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BGH Beschluss vom 18.07.2000 - 5 StR 245/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

gewerbsmäßige Steuerhehlerei

 

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten H wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Januar 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte H und der Mitangeklagte N im Fall II. 6 der Urteilsgründe jeweils wegen versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 AO, § 23 Abs. 1 StGB) verurteilt sind.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

 

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten H wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in fünf Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie sichergestellte Kleintransporter und Mobiltelefone eingezogen. Den nicht revidierenden Mitangeklagten N hat es wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in vier Fällen und wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten H führt im Fall II. 6 der Urteilsgründe zur Abänderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte der versuchten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei schuldig ist; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen zu Fall II. 6 der Urteilsgründe hatten die Angeklagten aufgrund eines gemeinsamen Tatentschlusses bei den gesondert Verfolgten R und P eine Lieferung unverzollter und unversteuerter Zigaretten in Kenntnis des Umstandes bestellt, daß die Zigaretten von diesen in die Europäische Gemeinschaft eingeschmuggelt worden waren. Für die Anlieferung stellten die Angeklagten ihren Lieferanten zwei Kleintransporter zur Verfügung. Nachdem die gesondert Verfolgten R und P die Zigaretten in einer Lagerhalle bei Stresow in die Kleintransporter umgeladen hatten und sie den Angeklagten liefern wollten, wurden sie festgenommen und die Zigaretten sichergestellt.

Diese Feststellungen bilden keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer sukzessiven Mittäterschaft der Angeklagten beim Schmuggel der Lieferanten. Zwar können im Falle des Schmuggels Unterstützungshandlungen grundsätzlich auch noch im Stadium zwischen Vollendung und Beendigung Beihilfe (BGHSt 6, 248; BGH NStZ-RR 1996, 374) oder mittäterschaftliches Handeln darstellen, wenn sie die erfolgreiche Beendigung des Schmuggels fördern sollen (BGHSt 4, 132, 133; vgl. auch Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. § 369 AO Rdn. 57 ff. m.w.N.). Der Schmuggel ist dabei erst dann beendet, wenn das geschmuggelte Gut in Sicherheit gebracht und „zur Ruhe gekommen” (BGHSt 3, 40, 44; BGH NStZ 1990, 39), d. h. seinem Bestimmungsort zugeführt worden ist (BGH MDR 1980, 455).

Hier war das Schmuggelgut zum einen bereits in der Lagerhalle in Stresow „zur Ruhe gekommen”, als die Angeklagten mit den Schmugglern in Kontakt traten und ihre Bestellung aufgaben. Der Schmuggel war damit bereits beendet, eine sukzessive Mittäterschaft mithin nicht mehr möglich. Zum anderen wollten die Angeklagten nicht den bereits vollendeten Schmuggel ihrer Lieferanten fördern. Ihnen ging es vielmehr darum, sich in reinem Eigeninteresse die bereits eingeschmuggelten und von ihren Lieferanten in der Lagerhalle in Stresow gelagerten Zigaretten zu verschaffen. Insoweit unterscheidet sich dieser Fall nicht von den anderen Fällen, in denen das Landgericht die Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilt hat.

2. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den im Fall II. 6 der Urteilsgründe als Mittäter verurteilten Mitangeklagten N zu erstrecken.

3. Der Senat schließt angesichts der maßvollen Strafen aus, daß sich die Schuldspruchänderungen auf das Strafmaß auswirken könnten, zumal das Landgericht nicht berücksichtigt hat, daß die Angeklagten auch in diesem Fall gewerbsmäßig handelten. Eine Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB kam bei den vorliegenden Tatumständen, insbesondere der Tatsache, daß ohne weiteres Zutun der Angeklagten Tatvollendung eingetreten wäre, wenn dies nicht durch den Zugriff der Zollfahndung verhindert worden wäre, für beide Angeklagte nicht in Betracht.

 

Unterschriften

Harms, Häger, Basdorf, Gerhardt, Raum

 

Fundstellen

Haufe-Index 540977

HFR 2001, 616

NStZ 2000, 594

wistra 2000, 425

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