Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Urteil vom 05.02.1968 - II ZR 85/67 (veröffentlicht am 05.02.1968)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Ist in dem Gesellschaftsvertrag einer offenen Handelsgesellschaft vorgesehen, das Vertragsänderungen der Schriftform bedürfen, so hat der Mangel dieser Form in der Regel nicht die Nichtigkeit einer Vertragsänderung zur Folge.

 

Normenkette

BGB § 125; HGB § 105

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg

LG Schweinfurt

 

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 12. Januar 1967 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden hat.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Die Parteien waren die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Der Kläger hat seine Mitarbeit in dem Unternehmen zum 1. Oktober 1964 eingestellt und übt wieder seinen erlernten Beruf als Chirurg aus.

Der Beklagte behauptet, der Kläger sei zum 1. Januar 1965 aus der Gesellschaft ausgeschieden. Das sei durch eine mündliche Erklärung des Klägers gegenüber dem Mittelsmann V. geschehen, die er – der Beklagte – angenommen habe.

Der Kläger bestreitet, gegenüber V. verbindlich sein Ausscheiden angeboten zu haben, und hält überdies eine bloß mündlich getroffene Vereinbarung für unwirksam, weil im Vertrage – das ist unstreitig – für Vertragsänderungen Schriftform vereinbart sei. Er hat die Feststellung beantragt, daß er noch Gesellschafter sei. Das Landgericht hat diese Feststellung getroffen.

In der Berufungsinstanz hat der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag auch auf einen von ihm unter dem 18. März 1966 vorsorglich gefaßten Beschluß gestützt, den Kläger gemäß § 25 des Gesellschaftsvertrages aus der Gesellschaft auszuschließen. Des weiteren hat er Eventualwiderklage mit dem Antrag erhoben, ihn für berechtigt zu erklären, das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven zu übernehmen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und seine Widerklage abgewiesen.

Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgt der Beklagte seine Anträge zur Klage und zur Eventualwiderklage weiter.

 

Entscheidungsgründe

1. Das Berufungsgericht hat den Gesellschaftsvertrag dahin ausgelegt, daß eine Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers eine Änderung dieses Vertrages im Sinne seines § 27 gewesen wäre und deshalb nach dieser Bestimmung der Schriftform bedurft haben würde.

Diese Auslegung ist frei von Rechtsirrtum. Was die Gesellschafter für eine gewöhnliche Vertragsänderung vereinbart haben, muß – entgegen der in der mündlichen Verhandlung von der Revision vertretenen Ansicht – auch für die Beendigung der Gesellschaft durch das Ausscheiden eines Gesellschafters gelten.

2. Aus dem Schriftformerfordernis hat das Berufungsgericht gefolgert, daß die von dem Beklagten behauptete, nur mündliche Vereinbarung über das Ausscheiden des Klägers unwirksam sei.

Die bisher von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen diese Annahme jedoch nicht.

Allerdings hat nach § 125 Satz 2 BGB „der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge”.

Diese Auslegungsregel kann angesichts der besonderen Verhältnisse, die insoweit für eine offene Handelsgesellschaft maßgeblich sind, auf diese Gesellschaft nicht angewendet werden. Mit der Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft wird zwischen den Beteiligten ein Dauerschuldverhältnis begründet, das nicht nur auf längere Zeit angelegt ist, sondern häufig, nach den inzwischen gemachten Erfahrungen sogar meist – entgegen der noch im Gesetz enthaltenen Auslegungsregel des § 31 Nr. 4 HGB – über den Tod der Vertragschließenden hinaus fortbestehen soll. Dabei ist es die Besonderheit dieses Dauerschuldverhältnisses, daß durch die Zusammenarbeit der Gesellschafter besondere wirtschaftliche Werte geschaffen werden, wie sie sich in dem gemeinsamen Unternehmen darstellen. Der Schutz und die Erhaltung dieser wirtschaftlicher Werte hat, wie die gesellschaftsrechtliche Vertragspraxis lehrt, eine besondere rechtliche Bedeutung. Das kommt u.a. darin zum Ausdruck, daß die Auslegungsvorschrift des § 139 BGB bei Nichtigkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung in den sorgfältig ausgearbeiteten Gesellschaftsverträgen heute im allgemeinen abbedungen wird, und daß es auch beim Fehlen einer solchen Bestimmung heute häufig angebracht sein wird, unter Berücksichtigung des Parteiwillens die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zu bejahen (BGH Betr. 1955, 750; Rob. Fischer GroßKomm. HGB § 105 Anm. 48a). Der hierin zum Ausdruck kommende rechtliche Gesichtspunkt des Bestandsschutzes geht, wie auch die Anerkennung der fehlerhaften Gesellschaft zeigt, dahin, den einzelnen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages, selbst beim Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes, eine möglichst weitgehende rechtliche Anerkennung zuteil werden zu lassen. Mit dieser rechtlichen Beurteilung, die den Besonderheiten einer offenen Handelsgesellschaft einen entsprechenden rechtlichen Ausdruck verleiht, ist die auf Rechtsgeschäfte ganz allgemein abgestellte Auslegungsvorschrift des § 125 Satz 2 BGB nicht zu vereinbaren; sie bedarf daher insoweit – ähnlich wie auch einige andere für Rechtsgeschäfte allgemein geltende Vorschriften – einer Abänderung im Sinne einer rechtlichen Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse einer offenen Handelsgesellschaft.

