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BGH Beschluss vom 25.10.2005 - VIII ZR 262/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Revision. Zurückweisung. Zulassungsvoraussetzungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Zurückweisung der Revision, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen.

 

Normenkette

ZPO §§ 552a, 543 Abs. 2 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 27.07.2004)

 

Gründe

Die Revision war gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und das Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht auf Erfolg bietet. Zur Begründung wird auf den Hinweis der Vorsitzenden vom 24. Juli 2005 Bezug genommen (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO); die Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 12. September 2005 rechtfertigen keine andere Beurteilung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2962061

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