreitig 104.667,09 DM nebst Zinsen. Der Beklagte hat sich gegenüber der Klagforderung unter anderem damit verteidigt, daß er mit einer Schadensersatzforderung aufgerechnet hat. Die Verteidigung mit der Aufrechnung ist Gegenstand des Revisionsverfahrens.

II.

Der Beklagte hat seine Gegenforderung wie folgt begründet:

Der Kläger habe pflichtwidrig nicht verhindert, daß die Rohbaufirma in Höhe von 102.143,70 DM überzahlt worden sei. Diese Überzahlung sei nicht zurückzuerlangen, weil der Rohbauunternehmer in Konkurs gefallen sei.

Er – der Beklagte – habe ursprünglich mit dem Rohbauunternehmer einen Pauschalpreis von 923.000 DM vereinbart. Bei der Festlegung der einzelnen Abschlagszahlungen an den Unternehmer in den Zahlungsplänen sei eine Stahlmenge von 38 t zu einem Gesamtpreis von 89.300 DM zugrunde gelegt worden. Bei einem höheren Stahlverbrauch hätte jede zusätzliche Tonne mit 2.350 DM vergütet werden sollen. Der Rohbauunternehmer habe neben den Abschlagszahlungen nach dem Zahlungsplan auch alle Stahlmengen in Rechnung gestellt. Der Kläger habe sowohl die Abschlagsrechnungen als auch die Stahlrechnung zur Zahlung freigegeben und dadurch die Überzahlung verursacht. Der Rohbauunternehmer habe die Abschlagsrechnungen teilweise ihm direkt und teilweise dem Kläger übersandt. Die ihm direkt vom Rohbauunternehmer übersandten Rechnungen habe er nach telefonischer Absprache mit dem Kläger angewiesen, die übrigen Rechnungen habe der Kläger geprüft und zur Zahlung freigegeben.

III.

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die aufgerechnete Forderung als unbegründet erachtet. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die weitgehende Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Revision ist begründet, sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach dem Sachvortrag des Beklagten, der in der Revision als richtig zu unterstellen ist, hat der Kläger seine Pflicht verletzt, die Abschlagsrechnungen des Rohbauunternehmers ordnungsgemäß zu überprüfen.

II.

1. Das Berufungsgericht hat die Gegenforderung mit folgenden Erwägungen als unbegründet erachtet:

a) Der Architekt sei verpflichtet, die Rechnungen von Unternehmern auf ihre Richtigkeit und Vertragsgemäßheit zu überprüfen. Er müsse die Rechnungs- und Prüfungsunterlagen an den Bauherrn weiterleiten und ihm das Ergebnis seiner Überprüfung mit entsprechenden Empfehlungen mitteilen. Im Falle schuldhafter Verstöße gegen diese Verpflichtung könne ein Schadensersatzanspruch des Bauherrn in Betracht kommen.

b) Der Kläger habe bei der Freigabe der einzelnen Rechnungen nicht pflichtwidrig gehandelt:

(1.) Nach dem ursprünglichen Zahlungsplan hätte der Kläger Zahlungen für isolierte Stahllieferungen allenfalls in der Größenordnung von ca. 6 t freigeben dürfen. Der ursprüngliche Zahlungsplan sei allerdings einvernehmlich geändert worden, weil die Bauausführung geändert worden sei. Aufgrund der Änderungsvereinbarung habe der Rohbauunternehmer gesonderte Abschlagszahlungen für Stahllieferungen erhalten sollen. Da der Beklagte diese Zahlungen angewiesen habe, spreche vieles dafür, daß diese Zahlungen der Änderungsvereinbarung entsprochen hätten.

(2.) Es lasse sich auch nicht feststellen, daß dem Kläger auch die Abschlagsrechnungen vorgelegen hätten, die keinen Prüfungs- und Freigabevermerk enthielten. Der Beklagte habe nicht zu beweisen vermocht, daß dem Kläger auch diese Rechnungen vorgelegen hätten.

(3.) Der Kläger habe auch seine Pflicht nicht dadurch verletzt, daß er die vierte Abschlagsrechnung vom 12. März 1991 zur Zahlung freigegeben habe, ohne vorher mit dem Beklagten zu klären, ob weitere Abschlagsrechnungen vorausgegangen und ob bereits Zahlungen geleistet worden seien. Aufgrund der Änderungsvereinbarung hätte der Kläger davon ausgehen dürfen, daß mit Ausnahme der Stahlrechnung vom 18. Februar 1992 keine weiteren Abschlagszahlungen gefordert worden seien.

