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BGH Beschluss vom 08.07.2014 - X ZR 61/13

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Leitsatz (amtlich)

Wird das Klagepatent, das der Zwangsvollstreckung aus einem Verletzungsurteil des Berufungsgerichts zugrunde liegt, nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durch nicht rechtskräftiges Urteil des BPatG für nichtig erklärt, liegt darin kein zusätzlicher nicht zu ersetzender Nachteil, der eine vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren nach § 719 Abs. 2 ZPO rechtfertigt.

 

Normenkette

ZPO § 719 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 25.04.2013; Aktenzeichen 6 U 2420/12)

LG München I (Urteil vom 25.05.2012; Aktenzeichen 7 O 19334/11)

 

Tenor

Der Antrag der Beklagten zu 1), die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des OLG München vom 25.4.2013 in Verbindung mit dem Urteil des LG München I vom 25.5.2012 gegen Sicherheitsleistung anzuordnen, wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Rz. 1

I. Das LG hat die Beklagten wegen Verletzung des europäischen Patents 1 304 891 (Klagepatent) zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf verurteilt sowie die Verpflichtung zum Schadensersatz festgestellt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 25.4.2013 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat die Beklagte zu 1) (nachfolgend: die Beklagte) Beschwerde erhoben. Auf die Nichtigkeitsklage der Beklagten hat das BPatG das Klagepatent aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7.5.2014 für nichtig erklärt, und zwar - nach dem Vortrag der Beklagten - wegen fehlender Neuheit. Die Beklagte beantragt, die Zwangsvollstreckung einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen.

Rz. 2

II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Rz. 3

1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil, in dem die Revision nicht zugelassen worden ist, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, ordnet das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO an, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und kein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH allerdings grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 Abs. 1 ZPO zu stellen (BGH, Beschl. v. 4.6.2008 - XII ZR 55/08, NJW-RR 2008, 1038 Rz. 5; Beschl. v. 20.3.2012 - V ZR 275/11, NJW 2012, 1292 Rz. 5). Einen solchen Antrag hat die Beklagte nicht gestellt.

Rz. 4

Unter diesen Umständen kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (BGH NJW 2012, 1292 Rz. 5). Einen in diesem Sinne hinreichenden Grund dafür, die Zwangsvollstreckung ohne vorherigen Antrag nach § 712 Abs. 1 ZPO einzustellen, hat die Beklagte nicht dargetan.

Rz. 5

2. Der Beklagten sind nach ihrem Vorbringen durch die Zwangsvollstreckung aus den Urteilen der vorinstanzlichen Gerichte dadurch erhebliche Nachteile erwachsen, dass sie unter hohem personellen und finanziellen Aufwand eine alternative Softwarevariante permanent vorhalten und dafür sorgen muss, dass bei den von dritter Seite regelmäßig durchgeführten Updates der Basisversion der Gerätesoftware der Softwarecode der Abwandlung aufwendig in den Code der Basisversion eingearbeitet und der Gesamtcode getestet wird. Ob das den Tatbestand eines nicht zu ersetzenden Nachteils i.S.v. §§ 712 Abs. 1, 719 Abs. 2 ZPO ausfüllen könnte, was tatrichterlicher Würdigung bedurft und deshalb nach der Rechtsprechung des BGH einen Antrag nach § 712 Abs. 1 ZPO erfordert hätte, kann dahinstehen, weil die Beklagte sich hierauf für die Begründetheit ihres Antrags nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht stützt.

Rz. 6

Der nicht zu ersetzende Nachteil liegt nach ihrem Vorbringen vielmehr darin, dass sie sich verpflichtet sieht, sich an ein gerichtliches Verbot zu halten, dessen Grundlage mit der Nichtigerklärung des Klagepatents durch das PatG entfallen sei. Dem kann nicht beigetreten werden. Der Umstand, dass das Klagepatent erstinstanzlich für nichtig erklärt worden ist, rechtfertigt für sich allein genommen und ohne weitere Umstände, für die hier nichts geltend gemacht und ersichtlich ist, nicht die Annahme, dass die (weitere) Zwangsvollstreckung einen für den Schuldner nicht zu ersetzenden Nachteil i.S.v. § 719 Abs. 2 ZPO darstellt. Die auf den Zeitpunkt der Anmeldung der Erfindung zum Schutzrecht zurückwirkende Gestaltungswirkung der Nichtigerklärung eines Patents tritt erst mit der Rechtskraft des Nichtigkeitsurteils ein (BGH, Urt. v. 5.7.2005 - X ZR 167/03, GRUR 2005, 935, 936 - Vergleichsempfehlung II). Dass das Urteil des PatG vom 7.5.2014 bereits in Rechtskraft erwachsen wäre, macht die Beklagte selbst nicht geltend und dafür ist auch nichts ersichtlich. Dem im Verletzungsprozess ausgesprochenen Unterlassungsgebot ist dementsprechend gegenwärtig nicht die materiell-rechtliche Grundlage entzogen. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung kann der Erlass eines der Nichtigkeitsklage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils im Nichtigkeitsverfahren für sich allein nicht als eine so gravierende Zäsur angesehen werden, dass deshalb ohne Weiteres die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO gerechtfertigt wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7183594

EBE/BGH 2014

GRUR 2014, 1028

GRUR 2014, 8

JZ 2014, 596

GRUR-Prax 2014, 413

IIC 2015, 249

IP kompakt 2014, 4

Mitt. 2014, 527

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