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BGH Beschluss vom 10.08.1976 - StbStR 3/76

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Fortführung eines berufsgerichtlichen Verfahrens gegen einen Steuerbevollmächtigten bei dessen Bestellung zum Steuerberater

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein gegen einen Steuerbevollmächtigten eingeleitetes berufsgerichtliches Verfahren kann, wenn er zum Steuerberater bestellt wird, mangels einer besonderen Vorschrift nicht mehr weitergeführt werden. Wegen dieses Verfahrenshindernisses muß das Verfahren eingestellt werden.

 

Normenkette

StBerG § 45 Abs. 2, § 153; StPO § 206a Abs. 1

 

Tatbestand

A. war als Steuerbevollmächtigter zugelassen. Durch Urteil der Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen des LG München I vom 19. August 1975 wurde er zu einem Verweis und einer Geldbuße von 8000 DM verurteilt. Am 8. Dezember 1975 bestellte das Bayerische Staatsministerium der Finanzen ihn zum Steuerberater. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft änderte der Senat für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim OLG München, dem diese Bestellung nicht bekannt war, die Entscheidung vom 19. August 1975 durch Urteil vom 21. Januar 1976 dahin, daß der Steuerbevollmächtigter aus dem Beruf ausgeschlossen werde.

 

Entscheidungsgründe

Auf die Revision des Beschwerdeführers war das Verfahren gemäß § 153 StBerG i. d. F. vom 4. November 1975 (BGBl. I 2735) i. V. m. § 206a StPO einzustellen. Es richtet sich gegen den Steuerbevollmächtigter A. Diesen hat das OLG folgerichtig aus dem Beruf eines Steuerbevollmächtigter ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer ist jedoch nicht mehr Steuerbevollmächtigter, sondern Steuerberater. Nach § 45 Abs. 2 StBerG erlosch seine Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch die Bestellung als Steuerberater. Da ein berufsgerichtliches Verfahren nur zulässig ist, wenn und solange der Betroffene Angehöriger des Berufs ist (Mittelsteinen/Gehre, Steuerberatungsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl., § 89 Anm. 3 Abs. 3; vgl. auch § 139 Abs. 3 Nr. 1 BRAO für Ehrengerichtsverfahren gegen Rechtsanwälte; § 64 Abs. 1 Nrn. 2, 3, § 76 Abs. 3 BDO für Disziplinarverfahren gegen Beamte), darf das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht mehr weitergeführt werden. Wegen dieses Verfahrenshindernisses muß das Verfahren eingestellt werden. Das kann gemäß § 206a StPO durch Beschluß außerhalb der Hauptverhandlung geschehen.

Dem steht nicht entgegen, daß der Beschwerdeführer inzwischen Steuerberater geworden ist und nunmehr als solcher ebenfalls der Berufsgerichtsbarkeit nach dem Steuerberatungsgesetz unterliegt. Zwar hat der Beruf des Steuerberater mit dem des Steuerbevollmächtigter große Ähnlichkeit. Beide Berufe sind im Steuerberatungsgesetz geregelt. Sie haben im wesentlichen dieselben Aufgaben (§§ 1 ff., 32 StBerG). Steuerberater und Steuerbevollmächtigter sind jeweils in einer Berufskammer zusammengefaßt (§§ 73ff. StBerG). Trotzdem unterscheidet das Steuerberatungsgesetz streng zwischen dem Beruf des Steuerbevollmächtigter und dem des Steuerberaters (vgl. insbesondere für Steuerberater §§ 35ff., für Steuerbevollmächtigte §§ 42, 43, 156, 157) und betont in § 45 Abs. 2, daß die Bestellung als Steuerbevollmächtigter durch die Bestellung als Steuerberater erlischt. Im Berufsgerichtsverfahren wird zudem die Besetzung des Gerichts ausdrücklich danach geregelt, ob der Betroffene Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist (§ 103 StBerG). Mangels einer besonderen Vorschrift kann daher ein Verfahren gegen einen Steuerbevollmächtigten nicht mehr fortgeführt werden, wenn er Steuerberater wird. Ein Ausschluß aus dem Beruf des Steuerbevollmächtigten wäre auch gegenstandslos, da der Beschwerdeführer nicht mehr Steuerbevollmächtigter ist. Steuerberater war er aber zur Zeit der Tat nicht, so daß er deswegen aus diesem Beruf nicht ausgeschlossen werden könnte.

Ob hier die Bestellung des Beschwerdeführers als Steuerberater nach § 46 Abs. 1 StBerG zurückgenommen werden kann, oder ob ein neues berufsgerichtliches Verfahren Erfolg haben würde, steht nicht zur Erörterung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 148 Abs. 1 Satz 1, 2 StBerG. Daß die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit eine berufsgerichtliche Maßnahme, auch den Ausschluß aus dem Beruf eines Steuerbevollmächtigten zur Folge haben kann, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8. Dezember 1975 – Stb StR 3/75 – entschieden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1974821

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