(4.) Auch bei der Freigabe der späteren Abschlagsrechnungen habe für den Kläger keine Veranlassung bestanden, mit dem Beklagten abzuklären, ob der Rohbauunternehmer weitere ihm nicht bekannte Abschlagsrechnungen gestellt habe und ob diese Rechnungen von dem Beklagten bezahlt worden seien.

Als der Kläger die elfte Abschlagsrechnung für das Haus A. erhalten habe, hätte er erkennen können, daß ihm die zehnte Abschlagsrechnung noch nicht vorgelegen habe. Eine Klärung mit dem Beklagten wäre zwecklos gewesen, weil nach den Daten der beiden Rechnungen die zehnte Abschlagsrechnung zum Zeitpunkt der Freigabe der Zahlung für die elfte Abschlagsrechnung noch nicht vorgelegen habe.

Bei der Prüfung und Freigabe der dritten Abschlagsrechnung für das Haus B. habe für den Kläger keine Veranlassung bestanden zu prüfen, ob eine zweite Abschlagsrechnung erstellt und bezahlt worden sei, weil die ihm bekannten Zahlungen sich im Rahmen des Zahlungsplanes bewegt hätten.

Nach dem damaliger Kenntnisstand habe der Kläger die letzten Abschlagsrechnungen für beide Häuser freigeben dürfen, da die von ihm freigegebenen Zahlungsbeträge deutlich unter der vereinbarten Gesamtvergütung gelegen hätten.

2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung weitgehend nicht stand.

a) Nicht zu beanstanden sind die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zur Pflicht des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten, die Abschlagsrechnungen von Bauunternehmern daraufhin zu überprüfen, ob sie fachtechnisch und rechnerisch richtig, ob die zugrunde gelegten Leistungen erbracht sind und ob sie der vertraglichen Vereinbarung entsprechen (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rdnr. 190; Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 3. Aufl. Rdnr. 476 bis 478). Die Überprüfungspflicht des Architekten soll gewährleisten, daß sein Auftraggeber nur berechtigte Abschlagsforderungen erfüllt und daß etwaige Überzahlungen in der Vergangenheit mit später noch nicht bezahlten Abschlagsforderungen verrechnet werden können.

b) Nach dem Vortrag des Beklagten hat der Kläger diese Überprüfungspflicht verletzt. Die Berechtigung der ihm vorgelegten und von ihm angewiesenen Abschlagsrechnungen hätte er nur beurteilen können, wenn er die vorangegangenen Abschlagsrechnungen und die vom Auftraggeber unmittelbar angewiesenen Abschlagszahlungen ermittelt und die Rechnungen und die erfolgten Zahlungen auf ihre Berechtigung überprüft hätte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestanden für den Kläger hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Rohbauunternehmer bereits Abschlagsrechnungen erteilt und der Beklagte Abschlagszahlungen geleistet hatte. Im Hinblick auf die Änderungsvereinbarung zwischen dem Beklagten und dem Rohbauunternehmer hätte der Kläger die Abschlagsrechnung für den Stahl und die Abschlagsrechnungen nach dem Zahlungsplan daraufhin überprüfen müssen, ob möglicherweise Stahlmengen doppelt in Rechnung gestellt worden sind, um eine Überzahlung des Rohbauunternehmers zu verhindern.

III.

Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben. Die Sache war zur weiteren Sachaufklärung und zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht entscheidungsreif ist.

Das Berufungsgericht wird klären müssen, ob und in welcher Höhe und aufgrund welcher Zahlungsvorgänge eine Überzahlung des Rohbauunternehmers eingetreten und inwieweit eine etwaige Pflichtverletzung des Klägers für einen etwaigen Schaden ursächlich geworden ist. Das Berufungsgericht wird ferner klären müssen, ob der Kläger schuldhaft gehandelt hat und ob den Beklagten ein Mitverschulden trifft.

 

Fundstellen

BB 1998, 1764

DB 1998, 2160

BauR 1998, 869

NJW-RR 1998, 1548

WM 1998, 1983

MDR 1998, 1025

ZfBR 1998, 248

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