Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 28.11.2002 - III ZR 167/02

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Zum Enteignungsrecht des Trägers der Straßenbaulast zum Zwecke des Baus eines Nebenbetriebes, der auf einen Dritten übertragen werden soll.

 

Normenkette

FernStrG § 15 Abs. 2, § 19

 

Verfahrensgang

OLG Naumburg (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 1 U Baul 2/01)

LG Dessau

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 a und b gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Baulandsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 17. April 2002 – 1 U Baul 2/01 – wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten zu 1 a und 1 b (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 89.624,46 EUR (= 175.290,21 DM) festgesetzt.

 

Gründe

1. a) Eine Enteignung ist nur zum Wohl der Allgemeinheit zulässig. Soweit die Träger der Straßenbaulast ihr Enteignungsrecht zur Erfüllung ihrer Aufgaben wahrnehmen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 FStrG), reicht für die Zulässigkeit der Enteignung die Notwendigkeit des Eigentumsentzugs zur Ausführung eines durch Planfeststellung festgelegten Bauvorhabens (§ 19 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend (§ 19 Abs. 2 FStrG). Demnach kommt dem Planfeststellungsbeschluß – anders als grundsätzlich etwa einem Bebauungsplan (vgl. Senatsurteil BGHZ 105, 94, 96 f und Beschluß vom 25. Oktober 2001 – III ZR 76/01 – ZfBR 2002, 266) – eine Vorwirkung der Enteignung zu (Kastner in: Marschall/Schroeter/Kastner BFStrG 5. Aufl. § 19 Rn. 19). Die Enteignungsbehörde hat nur noch zu prüfen, ob die im Antrag auf Enteignung aufgeführten Grundstücke aufgrund des Plans für die Ausführung des Vorhabens benötigt werden und die weiteren Voraussetzungen für eine Vollenteignung gerade des in Anspruch genommenen Grundstücks vorliegen (Kastner aaO Rn. 15 ff).

b) Diese Grundsätze gelten auch, wenn – wie hier – der Träger der Straßenbaulast die Enteignung von Grundstücken zur Ausführung eines festgestellten Plans betreibt, der den (Aus-)Bau eines Nebenbetriebes an der Bundesautobahn betrifft, und zwar auch dann, wenn die Übertragung des Baus des geplanten Nebenbetriebes auf Dritte (Private; vgl. § 15 Abs. 2 Satz 1 FStrG) vorgesehen ist. Hoheitliche Befugnisse gehen in einem solchen Fall nicht über; für Planfeststellung und Enteignung gelten dieselben Vorschriften wie für den Bau von Bundesfernstraßen (§ 15 Abs. 2 Satz 6 FStrG). Auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirklichung des Allgemeinwohls gibt es keinen wesentlichen Unterschied. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, verfolgt der Straßenbaulastträger mit dem Bau und dem Betrieb einer Tank- und Raststätte, auch wenn diese nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf Private übertragen wird, öffentliche Aufgaben (Kastner aaO Rn. 16). Ob es sich, soweit hinsichtlich eines Teils der beanspruchten Flächen, nämlich der eigentlichen Betriebsgrundstücke für den Nebenbetrieb, die „Weitergabe” an einen Dritten (Konzessionsträger) beabsichtigt ist, noch um eine Enteignung zugunsten eines Trägers der öffentlichen Verwaltung oder um eine Enteignung zugunsten eines Privaten handelt (vgl. BVerfGE 74, 264, 265 f = DVBl. 1987, 466; BVerfG NJW 1999, 2659; Senatsurteil BGHZ 105, 94), kann dahinstehen. Selbst im letzteren Fall wäre dies hier im Blick auf Art. 14 GG unbedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, daß es für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Enteignung nicht entscheidend darauf ankommt, ob sie zugunsten eines Privaten oder eines Trägers der öffentlichen Verwaltung erfolgt. Allerdings wirft eine Enteignung zugunsten Privater, die nur mittelbar dem Gemeinwohl dient und die in erhöhtem Maß der Gefahr des Mißbrauchs zu Lasten betroffener Eigentümer ausgesetzt ist, besondere verfassungsrechtliche Probleme auf. Der Gesetzgeber hat unzweideutig zu entscheiden, ob und für welche Vorhaben eine solche Enteignung zulässig sein soll; auch muß – soll zugunsten Privater enteignet werden – gewährleistet sein, daß der im Allgemeininteresse liegende Zweck der Maßnahme erreicht und dauerhaft gesichert wird. Nur dann vermag das allgemeine Wohl die Enteignung zu fordern (BVerfG NJW 1999, 2659 f). Diesen Erfordernissen ist jedoch bei einer Enteignung, wie sie im Streitfall erfolgt ist, vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung in § 15 FStrG und des dazu den Straßenbaulastträgern vorgeschriebenen Verfahrens (vgl. dazu Bauer in Kodal/Krämer Straßenrecht 6. Aufl. Kap. 41 Rn. 53 bis 57.2 und insbesondere die Richtlinien für Bau und Betrieb von Nebenbetrieben an Bundesautobahnen sowie für die Erteilung einer Konzession [RN-BAB], VkBl. 1997, 808) Genüge getan. Die Praxis geht dahin, daß die zum Nebenbetrieb gehörenden Grundstücksflächen zwar im Eigentum des Konzessionsinhabers stehen sollen, jedoch als Bestandteile der Bundesautobahn gewidmet sein müssen (§ 1 Abs. 4 Nr. 5 FStrG). Der Muster-Konzessionsvertrag sieht vor, daß die Betriebsgrundstücke nach Erlöschen der Konzession an die Straßenbauverwaltung oder auf einen von dieser bestimmten Dritten (zurück-)übertragen werden.

