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BGH Beschluss vom 29.10.2020 - 5 StR 618/19

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Verfahrensgang

LG Kiel (Urteil vom 24.07.2019; Aktenzeichen 545 Js 41822/17 6 KLs 4/19)

 

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 24. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Der Senat bemerkt ergänzend zur Verurteilung wegen vorsätzlicher Insolvenzverschleppung:

Zahlungsunfähig ist, wer nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 InsO). Wird – wie hier – ein befristetes Darlehen durch Zeitablauf fällig, ist die Tilgungsverpflichtung des Schuldners bei der Prüfung seiner Zahlungsunfähigkeit auch dann zu berücksichtigen, wenn der Darlehensgeber ihn nicht im Sinne eines Einforderns konkret zur Rückzahlung aufgefordert hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2012 – IX ZR 62/10, NZI 2013, 129, 130).

Ungeachtet dessen dient das Merkmal des „ernstlichen Einforderns” nach der Rechtsprechung ohnehin allein dem Zweck, solche Forderungen auszunehmen, die rein tatsächlich – also auch ohne rechtlichen Bindungswillen oder erkennbare Erklärung – gestundet sind (vgl. BGH, aaO; Urteil vom 19. Dezember 2017 – II ZR 88/16, NJW 2018, 1089, 1090). Der Senat neigt daher der Auffassung zu, wonach die Fälligkeit von Forderungen im insolvenzrechtlichen Sinn nicht voraussetzt, dass die geschuldete Leistung „ernsthaft eingefordert” wird (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2007 – 1 StR 88/07, NStZ 2007, 643, 644; aA BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 2 StR 169/15, wistra 2017, 495, 498; vgl. auch Baumert NJW 2019, 1486, 1487 f.).

 

Unterschriften

Cirener, Berger, Gericke, Köhler, von Häfen

 

Fundstellen

Haufe-Index 14264237

NStZ 2021, 308

NStZ 2021, 8

ZInsO 2020, 2710

InsbürO 2021, 174

WiJ 2021, 131

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