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BGH Beschluss vom 28.08.2008 - 1 StR 443/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerhinterziehung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bereits mit dem Sichverschaffen bzw. Ankaufen von Zigaretten in einem Mitgliedstaat, bei deren Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft Einfuhrabgaben hinterzogen wurden, wird der Tatbestand der Steuerhehlerei erfüllt.

2. Der Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen wird erst dann erfüllt, wenn der Verbringer der ohne deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbrachten Zigaretten für die Tabakwaren nicht unverzüglich gemäß § 19 Satz 3 TabStG eine Steuererklärung abgibt.

3. Beide Taten beziehen sich auch auf unterschiedliche Abgaben.

 

Normenkette

AO §§ 374, 370 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 53

 

Verfahrensgang

LG Hagen (Urteil vom 19.02.2008; Aktenzeichen 71 KLs 6 Js 320/06 (17/07))

 

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 19. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat den Angeklagten K. in den Fällen 1 bis 13 und 16 rechtsfehlerfrei jeweils wegen Steuerhehlerei in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit Steuerhinterziehung verurteilt. Der Angeklagte übernahm in diesen Fällen in Polen Zigaretten, hinsichtlich deren bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft Einfuhrabgaben hinterzogen worden waren. Die Zigaretten waren zuvor von anderen Personen unter Verstoß gegen die Gestellungspflicht nach Art. 40 Zollkodex aus einem Drittland nach Polen verbracht worden und zunächst „zur Ruhe gekommen”. Der Angeklagte K. verbrachte die Zigaretten anschließend nach Deutschland, um sie dort gewinnbringend weiterzuverkaufen. Bereits mit dem Sich-Verschaffen bzw. Ankaufen der Zigaretten in Polen verwirklichte der Angeklagte den Tatbestand der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 AO aF). Demgegenüber erfüllte er den Tatbestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) jeweils erst dann, als er als Verbringer der entgegen § 12 Abs. 1 TabStG ohne deutsche Steuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbrachten Zigaretten für die Tabakwaren nicht unverzüglich gemäß § 19 Satz 3 TabStG eine Steuererklärung abgab. Beide Taten beziehen sich auch auf unterschiedliche Abgaben (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 312).

Soweit in dem angefochtenen Urteil bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten C. im Unterschied zu den übrigen Angeklagten Ausführungen zur Bestimmung des Strafrahmens fehlen, gefährdet dies den Bestand des Urteils nicht. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann ohne Weiteres entnommen werden, dass das Landgericht die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des Tatbestands der Steuerhehlerei gemäß § 374 AO aF i.V.m. § 373 Abs. 1 AO aF entnommen hat, den der Angeklagte jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung verwirklicht hatte. Das Fehlen eines Einleitungssatzes und der Ausführungen zum Strafrahmen an dieser Stelle beruht ersichtlich auf technischen Gründen beim Seitenumbruch.

 

Unterschriften

Nack, Wahl, Hebenstreit, Jäger, Sander

 

Fundstellen

BFH/NV 2009, 698

NStZ 2009, 159

wistra 2008, 470

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