Mit Rücksicht auf die lange Geltungsdauer und ihre wirtschaftliche Bedeutung liegt es in der Natur der Gesellschaftsverträge, daß sie häufigen und vielfältigen Abänderungen unterliegen. Das bringt schon die Notwendigkeit einer Anpassung an die sich ständig ändernden wirtschaftlichen Verhältnisse mit sich, eine Notwendigkeit, der sich ein Unternehmen von einer gewissen wirtschaftlichen Bedeutung gar nicht entziehen kann. Dabei vollzieht sich diese Anpassung erfahrungsgemäß meist in einer allmählichen Abwandlung kaufmännischer Gepflogenheiten, wie sie in dem Unternehmen bis dahin üblich waren, und erfaßt dabei auch solche Bräuche, die im Gesellschaftsvertrag eine Regelung gefunden habe, ohne daß sich die Beteiligten dessen vielfach bewußt werden. Solchen Abänderungen des Gesellschaftsvertrages mit der harten Auslegungsregel des § 125 Satz 2 BGB zu begegnen, wird den besonderen Rechtstatsachen bei einer offener Handelsgesellschaft nicht gerecht und entspricht damit in der Regel auch nicht dem Willen der Gesellschafter. Das zeigt, daß der Ausgangspunkt für die Auslegungsvorschrift des § 125 Satz 2 BGB bei der offenen Handelsgesellschaft nicht zutrifft, bei ihr ist der Regeltatbestand ein anderer als im allgemeinen Vertragsrecht. Das nötigt zu der Folgerung, daß insoweit für die Regel eine andere Auslegungsvorschrift eingreifen muß, nämlich eine solche, die dem hier geltenden Regeltatbestand Rechnung trägt, also das zum Ausdruck bringt, wonach sich die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft unter Berücksichtigung der für sie geltenden rechtlichen Verhältnisse im allgemeinen richten. Danach kann man zwar einer Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, nach der Abänderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, nicht von vornherein jede rechtliche Bedeutung absprechen; denn eine solche Annahme würde dem allgemeinen widersprechen, daß nach dem Willen der Vertragschließenden eine besonders aufgenommene Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag im allgemeinen auch irgendeine rechtliche Bedeutung haben soll.

Diese Erwägungen führen dazu, daß die rechtliche Bedeutung einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, wonach Abänderungen des Gesellschaftsvertrages der Schriftform bedürfen, darin liegt, daß die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft damit im Regelfall der Schriftform nicht eine Wirksamkeitsverordnung im Sinne des § 125 Satz 2 BGB beilegen, sondern mit ihr lediglich eine Klarstellungsfunktion bezwecken. Daher kann für die Auslegungsregel des § 125 Satz 2 BGB in diesem Bereich auch kein Raum sein.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609507

BGHZ 49, 364

BGHZ, 364

MDR 1968, 563

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: Haufe Finance Office Premium
    Haufe Finance Office Premium
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Haufe Finance Office Premium liefert Ihnen rechtssicheres Fachwissen für ein effizientes Arbeiten im gesamten Finanz-& Rechnungswesen inkl. Controlling & Steuern.


    Bürgerliches Gesetzbuch / § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels
    Bürgerliches Gesetzbuch / § 125 Nichtigkeit wegen Formmangels

    1Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. 2Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren