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BGH Urteil vom 11.10.1984 - VII ZR 216/83

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkurseröffnung über das Eigenvermögen eines Miterben

 

Leitsatz (amtlich)

Der Gemeinschuldner, der Mitglied einer Erbengemeinschaft ist und eine Wohnung in einem zum ungeteilten Nachlaß gehörenden Hause benutzt, muß dafür seit Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen jedenfalls dann eine Nutzungsentschädigung an die Konkursmasse zahlen, wenn er vor Konkurseröffnung im Wege der Teilauseinandersetzung ein eigenes Nutzungsrecht an der Wohnung erworben hat, es sei denn, ihm ist die Weiterbenutzung gem. §§ 129, 132 KO gestattet worden.

 

Normenkette

KO § 6; ZPO § 859 Abs. 2; KO §§ 1, 16; ZVG § 149 Abs. 1; KO § 129 Abs. 1, § 132 Abs. 1

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Grund-Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Juni 1983 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Tatbestand

Der Beklagte und sein Bruder Heinz Wilhelm K.- ... sind die alleinigen Erben ihres am 28. Januar 1969 verstorbenen Vaters Heinz Wilhelm K. sen., und zwar je zur Hälfte des Nachlasses. Hierzu gehörten das Wohn- und Geschäftshaus D., L.straße ... sowie ein in diesem Hause unter der Firma K. & Cie. betriebenes Handelsunternehmen.

Die Erben führten das Unternehmen unter der alten Firma fort. Hinsichtlich des Grundstücks wurden sie als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen. Der Beklagte übernahm die im 3. Obergeschoß gelegene etwa 190 qm große Wohnung, sein Bruder die gleich große Wohnung im 1. Obergeschoß. Im Erdgeschoß war die Firma untergebracht; die anderen Räume waren vermietet. Beide Erben ließen ihre Wohnungen jeweils auf eigene Kosten renovieren. Der Beklagte will hierfür 45.000,00 DM ausgegeben haben.

Vom 21. April 1980 bis zum 27. Januar 1981 stand das Grundstück unter Zwangsverwaltung. Das Verfahren wurde aufgehoben, weil die betreibende Gläubigerin ihren Antrag zurückgenommen hatte. Das Grundstück ist inzwischen verkauft. Die dinglich gesicherten Forderungen wurden erfüllt; es ergab sich ein Überschuß.

Schon vorher, am 1. August 1980, wurde über das Vermögen der Firma K. & Cie. das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Am 2. Oktober 1980 folgten die Konkursverfahren über das Vermögen der beiden persönlich haftenden Gesellschafter, also des Beklagten und seines Bruders. Der Kläger wurde in allen drei Fällen zum Konkursverwalter bestellt.

Der Beklagte behielt seine Wohnung zumindest bis Ende September 1981. Eine Entscheidung, daß ihm aus der Konkursmasse der notdürftige Unterhalt zu gewähren sei, ist nicht getroffen worden.

Der Kläger ist der Ansicht, daß der Beklagte für die Wohnung eine Nutzungsentschädigung zahlen müsse, und zwar für die Zeit seit der Eröffnung des ihn persönlich betreffenden Konkursverfahrens. Angemessen sei ein Betrag von 1.850,00 DM monatlich, für 12 Monate mithin 22.200,00 DM. Er hat diesen Betrag nebst Zinsen eingeklagt. Der Beklagte meint, daß er zur unentgeltlichen Nutzung befugt gewesen sei. Im übrigen sei der geforderte Betrag bei weitem überhöht.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger berücksichtigt, daß die Heizung im ganzen Hause zeitweilig ausgefallen war, und nur noch 20.000,00 DM nebst Zinsen beansprucht. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil in diesem Umfange geändert, die Klage insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache wegen der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen (das Urteil ist in KTS 1984, 135 veröffentlicht).

Mit der - zugelassenen - Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.

 

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht folgt der Auffassung des Klägers. Der Beklagte habe aus ungerechtfertigter Bereicherung die für seine Wohnung übliche Vergütung zu zahlen. Zwar sei er als Mitglied der Erbengemeinschaft, zu deren ungeteiltem Vermögen das Grundstück gehört habe, mangels anderweitiger, mit seinem Bruder zu treffender Vereinbarung befugt gewesen, das Grundstück unentgeltlich zu nutzen, sofern er damit nicht die Mitbenutzung durch den Miterben störte. Mit der Eröffnung des Konkursverfahrens habe der Beklagte jedoch jedes Verfügungs- und Benutzungsrecht über seinen Erbanteil verloren.

Daß die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft außerhalb des Konkursverfahrens stattfinde, stehe dem nicht entgegen. Der Kläger sei nämlich kraft seines alleinigen Verfügungsrechts über die Konkursmasse an die Stelle beider Gemeinschuldner getreten. Da er während der Auseinandersetzung und Abwicklung die Geschäfte der Gemeinschaft allein führe, sei er befugt, vom Beklagten eine Nutzungsentschädigung zu fordern. Als Konkursverwalter sei er hierzu sogar verpflichtet. Auch wenn der Beklagte sich geweigert habe, freiwillig und insbesondere auf vertraglicher Grundlage eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, bestehe gegen ihn doch ein entsprechender Anspruch, weil er "in sonstiger Weise" etwas ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Konkursmasse erlangt habe. Wohnraumgewährung als Teil notdürftigen Unterhalts scheide hier aus. Daran ändere nichts, daß weder Zwangsverwalter noch Kläger ihn zwangsweise aus der Wohnung gesetzt, ihn vielmehr nur - vergeblich - zur Zahlung aufgefordert hätten.

Ebensowenig sei hier von Belang, daß das Grundstück zu Beginn des Konkursverfahrens noch unter Zwangsverwaltung gestanden habe. Aus der Freigabe des Grundstücks sei zu schließen, daß der Kläger den auf die Zeit vom 2. Oktober 1980 bis zum 27. Januar 1981 entfallenden Teil der Klageforderung im Einvernehmen mit dem Zwangsverwalter und der Grundpfandgläubigerin geltend mache.

Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Was die Revision dagegen vorbringt, bleibt ohne Erfolg.

1.

Richtig ist allerdings, daß dann, wenn ein Miterbe mit seinem Eigenvermögen in Konkurs fällt, hiervon nach § 1 KO in Verbindung mit § 859 Abs. 2 ZPO nur der Erbanteil als Ganzes erfaßt wird, nicht aber ein Anteil an den einzelnen Nachlaßgegenständen oder gar diese selbst (BGHZ 23, 307, 314; 72, 39, 41). Daran ändert grundsätzlich auch nichts, daß über das Vermögen sämtlicher Miterben das Konkursverfahren eröffnet wird (Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 16 Rdn. 8). Die Erbengemeinschaft wird gemäß § 16 KO außerhalb des Konkursverfahrens auseinandergesetzt. Für die Teilung und die sonstige Auseinandersetzung sind die Vorschriften über die Erbengemeinschaft (§§ 2042 ff BGB; §§ 86 ff, 192 FGG) maßgebend. Erst der auf diese Weise ermittelte Reinanteil fällt der jeweiligen Konkursmasse zu (BGHZ 72, 39, 41 mit Nachw.). Es kann offen bleiben, ob nicht ausnahmsweise etwas anderes zu gelten hat, wenn ein Nachlaßkonkurs gemäß §§ 214 ff KO entweder überhaupt nicht oder nicht mehr in Betracht kommt und Interessen von Nachlaßgläubigem durch eine Abwicklung des Nachlasses innerhalb des Konkursverfahrens nicht oder nicht mehr berührt werden können.

2.

Hier steht - ohne daß es weiterer Aufklärung bedürfte - fest, daß die Miterben, also der Beklagte und sein Bruder, sich über das in diesem Rechtsstreit allein erhebliche Nutzungsrecht an den Wohnungen im 1. und 3. Obergeschoß des im übrigen zum ungeteilten Nachlaß gehörenden Hauses bereits lange vor der Eröffnung der Konkursverfahren auseinandergesetzt hatten. Jeder der Erben hatte in "seiner Wohnung" auf eigene Kosten Arbeiten ausführen lassen, und zumindest der Beklagte hatte dafür nach seiner Darstellung erhebliche Mittel aufgewendet, ohne daß er deren Erstattung aus den Mitteln des Nachlasses gefordert hätte. Das ging über die gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses im Sinne der §§ 2038, 743, 745 BGB hinaus. Daß das Grundstück selbst noch zum ungeteilten Nachlaß gehörte, stand der Teilauseinandersetzung über die Nutzung der beiden Wohnungen ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß das Recht zur Nutzung jeweils einer bestimmten Wohnung möglicherweise bis zur vollständigen Auseinandersetzung über das Grundstück befristet war. Das vom Beklagten erworbene - schuldrechtliche - Nutzungsrecht an der Wohnung im 3. Obergeschoß fiel deshalb ebenso unmittelbar in die Konkursmasse wie jeder andere Gegenstand, der zum Nachlaß gehört hatte und der ihm aufgrund früherer Teilauseinandersetzung zugewiesen worden war. Das Nutzungsrecht konnte und mußte daher vom Kläger als Konkursverwalter verwertet werden, ohne daß es insoweit noch einer außerhalb des Konkursverfahrens durchzuführenden Auseinandersetzung bedurft hätte. Der Beklagte hatte die Befugnis, dieses Recht zu verwalten und evtl. darüber zu verfügen, also auch es auszuüben, mit der Eröffnung des Verfahrens verloren (§ 6 KO).

Im Ergebnis ist daher der Revision zuzugeben, daß es auf § 16 KO hier nicht ankommt. Ob etwas anderes gelten müßte, wenn eine Beeinträchtigung von Nachlaßgläubigern oder eine Beschränkung der Erbenhaftung auf den Nachlaß in Betracht käme, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Daß ein solcher Fall eintreten könnte, ist nach Lage der Dinge ausgeschlossen. Die Revision weist denn auch keinen Vortrag des Beklagten nach, der dies denkbar erscheinen lassen könnte. Schon deshalb ist der vorliegende Sachverhalt nicht mit dem vergleichbar, der Gegenstand der im Schrifttum umstrittenen Senatsentscheidung BGHZ 23, 307 gewesen ist (vgl. etwa die Nachw. bei Jaeger/Weber, KO, 8. Aufl., Vorbem. 12 vor § 207).

3.

Seit der Eröffnung des Konkursverfahrens hätte der Beklagte danach seine Wohnung nur unentgeltlich weiternutzen dürfen, wenn er dazu gemäß § 149 Abs. 1 ZVG berechtigt geblieben oder wenn ihm die Wohnung als Teil seines notdürftigen Unterhalts gemäß § 129 Abs. 1 KO zur Verfügung gestellt worden wäre. Beides ist nicht der Fall.

a)

Nach § 149 Abs. 1 ZVG sind zwar dem Schuldner, der zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnt, die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen, d.h. er schuldet dafür auch keine Nutzungsentschädigung (Steiner/Riedel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 8. Aufl., § 149 Anm. 4 Abs. 2; Zeller, ZVG, 11. Aufl., § 149 Anm. 3 Abs. 3). Wird aber während der Zwangsverwaltung das Konkursverfahren eröffnet, so gehen die Bestimmungen der Konkursordnung vor (Steiner/Riedel, a.a.O. § 149 Anm. 3 Abs. 4; Zeller, a.a.O. § 149 Anm. 2 Abs. 2; Jaeger/Weber, a.a.O. § 117 Rdn. 14a; ders. a.a.O. § 126 Rdn. 13; Mohrbutter, KTS 1956, 107, 110). Danach ist ohne Belang, ob der Zwangsverwalter mit dem Vorgehen des Klägers einverstanden war: Die Zwangsverwaltung, die das Wohnrecht des Beklagten berücksichtigen mußte, konnte dadurch nicht beeinträchtigt werden. Daß der Beklagte offensichtlich mehr Räume benutzte, als für seinen Hausstand unentbehrlich war, hat den Zwangsverwalter zu irgendwelchen durchgreifenden Maßnahmen nicht veranlaßt.

b)

Mit rechtlichem Grund hätte der Beklagte die Wohnung daher nur nutzen können, wenn ihm dies nach § 129 Abs. 1 KO vom Kläger mit Genehmigung des Gerichts (ein Gläubigerausschuß ist nicht bestellt worden) oder gemäß § 132 Abs. 1 KO von der Gläubigerversammlung gestattet worden wäre. Das aber ist unstreitig nicht geschehen.

4.

War der Beklagte sonach seit der Eröffnung des Konkursverfahrens zur Nutzung seiner Wohnung nicht mehr befugt, gehörte das Nutzungsrecht vielmehr zur Konkursmasse, so ist er, weil er die Wohnung gleichwohl genutzt hat, auf Kosten der Masse ungerechtfertigt bereichert (vgl. a. BGHZ 12, 380, 394/395). Über den von der Revision erörterten Umfang seiner Bereicherung wird das Land gericht, an das der Rechtsstreit vom Berufungsgericht zum Betragsverfahren zurückwiesen worden ist, zu entscheiden haben.

5.

Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Girisch

Recken

Doerry

Obenhaus

Quack

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456227

NJW 1985, 1082

ZIP 1984, 1504

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