Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BGH Beschluss vom 16.06.2005 - IX ZB 285/03

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters durch das Insolvenzgericht. Verschiebung einzelner Zu- und Abschläge durch das Beschwerdegericht zu Lasten des Insolvenzverwalters. Leistungsangemessene Vergütung. Verschlechterungsverbot

 

Leitsatz (amtlich)

Das Verschlechterungsverbot hindert das Beschwerdegericht nicht, bei Feststellung der angemessenen Vergütung im Einzelfall Zu- und Abschläge zum Nachteil des Beschwerdeführers anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Vergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil ändert (Ergänzung zu BGH v. 24.7.2003 - IX ZB 607/02, BGHReport 2003, 1307 = MDR 2003, 1440 = WM 2003, 1874).

 

Normenkette

InsVV § 3; ZPO §§ 528, 572

 

Verfahrensgang

LG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 03.12.2003; Aktenzeichen 4 T 179/03)

AG Freiburg i. Br.

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Freiburg im Breisgau v. 3.12.2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 67.211,18 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluss des Insolvenzgerichts v. 15.3.2001 zum vorläufigen Insolvenzverwalter unter Anordnung eines allgemeinen Zustimmungsvorbehalts (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 InsO) bestellt. Die Schuldnerin betrieb einen Verlag mit 58 Mitarbeitern. Das Insolvenzverfahren wurde am 1.6.2001 eröffnet.

Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, seine Vergütung i.H.v. 177.526,97 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Dies entspricht 120 v.H. (30 v.H. Grundvergütung zzgl. 90 v.H. Zuschläge) der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters nach einer Berechnungsgrundlage von 6.009.457,04 EUR. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung ausgehend von der angegebenen Berechnungsgrundlage auf 96.160,44 EUR zzgl. Auslagen und Umsatzsteuer festgesetzt. Es hat seiner Berechnung eine Grundvergütung von 25 v.H. sowie Zuschläge von insgesamt 40 v.H. zu Grunde gelegt. Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) hatte keinen Erfolg. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren i.H.v. weiteren 57.940,67 EUR zzgl. Umsatzsteuer weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 7 InsO, § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

1. Die Rechtsbeschwerde beanstandet, das Beschwerdegericht habe dem Beteiligten zu 1) die vom Insolvenzgericht zugebilligten Zuschläge teilweise aberkannt, auch wenn es im Ergebnis den in erster Instanz zugesprochenen Vergütungsbetrag nicht zum Nachteil des Beteiligten zu 1) gemindert habe. Hierin liege ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius. Dies werfe die Grundsatzfrage auf, ob das Beschwerdegericht bei der Entscheidung über die Beschwerde des Insolvenzverwalters gegen die Vergütungsentscheidung des Insolvenzgerichts mangels einer gegenläufigen Beschwerde anderer Verfahrensbeteiligter an die insolvenzgerichtliche Zubilligung einzelner Erhöhungstatbestände auch dann gebunden sei, wenn es die vom Insolvenzgericht festgesetzte Vergütung im Ergebnis unangetastet lasse.

Diese Rechtsfrage ist durch die Entscheidung des BGH v. 24.7.2003 (BGH v. 24.7.2003 - IX ZB 607/02, BGHReport 2003, 1307 = MDR 2003, 1440 = WM 2003, 1874) zu Lasten des Beteiligten zu 1) geklärt. Die nach § 3 Abs. 1 InsVV in Betracht kommenden Zuschlagstatbestände sind nicht zwingend isoliert zu prüfen und zu bewerten. Sie haben lediglich beispielhaften Charakter und liefern Maßstäbe für die Feststellung einer gerechten Vergütung im Einzelfall (BGH v. 24.7.2003 - IX ZB 607/02, BGHReport 2003, 1307 = MDR 2003, 1440 = WM 2003, 1874 [1875]). Kommt es allein auf eine im Ergebnis angemessene Gesamtwürdigung an, sind die Tatgerichte im Instanzenzug darin frei, die in Betracht kommenden Umstände unterschiedlichen Zuschlags- und Abschlagstatbeständen zuzuordnen; eine Bindung an die Zuordnung durch die Vorinstanz besteht nicht. Das Beschwerdegericht ist deshalb durch das Verschlechterungsverbot (§§ 528, 572 ZPO) jedenfalls nicht darin gehindert, die vom Insolvenzgericht als Berechnungsfaktoren ausgeworfenen Vomhundertsätze Einzelner Zu- und Abschlagstatbestände zu Lasten des Beschwerdeführers zu verschieben, sofern es den Vergütungssatz insgesamt nicht zu seinem Nachteil abändert.

2. Die Rechtsbeschwerde meint weiter, das Beschwerdegericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast des Insolvenzverwalters überspannt. Grundsätzlich sei die Frage zu klären, ob dieser zur Rechtfertigung von Vergütungszuschlägen nach § 3 Abs. 1 InsVV seinen konkreten Zeit- und Kostenaufwand vorzutragen habe oder ob er sich jedenfalls dann mit allgemeinen, pauschalen Angaben und der Darlegung der von ihm erzielten Ergebnisse begnügen könne, solange dieses Vorbringen im Vergütungsfestsetzungsverfahren von anderen Beteiligten nicht bestritten werde.

a) Der Beteiligte zu 1) hatte mit seinem Vergütungsantrag einen Vergütungszuschlag von 35 v.H. für die Betriebsfortführung im Allgemeinen und von weiteren 20 v.H. zur Regelvergütung für die Betriebsfortführung unter dem Gesichtspunkt der Besonderheiten des Verlagswesens (Betreuung von 400 Autoren und Verlagsverträgen) erreichen wollen. Das Beschwerdegericht ist insoweit von Zuschlägen von nur 20 v.H. sowie 5 v.H. ausgegangen, weil der Beteiligte zu 1) - trotz der gerichtlichen Aufklärungsverfügung v. 14.10.2003 - seine Angaben in dem Vergütungsantrag zu den angeblich besonders zeitaufwändigen rechtlichen Regelungen der einzelnen Vertragsverhältnisse mit den Autoren nicht ergänzt habe. Sonach fehlte dem Beschwerdegericht eine hinreichende Schätzungsgrundlage für die Bemessung höherer Zuschläge gem. § 287 ZPO. Die Darlegung der Schätzungsgrundlage ist Sache des Insolvenzverwalters, der unter Hinweis auf erschwerende Umstände (höhere) Zuschläge zur Regelvergütung erstrebt. Die von dem Beschwerdegericht geforderten ergänzenden Angaben halten sich angesichts der von dem Beteiligten zu 1) geforderten außerordentlich hohen Zuschläge in dem von § 287 ZPO gedeckten Rahmen. Grundsatzfragen sind in diesem Zusammenhang nicht zu beantworten.

b) Der Beteiligte zu 1) hatte seiner Berechnung eine um 5 v.H. auf 30 v.H. erhöhte Grundvergütung zu Grunde gelegt, während die Vorinstanzen übereinstimmend von einem Bruchteil von 25 v.H. ausgegangen sind. Auch insoweit stellt sich keine Grundsatzfrage.

aa) Nach der Rechtsprechung des BGH ist es im Ausgangspunkt angemessen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter 25 v.H. der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zuzubilligen (BGH, Beschl. v. 24.6.2003 - IX ZB 453/02, BGHReport 2003, 1245 = MDR 2003, 1252 = ZIP 2003, 1759; v. 17.7.2003 - IX ZB 10/03, BGHReport 2003, 1241 = MDR 2003, 1441 = ZIP 2003, 1612). Von diesem Ausgangssatz aus sind beim "schwachen" vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt je nach der konkreten Art und Weise, wie er von seinen Befugnissen Gebrauch gemacht hat, Zu- und Abschläge vorzunehmen (BGH, Beschl. v. 17.7.2003 - IX ZB 10/03, BGHReport 2003, 1241 = MDR 2003, 1441 = ZIP 2003, 1612). Hierbei muss das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung (§§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO) in Beziehung gesetzt werden (BGH, Beschl. v. 17.7.2003 - IX ZB 10/03, BGHReport 2003, 1241 = MDR 2003, 1441 = ZIP 2003, 1612).

bb) Das Beschwerdegericht ist in der Weise verfahren, dass es das erhöhte Haftungsrisiko wegen der desolaten Buchhaltung, die überdurchschnittliche Größe des Betriebes und die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes jeweils mit weiteren Zuschlägen berücksichtigt, es im Übrigen aber bei der Grundvergütung von 25 v.H. belassen hat. Es hat den Vortrag des Beteiligten zu 1) nicht als ausreichend angesehen, um neben den gewährten Zuschlägen auch die Grundvergütung anzuheben. Diese Würdigung fällt in den Verantwortungsbereich des Tatrichters bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung im Einzelfall. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, welche Grundvergütung ein vorläufiger Insolvenzverwalter zu beanspruchen hat, der faktisch die Position eines Betriebsleiters einnimmt, stellt sich nach dem vom Beschwerdegericht zu Grunde gelegten Sachverhalt nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1394871

BB 2005, 1761

BGHR 2005, 1420

WM 2005, 1761

WuB 2006, 159

WuB 2006, 163

WuB 2006, 185

ZIP 2005, 1371

DZWir 2005, 517

MDR 2005, 1434

NZI 2005, 559

ZInsO 2005, 806

ZVI 2005, 385

ZVI 2006, 37

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Die beA-Nutzungspflicht für anwaltliche Insolvenzverwalter
E-Mail at-zeichen
Bild: Haufe Online Redaktion

Zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Insolvenzverwalter sind verpflichtet, Rechtsmittelschriften in Insolvenzverfahren elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) einzureichen.


Die wichtigsten Gerichtsentscheidungen zum beA: 5. Umfang der Nutzungspflicht des beA
Mann arbeitet mit mehreren Bildschirmen im Homeoffice
Bild: Pexels

Ein Rechtsanwalt muss Schriftsätze auch dann in elektronischer Form bei Gericht einreichen, wenn er in eigener Sache oder in einer nicht anwaltlichen Funktion im engeren Sinne, z. B.  als Insolvenzverwalter tätig wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er formal in seiner Eigenschaft als Anwalt auftritt.


Beamte: Corona-Sonderzulage für Beamte in Niedersachsen kann gepfändet werden
Schueler am Lehrertisch im Klassenzimmer
Bild: MEV Verlag GmbH, Germany

Eine an alle Besoldungsempfänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung stellt keine unpfändbare Erschwerniszulage im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO dar. Das hat der BGH zu einer Regelung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes entschieden.


Haufe Shop: Praxiswissen für Immobilienmakler
Praxiswissen für Immobilienmakler
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch führt Sie in das Maklerrecht ein und zeigt, welche persönlichen und fachlichen Voraussetzungen Sie als Immobilienmakler benötigen. Zudem informiert es Sie über aktuelle Rechtsprechung und Änderungen zum Bestellerprinzip mit der Provisionsregelung für Immobilienmakler bis hin zu den Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilieninseraten. Rechtssichere und verständliche Erklärungen helfen Ihnen, alle Anforderungen sicher umzusetzen!


BGH IX ZB 249/04
BGH IX ZB 249/04

  Entscheidungsstichwort (Thema) Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters. Zu- und Abschläge nach § 3 Abs. 1 und 2 InsVV im Wege einer Gesamtwürdigung. Rechtfertigung eines Abschlags, wenn das Unternehmen nicht fortgeführt worden ist sowie bei ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren