Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 06.02.2019 - XII ZB 405/18

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

a) Zur Rücksichtnahme auf einen negativen Betreuerwunsch des Betroffenen in Bezug auf einen Angehörigen, dessen Vorsorgevollmacht zuvor durch einen Betreuer widerrufen worden war (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 206, 321 = FamRZ 2015, 1702; v. 27.6.2018 - XII ZB 601/17 - FamRZ 2018, 1602).

b) Auch nach einem wirksamen Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer kann der Bevollmächtigte noch im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung einlegen (im Anschluss an Senatsbeschluss v. 12.12.2018 - XII ZB 387/18 - juris).

 

Normenkette

BGB § 1897 Abs. 4 S. 2; FamFG § 303 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Kassel (Beschluss vom 31.07.2018; Aktenzeichen 3 T 502/17)

AG Kassel (Beschluss vom 28.09.2017; Aktenzeichen 786 XVII A 2488/15)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Kassel vom 31.7.2018 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Wert: 5.000 EUR

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die 88-jährige Betroffene leidet an einer Demenz vom Alzheimertyp, wegen derer sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann. Sie hatte ihren Söhnen, den Beteiligten zu 2) und 3), am 4.6.2013 notarielle Vorsorgevollmacht jeweils zur Alleinvertretung erteilt.

Rz. 2

Mit Schreiben vom 8.12.2015 regte der Beteiligte zu 3) die Einrichtung einer Betreuung mit dem Ziel an, einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge anzuordnen. Zur Begründung gab er an, der um 36 Jahre jüngere Lebensgefährte der Betroffenen versuche, diese zu beeinflussen und zu Handlungen zu verleiten, die sich negativ auf das Vermögen der Betroffenen auswirken könnten. Zu Betreuern wollten er selbst und der Beteiligte zu 2) bestellt werden.

Rz. 3

Das AG richtete am 11.2.2016 eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge und der Wahrnehmung der Rechte der Betroffenen gegenüber den Bevollmächtigten ein, bestellte einen Rechtsanwalt als Berufsbetreuer und ordnete einen Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge an. Durch weiteren Beschluss vom 19.9.2016 nahm das AG einen Betreuerwechsel vor und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Berufsbetreuer.

Rz. 4

Auf Anregung des neuen Betreuers und im erklärten Einverständnis der Betroffenen hat das AG die Betreuung durch Beschluss vom 28.9.2017, berichtigt am 17.10.2017, um den Aufgabenkreis des Widerrufs der Vollmachten sowie durch weiteren Beschluss vom 7.11.2017 um den Aufgabenkreis der Sorge für die Gesundheit, Vertretung gegenüber Heim- und Klinikleitung, Behörden und Versicherern sowie Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten erweitert.

Rz. 5

Gegen den Beschluss vom 28.9.2017 haben die Beteiligten zu 2) und 3) Beschwerde eingelegt, zusätzlich der Beteiligte zu 3) auch gegen den Beschluss vom 7.11.2017.

Rz. 6

Nachdem der Betreuer die Vorsorgevollmacht am 16.10.2017 widerrufen hat, hat der Beteiligte zu 3) erklärt, seine Beschwerde mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Erweiterung der Betreuung fortzuführen.

Rz. 7

Am 23.2.2018 hat die Betroffene ihren Lebensgefährten geheiratet.

Rz. 8

Das LG hat die Beschwerden gegen die angefochtenen Beschlüsse zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er seine eigene Bestellung zum Betreuer verfolgt, hilfsweise die Feststellung, dass der Beschluss des LG und derjenige des AG vom 28.9.2017 die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben.

II.

Rz. 9

Die Rechtsbeschwerde ist mit dem Hauptbegehren unbegründet und mit dem Hilfsbegehren unzulässig.

Rz. 10

1. Die Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich des Hauptbegehrens statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerdebefugnis des Beteiligten zu 2) im eigenen Namen folgt aus der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren anzuwendenden Vorschrift des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG, wonach das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung im Interesse des Betroffenen u.a. dessen Abkömmlingen zusteht, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind. Das ist hier der Fall.

Rz. 11

2. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Beschwerden seien sowohl im Namen der Betroffenen als auch im eigenen Namen der Beteiligten zu 2) und 3) zulässig eingelegt, da diese als Angehörige im ersten Rechtszug förmlich beteiligt worden seien. Der Verfahrensgegenstand habe sich auch durch den Vollmachtwiderruf noch nicht erledigt, da noch die Möglichkeit eröffnet sei, die Beschwerde mit dem Ziel einer Feststellung der Verletzung von Rechten der Betroffenen fortzuführen, was der Beteiligte zu 3) auch ausdrücklich beantragt habe. Außerdem berühme sich der Beteiligte zu 2), obgleich er seine Vollmachturkunde zurückgegeben habe, noch immer angeblicher Rechte aus der Vollmacht, so dass der Widerruf der Vollmachten noch nicht vollständig umgesetzt sei.

Rz. 12

Die Beschwerden seien jedoch unbegründet, da die Erweiterung des Aufgabenkreises bei unzweifelhaft bestehender Betreuungsbedürftigkeit erforderlich sei. Sie entspreche dem ausdrücklich und insoweit im Zustand der Geschäftsfähigkeit erklärten Willen der Betroffenen, auch was ihr Einverständnis mit der Person des Berufsbetreuers betreffe.

Rz. 13

3. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

Rz. 14

a) Mit dem Ziel, selbst zum Betreuer für den erweiterten Aufgabenkreis bestellt zu werden, ist die Rechtsbeschwerde unbegründet.

Rz. 15

aa) Im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erweiterung des Aufgabenkreises einer bereits bestehenden Betreuung richtet sich die Auswahl des hierfür zu bestellenden Betreuers nach der für die Neubestellung eines Betreuers maßgeblichen Vorschrift des § 1897 BGB (Senat, Beschl. v. 14.3.2018 - XII ZB 547/17, FamRZ 2018, 850).

Rz. 16

Schlägt der Volljährige, wie hier, niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers gem. § 1897 Abs. 5 BGB auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insb. auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.

Rz. 17

Schlägt der Betroffene ausdrücklich vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf gem. § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB Rücksicht genommen werden. Der negative Betreuerwunsch, der sich auf eine bestimmte Person aus dem persönlichen Umfeld des Betroffenen bezieht, lässt in der Regel auch die gesetzliche Favorisierung der Angehörigen zurücktreten. Diese beruht nämlich, neben dem allgemeinen Schutz der Familie, auch auf der Annahme eines regelmäßig bestehenden familiären Vertrauensverhältnisses zu diesen, welches sie typisierend als besonders geeignet erscheinen lässt. Ein negativer Betreuerwunsch bezüglich eines bestimmten Angehörigen kann indessen auf eine Störung der familiären Bindung hinweisen und entzieht dann dem sonst bestehenden Vorrang die Grundlage (Senat, Beschl. v. 27.6.2018 - XII ZB 601/17, FamRZ 2018, 1602 Rz. 19).

Rz. 18

Letztlich kommt es in Fällen dieser Art auf eine Gesamtbeurteilung an. Da nach dem Gesetz auf den negativen Betreuerwunsch Rücksicht genommen werden soll, bedarf es allerdings besonders darzulegender Gründe, von dieser Sollbestimmung abzuweichen. Solche Gründe können etwa in einer gefestigten persönlichen Bindung zwischen dem Angehörigen und dem Betroffenen liegen, die dieser krankheitsbedingt verkennt (Senat, Beschl. v. 27.6.2018 - XII ZB 601/17, FamRZ 2018, 1602 Rz. 20).

Rz. 19

bb) Im vorliegenden Fall hat das LG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass zwar ursprünglich eine Vertrauensbeziehung der Betroffenen zu ihren Söhnen bestand, inzwischen jedoch, auch aufgrund der zwischen den Söhnen und dem jetzigen Ehemann der Betroffenen eingetretenen Spannungen, ein Vertrauensverlust eingetreten ist. Insbesondere hat das LG rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der eigene Wunsch der Betroffenen, sich von den früher erteilten Vorsorgevollmachten zu lösen, nicht auf einer krankheitsbedingten Verkennung gefestigter persönlicher Bindungen beruht. Das LG hat vielmehr im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen angenommen, dass die Betroffene krankheitseinsichtig ist, ihre Defizite bei der Besorgung eigener Angelegenheiten erkennen kann und den Sinn und Zweck der erteilten Vollmachten versteht. Sie vermag die für und wider einen Widerruf sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen sowie die Konsequenzen eines Widerrufs zu überblicken und ist deshalb in Bezug auf den Widerruf der erteilten Vollmachten sogar als geschäftsfähig anzusehen. Unter diesen Voraussetzungen hat das LG zu Recht dem negativen Betreuerwunsch der Betroffenen Geltung verschafft.

Rz. 20

b) Unzulässig ist demgegenüber das Hilfsbegehren der Rechtsbeschwerde, da der Beteiligte zu 2) hinsichtlich eines Antrags auf Feststellung, dass die instanzgerichtlichen Beschlüsse die Betroffene in ihren Rechten verletzt haben, im eigenen Namen nicht beschwerdeberechtigt ist.

Rz. 21

aa) In seiner Eigenschaft als vormaliger Bevollmächtigter konnte er nach wirksamem Widerruf der Vorsorgevollmacht durch den Betreuer Rechtsmittel gegen die Betreuerbestellung nur im Namen der Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen einlegen (Senat, Beschl. v. 12.12.2018 - XII ZB 387/18 - juris Rz. 6 ff. m.w.N.).

Rz. 22

bb) Ein Antragsrecht im eigenen Namen ergibt sich für den Beteiligten zu 2) insoweit auch nicht aus § 303 Abs. 2 FamFG. Zwar konnte der Beteiligte zu 2) nach dieser Vorschrift Beschwerde im Interesse der Betroffenen gegen die Betreuerbestellung einlegen. Das Recht zur Einlegung der Beschwerde gegen die Betreuerbestellung umfasst aber nicht gleichzeitig die Antragsbefugnis nach § 62 Abs. 1 FamFG bezüglich der erledigten Aufgabenzuweisung an den Betreuer hinsichtlich des Vollmachtwiderrufs. § 62 Abs. 1 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der "Beschwerdeführer" selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist. Demgemäß kann nur derjenige Beteiligte nach § 62 Abs. 1 FamFG antragsbefugt sein, dessen eigene Rechtssphäre betroffen ist und der ein berechtigtes Feststellungsinteresse nach § 62 Abs. 2 FamFG hat (Senat, Beschl. v. 24.10.2012 - XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29 Rz. 7 m.w.N.).

Rz. 23

Eine eigene Rechtsverletzung des Beteiligten zu 2) scheidet demgegenüber aus, da der Bevollmächtigte durch die Anordnung einer Betreuung, auch mit dem Aufgabenkreis des Vollmachtwiderrufs, in eigenen Rechten nicht beeinträchtigt wird (vgl. Senatsbeschluss v. 5.11.2014 - XII ZB 117/14, FamRZ 2015, 249 Rz. 16).

 

Fundstellen

Haufe-Index 12975477

FamRZ 2019, 639

FuR 2019, 282

NJW-RR 2019, 834

BtPrax 2019, 112

JZ 2019, 345

JZ 2019, 347

MDR 2019, 423

Rpfleger 2019, 390

FF 2019, 173

NotBZ 2019, 225

FK 2019, 93

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 14 Anhang / II. Berechnungsbogen Haushaltsführungsschaden
    1
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / ee) Streitwert
    1
  • Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 81 Verfügungen des Schuldners / 2.2 Rechtsfolgen
    1
  • Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573b Teilkündigung des Vermieters / 1 Allgemeines
    1
  • ZAP 3/2025, Haftung des Rechtsanwalts bei insolvenzrecht ... / 4. Mitverschulden
    1
  • ZErb 04/2020, Der Einstiegstest nach § 13b Abs. 2 S. 2 E ... / I. Einleitung
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / bb) Scheinsozietät
    0
  • § 1 Messverfahren / 1. Einleitung
    0
  • § 10 Recht der Kapitalgesellschaften / aa) Beschlüsse in einer Gesellschafterversammlung
    0
  • § 10 Vorsorgevollmacht und elterliche Sorge
    0
  • § 12 Erbengemeinschaft / ff) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als ordnungsgemäße Verwaltung
    0
  • § 13 Die prozessuale Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen / 2. Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 ZPO
    0
  • § 16 Immobilien in der Erbengemeinschaft / 3. Ablauf des Verfahrens
    0
  • § 17 Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen / 4. Zeitpunkt für die Bewertung der Schenkung; Niederstwertprinzip (§ 2325 Abs. 2 S. 2 BGB)
    0
  • § 18 Unterhalt des gemeinschaftlichen minderjährigen Kindes / I. Abgrenzung zwischen Sonderbedarf und Mehrbedarf
    0
  • § 19 Volljährigenunterhalt: Unterhalt des gemeinschaftli ... / F. Anteilige Haftung beider Eltern
    0
  • § 2 Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) / 2. Auf das Ausscheiden des Gesellschafters anwendbare Vorschriften
    0
  • § 21 Rechte und Pflichten der Vertragsparteien (A–Z) / a) Anspruchsberechtigung
    0
  • § 3 Testamentsgestaltung / e) Muster: Pflichtteilsstrafklausel
    0
  • § 41 Gebühren des Anwalts in Strafsachen
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Datenschutz- und IT-Recht
Datenschutz- und IT-Recht
Bild: Haufe Shop

Ob in Kanzleien, Unternehmen oder der öffentlichen Verwaltung – rechtliche Fragen im digitalen Umfeld sind überall. Wer mit Daten arbeitet, benötigt daher ein solides Verständnis für das Rechtsgebiet. Das Buch bietet einen praxisnahen und zugleich effizienten Einstieg anhand von 36 Beispielfällen.


Gesetz über das Verfahren i... / § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
Gesetz über das Verfahren i... / § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde

  (1) Das Recht der Beschwerde steht der zuständigen Behörde gegen Entscheidungen über   1. die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,   2. Umfang, Inhalt oder Bestand einer in ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren