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BGH Beschluss vom 09.10.1980 - VII ZB 16/80

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Befugnis zur Übernahme eines Rechtsstreites durch Gesamtrechtsnachfolge

 

Normenkette

ZPO § 265 Abs. 2, § 239

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Berufungsklägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. Mai 1980 wird zurückgewiesen.

Die Berufungsklägerin hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.

Beschwerdewert: 9.835,05 DM.

 

Gründe

1.

Die Einzelfirma Otto K. hat gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche in Höhe von 9.835,05 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Ihr Inhaber Otto K. ist am 24. September 1977 verstorben und von seinen Söhnen Werner und Dieter K. beerbt worden. Mit Urteil vom 14. Juli 1978 hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Am 25. August 1978 hat die "Bauunternehmung K. GmbH & Co KG" fristgerecht Berufung eingelegt. Sie behauptet, Gesamtrechtsnachfolgerin der Klägerin zu sein.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Für eine Gesamtrechtsnachfolgerin sei nichts dargetan. Eine etwaige Sonderrechtsnachfolge gebe der Berufungsführerin kein Recht zur Übernahme des Prozesses, weil der Beklagte seine Zustimmung verweigert habe.

2.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

a)

Eine auf § 265 Abs. 2 ZPO gestützte Befugnis der Berufungsklägerin, den Rechtsstreit zu übernehmen, scheidet aus, weil der Beklagte dem nicht zugestimmt hat.

b)

Damit könnte die Berufungsklägerin eine Übernahmebefugnis nur aus § 239 ZPO ableiten (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 38. Aufl., Anm. 2 E zu § 265). Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung liegen jedoch nicht vor. Die Einzelfirma Otto K. ist durch Erbgang auf die Söhne des Erblassers, Werner und Dieter K., übergegangen. Diese wären somit allein zu einer Aufnahme des Rechtsstreits befugt gewesen.

Ob die Erben das Firmenvermögen auf die Berufungsklägerin übertragen haben oder nicht, spielt keine Rolle. Die Übernahme der Aktiven und Passiven durch Vertrag stellt eine Gesamtnachfolge im Sinne des § 239 ZPO nicht dar (BGH Urt. vom 4. Juni 1957 - VIII ZR 68/56 - LM GmbHG § 74 Nr. 1; RGZ 35, 388, 389).

3.

Nach alledem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

 

Unterschriften

Girisch

Recken

Doerry

Bliesener

Obenhaus

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1456178

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