Soweit die Beteiligte zu 2 darauf abzielt, einen Teil der den Beteiligten zu 1 genommenen Flächen als Betriebsgrundstück(e) an einen Konzessionsinhaber weiterzuveräußern, handelt es sich danach um eine entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den verfolgten Gemeinwohlzweck gerechtfertigte sog. Durchgangsenteignung (vgl. BVerwG, NVwZ 1999, 407). Dieser Beurteilung steht auch nicht entgegen, daß die Beteiligte zu 2 nach der Behauptung der Beteiligten zu 1 an die Autobahntank- und Rast GmbH zur Tank- und Rastanlage K. gehörende Flächen für 40 DM/m² verkauft hat. Letzteres macht die vorliegende Enteignung nicht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde anführt, zu einer Enteignung „aus rein fiskalischen Gründen”, sondern trägt dem Umstand Rechnung, daß der von der privaten Betreiberin als (End-)Käuferin zu bezahlende Kaufpreis an eine andere Bodenqualität (Betriebsfläche für einen Nebenbetrieb der Bundesautobahn) anknüpft als diejenige Qualität, nach der sich – unter Zugrundelegung eines früheren Stichtages: vor der Planfeststellung (Gesichtspunkt der Vorwirkung der Enteignung) – nach enteignungsentschädigungsrechtlichen Grundsätzen die Enteignungsentschädigung der Beteiligten zu 1 richtet (Ackerland).

c) Die Rechtsfrage des „richtigen Enteignungsbegünstigten” bei Übertragung des Baus eines Autobahnnebenbetriebes auf einen privaten Dritten, der die Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzliche Bedeutung zumessen will, ist bei dieser Sachlage hier nicht entscheidungserheblich. Keineswegs hätte nach geltendem Recht, wie die Nichtzulassungsbeschwerde meint, allenfalls eine Enteignung zugunsten des privaten Konzessionsträgers erfolgen dürfen. § 15 Abs. 2 Satz 6 FStrG erlaubt vielmehr in Verbindung mit § 19 FStrG, wie dargelegt, die Enteignung auf Antrag und zugunsten des Straßenbaulastträgers (Bauer aaO Rn. 55, 55.2). Soweit anklingt, bei Übertragung des Baus von Nebenbetrieben auf Private seien diese Enteignungsbegünstigte und bezüglich der Enteignung die Vorschriften über die Übertragung des Baus einer Bundesfernstraße auf Private sinngemäß anwendbar (Kastner aaO Rn. 16 i.V.m. § 19 Rn. 23 ff), ist darauf hinzuweisen, daß das Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz (FStrPrivFinG) in seinem Regelungsbereich ein Enteignungsrecht des Privaten vorsieht (§ 1 Abs. 3 FStrPrivFinG i.V.m. § 19 FernStrG), wogegen ein solches Recht für den Bau eines Nebenbetriebes an der Bundesautobahn dem Privaten gerade nicht eingeräumt wird (§ 15 Abs. 2 Satz 6 FernStrG).

2. Auch im übrigen wirft der Streitfall keine eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordernde entscheidungserhebliche Grundsatzfrage auf; auf die Rechtsfolgen des Unterbleibens ernsthaften Bemühens des Enteignungsbegünstigten um einen freihändigen Erwerb kommt es nicht an, weil, wie sich aus den Akten der Enteignungsbehörde ergibt, die Beteiligte zu 2 sich durchaus um einen freihändigen Erwerb bemüht hatte.

 

Unterschriften

Wurm, Streck, Schlick, Kapsa, Galke

 

Fundstellen

Haufe-Index 888191

BGHR 2003, 343

BGHR

BauR 2003, 512

NVwZ 2003, 767

Nachschlagewerk BGH

ZfIR 2003, 162

NJ 2003, 422

GuG 2003, 249

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • zfs 3/2017, Parallelvollstreckung von Fahrverboten / 1 Aus den Gründen:
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 10 Zustellung des Scheidungsantrags / D. Güterrechtliche Auswirkungen
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 13 Revision, Sprungrevision und Nichtzulassungsbeschwerde / III. Erfolgsaussichten für eine Nichtzulassungsbeschwerde
    0
  • § 15 Vermächtniserfüllung / b) Muster: Annahme eines Vermächtnisses
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 2 Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung / 4. Rechtsnachfolgeklausel, § 727 ZPO
    0
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / a) Anspruchsberechtigung
    0
  • § 22 Stiftungsrecht / b) Stiftungserrichtung von Todes wegen
    0
  • § 3 Testamentsgestaltung / e) Muster: Pflichtteilsstrafklausel
    0
  • § 3 Trennung der Eheleute / VI. Schuldenanrechnung beim Trennungsunterhalt
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


BVerwG 4 CN 5.97
BVerwG 4 CN 5.97

  Entscheidungsstichwort (Thema) Städtebauliche Entwicklungsmaßnahme. Zulässigkeit der Enteignung im förmlich festgelegten Entwicklungsbereich. erhöhter Bedarf an Arbeitsstätten. Abschöpfung entwicklungsbedingter Bodenwerterhöhungen  Leitsatz ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren