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BGH Beschluss vom 01.03.2007 - IX ZB 280/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzverwaltervergütung. Erbschaft des Schuldners

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters, wenn nach Einreichung des Schlussberichts bekannt wird, dass der Schuldner, in dessen Insolvenzverfahren die Teilungsmasse bislang 0 EUR betrug, kurz vor Einreichung eine Erbschaft gemacht hat, die die Summe der Insolvenzforderungen um ein Vielfaches übersteigt.

 

Normenkette

InsVV § 2 Abs. 1, § 3

 

Verfahrensgang

LG Bielefeld (Beschluss vom 28.11.2005; Aktenzeichen 23 T 644/05)

AG Bielefeld (Beschluss vom 22.08.2005; Aktenzeichen 43 IN 819/03)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.12.2011; Aktenzeichen IX ZB 229/09)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des LG Bielefeld vom 28.11.2005 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 35.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

[1] Mit Beschluss des AG vom 5.6.2003 wurde der (weitere) Beteiligte zum Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners bestellt. Am 21.1.2004 reichte er den Schlussbericht ein und teilte dem Insolvenzgericht mit, dass das Verfahren abschlussreif sei. Die Summe der anerkannten angemeldeten Forderungen betrug 84.185,23 EUR, die Masse 0 EUR. Der Beteiligte beantragte die Mindestvergütung von 500 EUR zzgl. Auslagen von 75 EUR und Umsatzsteuer von 92 EUR, zusammen 667 EUR.

[2] Nachträglich erfuhr der Beteiligte, dass der Vater des Schuldners am 28.12.2003 verstorben war und vom Schuldner zur Hälfte beerbt wurde. Der Wert des Erbteils betrug 758.000 EUR.

[3] Auf der Grundlage dieses Wertes beantragte er am 13.5.2004 eine Vergütung von 42.910 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer, insgesamt 53.545,60 EUR.

[4] Mit Beschluss vom 24.1.2005 hat das AG die Vergütung auf 12.873 EUR festgesetzt, zzgl. 2.574,30 EUR Auslagen und 2.471,57 EUR Umsatzsteuer, insgesamt 17.918,87 EUR. Die Abweisung des weitergehenden Antrags wurde nicht rechtskräftig.

[5] Auf Antrag des Beteiligten hat das AG mit Beschluss vom 22.8.2005 weitere Auslagen i.H.v. 3.675,50 EUR nebst 588,11 EUR Umsatzsteuer festgesetzt. Den Antrag, eine über den Beschluss vom 24.1.2005 hinausgehende Vergütung festzusetzen, hat es zurückgewiesen.

[6] Die gegen den Beschluss vom 22.8.2005 gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten ist ohne Erfolg geblieben. Das LG hat als Berechnungsgrundlage für die Vergütungsfestsetzung eine Masse von 758.000 EUR zugrunde gelegt und hieraus gem. § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung von 42.910 EUR berechnet. Diese hat es, wie das AG, gem. § 3 Abs. 2 InsVV um 70 Prozentpunkte gekürzt.

[7] Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte seinen erhöhten Vergütungsantrag in vollem Umfang weiter.

II.

[8] Die Rechtsbeschwerde ist nach § 64 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

[9] 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der angegriffene Beschluss werfe die entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige Frage auf, ob und in welcher Höhe ein Erbanfall im Insolvenzverfahren, für das bereits ein Schlussbericht erstellt und eingereicht sei, vergütungsmindernd wirke, wenn festgestellt sei, dass das Insolvenzverfahren im Hinblick auf den Erbanfall einen größeren Arbeitsaufwand verursacht habe als ohne diesen. Dieser erhöhte Arbeitsaufwand rechtfertige die Regelvergütung und verbiete einen Abschlag gem. § 3 Abs. 2 InsVV.

[10] Diese Frage ist weder entscheidungserheblich noch klärungsbedürftig. Das vom Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen gehört gem. § 35 InsO zur Insolvenzmasse, also auch der Nachlass, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Erbe geworden ist (vgl. BGH, Urt. v. 11.5.2006 - IX ZR 42/05, BGHReport 2006, 1273 = MDR 2006, 1412 = ZIP 2006, 1258; zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 167, 352). Abweichend von den früher geltenden Regelungen in § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichsverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirates (VergVO) ist die für die Vergütung gem. § 1 Abs. 1 InsVV maßgebliche Teilungsmasse nicht durch den Gesamtbetrag der Insolvenzforderungen nach oben begrenzt (vgl. Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 63 Rz. 3; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl., § 1 Rdnr. 2; Nowak in MünchKomm/InsO, § 63 Rz. 17).

[11] Demgemäß hat das LG das Erbe zutreffend in die Bemessungsgrundlage gem. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 InsVV einbezogen. Ohne den Erbfall wäre im Hinblick auf diesen Arbeit nicht angefallen. Es wäre aber auch bei einer Masse von 0 EUR geblieben. Das LG hat den Erbanfall damit nicht als vergütungsmindernd angesehen, sondern die Vergütung, die ohne den Erbanfall festzusetzen gewesen wäre (500 EUR), um 2.474,6 % (12.373 EUR) erhöht (zzgl. Umsatzsteuer). Außerdem hat es statt 75 EUR Auslagen insgesamt 6.249,80 EUR Auslagen zzgl. Umsatzsteuer festgesetzt.

[12] Die allenfalls denkbare Frage, ob es vergütungsmindernd berücksichtigt werden kann, wenn sich in einem Verfahren die Insolvenzmasse nach Einreichung des Schlussberichts infolge einer Erbschaft des Schuldners von 0 EUR auf 758.000 EUR erhöht, und der Arbeitsaufwand des Verwalters in Folge der Erbschaft höher war als bei einem üblichen Verfahren mit einem von vorneherein vorhandenen Massewert von 758.000 EUR, stellt sich nicht. Denn derartiges ist weder festgestellt noch geltend gemacht. Im Übrigen kann es nicht darauf ankommen, zu welchem Zeitpunkt die im Rahmen des Insolvenzverfahrens angefallene Arbeit zu erledigen war.

[13] 2. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, die Entscheidung des Beschwerdegerichts offenbare ein grundlegendes Missverständnis des rechtlichen Ansatzpunktes der Senatsrechtsprechung zum Erfordernis einer im Endergebnis angemessenen Gesamtwürdigung bei der Festsetzung der Vergütung, ist dies unzutreffend.

[14] Nach der Rechtsprechung des Senats sind in Betracht kommende Zu- und Abschlagstatbestände gem. § 3 InsVV im Einzelnen zu beurteilen. Der Tatrichter ist aber nicht gezwungen, einzelne mögliche Zu- und Abschlagstatbestände gesondert zu bewerten. Er muss vielmehr in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen der einzelnen Tatbestände und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Gesamtabschlag festlegen. Welchen Begründungsaufwand der Tatrichter für erforderlich halten darf und muss, hängt vom Einzelfall ab (BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - IX ZB 607/02, BGHReport 2003, 1307 = MDR 2003, 1440 = ZIP 2003, 1757; v. 22.4.2004 - IX ZB 136/03, NZI 2004, 448; v. 16.6.2005 - IX ZB 285/03, MDR 2005, 1434 = BGHReport 2005, 1420 = BGH v. 16.6.2005 - XI ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 23.3.2006 - IX ZB 20/05, BGHReport 2006, 935 = MDR 2006, 1311 = ZIP 2006, 858; v. 11.5.2006 - IX ZB 249/04, BGHReport 2006, 1057 m. Anm. Fliegner = MDR 2006, 1187 = ZIP 2006, 1204, 1205).

[15] Diese Anforderungen hat das Beschwerdegericht nicht verkannt. Es hat den vorgenommenen Abschlag von insgesamt 70 % nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei begründet. Die Beurteilung der Angemessenheit der Höhe des Abschlags ist Aufgabe des Tatrichters.

[16] 3. Der Rechtsbeschwerdeführer rügt, das Beschwerdegericht habe wesentlichen Sachvortrag unberücksichtigt gelassen; damit macht er den Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung geltend.

[17] Wesentlicher Sachvortrag ist jedoch nicht übergangen worden. Dies hat der Senat im Einzelnen überprüft. Von einer Begründung zu jeder Einzelfrage wird gem. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Hingewiesen wird nur auf Folgendes:

[18] Die Betrachtungen des Beschwerdeführers leiden daran, dass sie auch hier als zugrunde zu legendes Vergleichsverfahren für eine Vergütungsbemessung ohne Abschläge ein masseloses Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person und die dort durchschnittlich üblichen Anforderungen zugrunde legt. Um ein solches Verfahren handelt es sich jedoch nicht. Gegen die vom Beschwerdegericht vorgenommene Abschläge bestehen nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 InsVV keine Bedenken (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2006, a.a.O. S. 1207).

[19] Der weitere Beteiligte macht in diesem Zusammenhang geltend, das Beschwerdegericht habe seinen Vortrag übergangen, dass der Insolvenzschuldner über Teile des Erbes erst in neun Jahren verfügen dürfe; im Falle der Verwertung des Erbes hätte das Insolvenzverfahren diesen Zeitraum fortgedauert, weshalb er dann allein bis zu 40.000 EUR an Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV hätte verlangen können. Dadurch wäre der Schuldner erheblich schlechter gestellt worden.

[20] Zutreffend ist, dass für das vorliegende Verfahren, das vor dem 1.1.2004 eröffnet wurde, noch die alte Fassung von § 8 Abs. 3 InsVV anwendbar wäre (§ 19 InsVV i.d.F. der Ersten Änderungsverordnung vom 4.10.2004, BGBl. I, 2569). Dieser Teil des Erbes musste aber gerade nicht verwertet werden, um die Insolvenzgläubiger zu befriedigen. Die mit der Fortführung des Verfahrens verbundenen Auslagen sind deshalb gerade nicht angefallen. Der Fall zeigt nur, dass die beschränkende Änderung des § 8 Abs. 3 InsVV durch den Verordnungsgeber zweckmäßig war.

[21] 4. Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruhe auf sachfremden Erwägungen, soweit sie berücksichtige, dass der Massezufluss nicht auf einer Tätigkeit des Insolvenzverwalters beruhe und rein zufällig erfolgt sei.

[22] Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass diese Ausführungen lediglich unstreitige Tatsachen wiedergeben. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang meint, der Schuldner hätte bei einem Erbanfall in der Wohlverhaltensperiode gem. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Hälfte des Erbes herausgeben müssen, wovon der Treuhänder sodann gem. § 14 InsVV 13.000 EUR erhalten hätte, übersieht er, dass der Treuhänder in diesem Fall auch die Aufgaben eines Treuhänders hätte wahrnehmen müssen, die dem Beschwerdeführer gerade nicht oblagen. Ob in einem solchen außerordentlichen Fall die Treuhändervergütung entsprechend § 3 Abs. 2 InsVV zu kürzen wäre, bedarf hier keiner Erörterung.

 

Fundstellen

BGHR 2007, 574

EBE/BGH 2007

WM 2007, 787

ZIP 2007, 639

DZWir 2007, 345

InVo 2007, 316

MDR 2007, 857

NZI 2007, 412

NZI 2008, 14

Rpfleger 2007, 494

ZInsO 2007, 372

ErbR 2007, 130

ZVI 2007, 285

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