Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 31.03.2004 - X R 1/03 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Häusliches Arbeitszimmer bei einem Handelsvertreter

 

Leitsatz (NV)

1. Unter einem "häuslichen Arbeitszimmer" ist ein Raum zu verstehen, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient. Entscheidend für das Merkmal der "Einbindung in die häusliche Sphäre" ist, dass der Raum nicht für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet ist.

2. Bei einem Handelsvertreter, der nahezu werktäglich von 7 bis 21 Uhr im Außendienst tätig ist, stellt das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung dar.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b

 

Verfahrensgang

FG Nürnberg (Urteil vom 26.09.2002; Aktenzeichen I 241/2001; EFG 2003, 921)

 

Tatbestand

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr 1998 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt wurden. Der Kläger erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb als selbständiger Handelsvertreter; er ist als Kundenbetreuer für drei …verlage tätig. Er nutzt einen im Keller des von ihm bewohnten Einfamilienhauses gelegenen Raum als Büro für seinen Betrieb. Dieser Raum ist sowohl vom Wohnbereich als auch --über einen eigenen Eingang-- von außen zugänglich. Ein anderer Arbeitsplatz steht ihm nicht zur Verfügung.

Nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beginnt er an Wochentagen um 4 Uhr morgens mit seiner Tätigkeit im Büro, befindet sich von 7 bis 21 Uhr im Außendienst auf Kundenbesuchen und befasst sich im Anschluss daran noch ca. 1 bis 1 1/2 Stunden mit Sortierarbeiten. Außerdem arbeite er nahezu jedes Wochenende im Büro. Im Streitjahr hätten die Tochter der Kläger, gelegentlich auch deren Partner, in ihrer Freizeit unentgeltlich im Büro mitgearbeitet (Erstellung von Listen, Sortierarbeiten, Telefondienst). Er schätze die Anwesenheit dieser Personen im Büro auf etwa 25 bis 35 Stunden wöchentlich. Im Jahr 1999 sei die Tochter im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt worden, ab dem Jahr 2000 habe er eine Angestellte ganztags beschäftigt.

In dem Büroraum befasse er sich mit der Durchsicht der Aufträge, der Erarbeitung von Design-Entwürfen, der Vorbereitung der Verkaufsgespräche und von Internet-Einträgen, der Terminierung der Kundengespräche, der telefonischen Kundenberatung, der Abwicklung eines Teils der Aufträge, der Eintragung in Wochenabrechnungen, der Erfassung und Prüfung der Provisionszahlungen sowie der Bearbeitung von Reklamationen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid 1998 für den betrieblich genutzten Raum statt der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 7 713,22 DM lediglich 2 400 DM als Betriebsausgaben. Es handele sich um ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Klägers bilde.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 921 abgedruckt.

Mit ihrer Revision vertreten die Kläger zunächst die Auffassung, der im Keller belegene Raum stelle von vornherein kein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) dar. Denn eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls müsse zu dem Ergebnis führen, dass die Büroräume mit dem Wohnbereich keine Einheit bildeten.

Jedenfalls sei der Raum als Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit des Klägers anzusehen, weil dieser nach allgemeiner Verkehrsauffassung die für seinen Erfolg wesentlichen Leistungen im Büro erbringe. Das Tätigwerden außerhalb des Arbeitszimmers sei nicht berufsbildprägend.

Die Kläger beantragen,

das angefochtene Urteil vom 26. September 2002 sowie die Einspruchsentscheidung vom 9. Juli 2001 aufzuheben und die Einkommensteuer 1998 unter Änderung des Bescheids vom 16. März 2001 auf 0 DM herabzusetzen.

Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

Zu Recht hat das FG entschieden, dass der vom Kläger in seinem Einfamilienhaus betrieblich genutzte Raum als häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG anzusehen ist (dazu unten 1.), das auch nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung des Klägers bildet (dazu unten 2.).

1. Die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung versteht unter einem "häuslichen Arbeitszimmer" einen Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer bzw. -organisatorischer Arbeiten dient (grundlegend Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139, und vom 13. November 2002 VI R 164/00, BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350).

a) Bewohnt der Steuerpflichtige --wie hier-- ein Einfamilienhaus, gehört in der Regel das gesamte Gebäude zur häuslichen Sphäre (BFH-Urteile vom 23. Januar 2003 IV R 71/00, BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, und vom 26. Februar 2003 VI R 156/01, BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75, unter II. 2. b, m.w.N.).

Dies gilt auch, wenn der als Arbeitszimmer genutzte Raum über einen eigenen Eingang verfügt (BFH-Urteil in BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75), und sogar dann, wenn dieser Raum --was vorliegend nicht einmal der Fall ist-- ausschließlich über einen separaten Eingang betreten werden kann (BFH-Urteil in BFHE 201, 86, BStBl II 2003, 350, unter II. 2. d).

Entscheidend für das Merkmal der Einbindung in die "häusliche Sphäre" ist, dass der Raum nicht für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet ist (BFH-Urteil in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, unter II. b cc). Ein solcher Publikumsverkehr fand nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des FG jedenfalls im Streitjahr nicht statt. Die Anwesenheit der Tochter des Klägers und die gelegentliche Anwesenheit des Partners der Tochter im Büro stehen einem intensiven Publikumsverkehr nicht gleich; dieser Sachvortrag des Klägers bestätigt vielmehr die Feststellung des FG, dass der Büroraum in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden war.

b) Der vom Kläger genutzte Raum dient auch der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungsorganisatorischer Arbeiten. Er entspricht seiner Ausstattung und Funktion nach einem Büro. Mit Werkstatt-, Lager- oder Praxisräumen, die nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sind (vgl. dazu BFH-Urteile vom 5. Dezember 2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463, und vom 28. August 2003 IV R 53/01, BFHE 203, 324, BStBl II 2004, 55, unter II. 1. b), ist dieser Raum nicht vergleichbar.

2. Auch die Würdigung des FG, das Arbeitszimmer sei nicht der Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Betätigung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG) des Klägers gewesen, ist frei von Rechtsfehlern.

Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der lediglich eine einzige Tätigkeit --teils im Arbeitszimmer, teils auswärts-- ausübt, ist Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung, wenn er dort diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Dieser Mittelpunkt bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Betätigung. Wo dieser Schwerpunkt liegt, ist im Wege einer Wertung der Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen festzustellen; dies ist Aufgabe des Tatrichters (zum Ganzen mit ausführlicher Begründung BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFHE 201, 106, BStBl II 2004, 59, und in BFHE 201, 269, BStBl II 2004, 43, unter II. c bb).

Vorliegend hat das FG die von ihm festgestellten Tatsachen dahin gewürdigt, dass der Kläger, der nahezu werktäglich von 7 bis 21 Uhr im Außendienst tätig war, die wesentliche und das Berufsbild prägende Tätigkeit in Gestalt der Beratungs- und Überzeugungsgespräche im Außendienst bei seinen Kunden erbracht habe.

Diese Würdigung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Tätigkeitsmittelpunkt von Handelsvertretern, bei denen im Regelfall die Außendiensttätigkeit prägend für das Berufsbild ist (BFH-Urteile vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFHE 201, 93, BStBl II 2004, 62, unter II. 2. b; vom 26. Februar 2003 VI R 124/01, BFHE 202, 104, BStBl II 2004, 69, unter II. 3., und in BFHE 202, 116, BStBl II 2004, 75, unter II. 3. b).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1207629

BFH/NV 2004, 1387

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen
    Einkommensteuergesetz / § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen

      (1) 1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren