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BGH Beschluss vom 11.09.2007 - XII ZB 262/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleichspflicht des Ehegatten aufgrund von Anwartschaften. Kindererziehungszeiten. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

 

Leitsatz (amtlich)

Der Umstand, dass sich die Ausgleichspflicht eines Ehegatten im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, ist für sich allein gesehen kein Grund für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs.

 

Normenkette

BGB § 1587c Nr. 1

 

Verfahrensgang

OLG Karlsruhe (Beschluss vom 11.11.2004; Aktenzeichen 2 UF 213/04)

AG Sinsheim (Entscheidung vom 14.07.2004; Aktenzeichen 21 F 21/03)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des OLG Karlsruhe vom 11.11.2004 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR

 

Gründe

I.

[1] Die Parteien streiten um die Durchführung des Versorgungsausgleichs.

[2] Die am 13.6.1996 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 15.3.2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 14.7.2004 geschieden (insoweit rechtskräftig) und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt. Aus der Ehe ist ein am 30.12.1997 geborener Sohn hervorgegangen, der von der Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. 22.10.1965) betreut wird.

[3] In der Ehezeit (1.6.1996 bis 28.2.2003, § 1587 Abs. 2 BGB) hat die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe monatlich von 160,92 EUR, bezogen auf den 28.2.2003, erworben; diese beruhen zu einem erheblichen Anteil auf Kindererziehungszeiten. Der Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann, geb. am 20.5.1956), der seit 1992 als Transportunternehmer selbständig tätig war, hat in der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben.

[4] Die Rentenanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung belaufen sich auf insgesamt 260,33 EUR, die des Ehemannes auf 398,49 EUR; außerdem hat der Ehemann eine Kapitallebensversicherung abgeschlossen, deren Rückkaufwert im Jahr 2003 6.351 EUR betrug. Im Jahre 2001 betrug sein Gewinn vor Steuern 19.451 EUR.

[5] Das AG hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto der Ehefrau auf das Versicherungskonto des Ehemannes Rentenanwartschaften i.H.v. (160,92 EUR : 2 =) 80,46 EUR übertragen hat. Die Beschwerde der Ehefrau, mit der sie den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c BGB erstrebt, hat das OLG zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Ehefrau mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

[6] Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

[7] 1. Nach Auffassung des OLG ist der Umstand, dass sich die Ausgleichungspflicht der Ehefrau im Wesentlichen aus Anwartschaften ergibt, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, kein Grund, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit (§ 1587c BGB) auszuschließen oder herabzusetzen. Durch die Zuerkennung von Kindererziehungszeiten werde der Kinder betreuende Elternteil annähernd so gestellt, als wenn er während der Zeit der Kindererziehung tatsächlich Erwerbseinkommen bezogen und Rentenanwartschaften begründet hätte. Hätte er in der Ehezeit solche - durch Erwerbseinkommen erworbene - Rentenanwartschaften begründet, so unterlägen diese dem Versorgungsausgleich.

[8] Eine grobe Unbilligkeit liege auch nicht in dem Umstand, dass der Ehemann während der Ehe aufgrund der gemeinsamen Lebensplanung eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und daher keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet habe. Anderenfalls ließe man außer Acht, dass die durch die Nichtentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ersparten Aufwendungen zur gemeinsamen Lebensführung zur Verfügung gestanden hätten.

[9] Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Ehefrau wegen der weiteren Kindesbetreuung in ihren Möglichkeiten, eine weitere Altersversorgung aufzubauen, beeinträchtigt sei bzw. hierfür überobligationsmäßige Anstrengungen unternehmen müsse. Diese Benachteiligung werde durch den Vorsorgeunterhalt dann nicht ausgeglichen, wenn der Ausgleichsberechtigte nicht leistungsfähig sei. In diesem Falle sei aber auch er nicht in der Lage, in nennenswertem Umfang für sich selbst Versorgungsanwartschaften aufzubauen.

[10] Ein besonderer Ausnahmefall, der bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer grob unbilligen Benachteiligung der Ehefrau führe, sei deshalb nicht erkennbar. Er ergebe sich auch nicht aus weiteren Umständen. Auch der Ehemann verfüge nach Durchführung des Versorgungsausgleichs noch nicht über Rentenanwartschaften, die zur Sicherung seines Existenzminimums ausreichten. Seine Altersversorgung sei auch nicht in anderer Weise gesichert. Es sei insb. ungewiss, ob er - 48 Jahre alt - derzeit noch eine nennenswerte Altersversorgung erreichen könne.

[11] 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.

[12] Eine unbillige Härte i.S.d. § 1587c BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (vgl. etwa BGH v. 25.5.2005 - XII ZB 135/02, FamRZ 2005, 1238, 1239). Ob und inwieweit die Durchführung des Versorgungsausgleichs danach grob unbillig erscheint, unterliegt tatrichterlicher Beurteilung, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetz entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etwa BGH v. 25.5.2005 - XII ZB 135/02, FamRZ 2005, 1238). Das ist hier der Fall.

[13] Das OLG geht mit Recht und zutreffender Begründung davon aus, dass Rentenanwartschaften, die auf Kindererziehungszeiten beruhen, dem Versorgungsausgleich in derselben Weise unterliegen wie solche Rentenanwartschaften, die auf Beitragszahlungen beruhen und im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit erworben worden sind.

[14] Der Umstand, dass der Ehemann während der Ehe als selbständiger Transportunternehmer tätig war und deshalb nicht auch seinerseits Versorgungsanrechte begründet hat, beruht auf der gemeinsamen Lebensplanung der Ehegatten und lässt den Ausgleich der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte nicht als grob unbillig erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn - wie die Ehefrau geltend macht - der Ehemann aus dieser Tätigkeit lediglich so geringe Einnahmen erzielt hat, dass er zur Leistung von Trennungsunterhalt an sie nicht in der Lage war.

[15] Die Durchführung des Versorgungsausgleichs erscheint auch nicht deshalb als grob unbillig, weil die Ehefrau wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes derzeit zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet ist, der Ehemann - nach dem Vortrag der Ehefrau - zur Zahlung von Betreuungsunterhalt nicht in der Lage ist und die Ehefrau deshalb ihre Altersversorgung nur aufgrund einer überobligationsmäßigen Erwerbstätigkeit weiter ausbauen kann. Denn zum einen ist das Kind inzwischen fast 10 Jahre alt und eine vollzeitige Betreuung durch die Mutter deshalb nicht mehr geboten; die Ehefrau ist zudem erst 41 Jahre alt und damit - auch bei Durchführung des Versorgungsausgleichs - durchaus in der Lage, in der Zeit bis zum Rentenalter ihre Versorgung in angemessenem Umfang auszubauen. Zum andern ist der Ehemann fast zehn Jahre älter als die Ehefrau und weiterhin selbständig. Die Folgerung des OLG, es sei ungewiss, ob der - nach dem Vortrag der Ehefrau leistungsunfähige - Ehemann, der über keine sein Existenzminimum sichernden Versorgungsanwartschaften verfügt, bis zum Rentenalter noch eine nennenswerte Altersversorgung werde erlangen könne, ist naheliegend und jedenfalls rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden. Sie schließt es aus, dem Ehemann den Versorgungsausgleich als unbillig zu versagen.

[16] Der Umstand, dass der Ehemann über eine Kapitallebensversicherung verfügt, rechtfertigt einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs ebenfalls nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Ehefrau an dieser Versicherung wegen der Schuldenlast des Ehemannes im Zugewinnausgleich nicht partizipiert hat; denn in diesem Fall kann der Ehemann - eben wegen der Passiva - aus dieser Versicherung keinen Nutzen ziehen. Ob die Schuldenlast des Ehemannes in der Ehezeit begründet worden ist, ist nach der zum Zugewinnausgleich getroffenen Wertentscheidung des Gesetzgebers ohne Belang. Diese Wertentscheidung kann nicht über den Versorgungsausgleich korrigiert werden.

[17] Schließlich rechtfertigt auch die Gesamtschau der genannten Umstände nicht den Schluss, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs die Ehefrau grob unbillig belasten würde. Dass das OLG eine solche Gesamtwürdigung unterlassen hätte, ist nicht ersichtlich; die gegenteilige Annahme lässt sich insb. nicht auf die von ihm angeführten Rechtsprechungszitate stützen. Die Gesamtschau führt, wie auch vom OLG angedeutet, zu dem Ergebnis, dass die Altersversorgung beider Ehegatten aufgrund der von ihnen gewählten Lebensplanung bislang nicht bzw. nur höchst unzulänglich gesichert erscheint, die deutlich lebensjüngere Ehefrau aber wesentlich bessere Chancen als der Ehemann hat, die bisherigen Defizite in der Versorgungsbiographie noch rechtzeitig zu beheben.

[18] Ein auf die Härteklausel des § 1587c BGB gestützter Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu Lasten des Ehemannes kommt nach allem nicht in Betracht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1818299

NWB 2007, 4051

BGHR 2008, 133

EBE/BGH 2007, 355

FamRZ 2007, 1966

FuR 2007, 565

NJW-RR 2008, 84

ZAP 2007, 1321

FPR 2008, 120

MDR 2008, 29

FF 2008, 35

FamRB 2008, 36

NJW-Spezial 2007, 566

FK 2008, 123

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