Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 30.11.1984 - III R 121/83

Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden
 

Leitsatz (amtlich)

1. Wirtschaftliches Eigentum kann auch an einem einzelnen Stellplatz einer einer Gemeinschaft gehörenden Doppelstockgarage bestehen, für die Teileigentum nach dem WEG begründet ist.

2. Dieser Stellplatz kann zusammen mit einem Wohnungseigentum zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sein.

 

Normenkette

AO 1977 § 39 Abs. 2 Ziff. 1; BewG 1965 § 2 Abs. 1, § 93 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

FG Baden-Württemberg

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb vom Beigeladenen, der im Unterschied zum Kläger nicht zugleich auch Wohnungseigentümer ist, den hälftigen ideellen Miteigentumsanteil am Teileigentum an einem Doppelstockgaragenplatz in einer Eigentumswohnanlage mit Tiefgarage.

§ 2 Abs. 2 des Kaufvertrages lautet wie folgt:

"Die Beteiligten vereinbaren zur Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses folgendes:

a) Dem Käufer steht das ausschließliche Nutzungsund Benutzungsrecht hinsichtlich des untenliegenden Garagenplatzes Nr. 17 zu, während das Nutzungsrecht an dem obenliegenden Garagenplatz Nr. 18 dem Verkäufer verbleibt;

b) Das Recht des Verkäufers die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen wird gemäß § 749 Abs. 2 BGB für immer ausgeschlossen, während dieses Aufhebungsrecht dem Käufer verbleibt.

Diese Vereinbarungen gelten auch für und gegen die Rechtsnachfolger und sind im Grundbuch einzutragen."

Die Vereinbarungen wurden im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis betrug ... DM. Der Kläger hatte zugleich mit dem Garagenanteil eine Eigentumswohnung vom Beigeladenen erworben.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) bewertete das streitige Teileigentum am Doppelstockgaragenplatz im Sachwertverfahren als sonstiges bebautes Grundstück und stellte den Einheitswert auf den 1. Januar 1975 auf ... DM fest.

Zum 1. Januar 1977 hob das FA die Feststellung Betriebsgrundstück auf, rechnete das Teileigentum an dem Doppelstockgaragenplatz zu je 1/2 Anteil dem Kläger und dem Beigeladenen zu und gab den Bescheid dem Kläger bekannt.

Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Zur Begründung führte es aus: Durch den Kaufvertrag sei zwar kein gesondertes Teileigentum des Klägers und des Beigeladenen an den Abstellplätzen in der Doppelstockgarage geschaffen worden. Die Teilung des Teileigentums in zwei gleiche Miteigentumsanteile habe jedoch zusammen mit der mit dinglicher Wirkung vereinbarten Nutzungsregelung zur gesonderten Verkehrsfähigkeit eines jeden Stellplatzes geführt. Jeder Miteigentumsanteil erfülle deshalb für sich die Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit.

Mit der Revision rügt das FA Verletzung der §§ 2 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Satz 1 des Bewertungsgesetzes (BewG).

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Das Teileigentum gehört zum Grundvermögen (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 BewG). Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG bildet jedes Wohnungs- und Teileigentum eine wirtschaftliche Einheit und damit ein Grundstück i. S. des BewG (§ 70 Abs. 1 BewG). Sinn und Zweck der Fiktion des § 93 Abs. 1 Satz 1 BewG hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 23. Februar 1979 III R 73/77 (BFHE 128, 83, BStBl II 1979, 547 ) darin gesehen, daß dadurch den Besonderheiten des Wohnungs- und Teileigentums bewertungsrechtlich Rechnung getragen wird. Zum einen wird das Teileigentum aus der Einheit des bebauten Grundstücks herausgenommen, zum anderen wird klargestellt, daß das Sondereigentum an Räumen und der Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum nicht getrennt, sondern als Einheit zu bewerten sind.

Eine weitere Bedeutung kommt dieser gesetzlichen Regelung, ebenso wie der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 61 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)(Anmerkung des BMF: §§ 61, 62 WEG wurden inzwischen gestrichen (Art. 28 Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.12.1984)), nicht zu. Auch für die durch das BewG fingierten, gegenüber dem bebauten Grundstück verselbständigten wirtschaftlichen Einheiten des Wohnungs- und Teileigentums gelten die allgemeinen Abgrenzungsregeln des § 2 Abs. 1 und § 70 Abs. 1 BewG. Daraus ergibt sich, daß die vom Gesetz fingierten wirtschaftlichen Einheiten zu einer (größeren) wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßt werden können, wenn die Voraussetzungen des § 2 BewG erfüllt sind (vgl. BFHE 128, 83, BStBl II 1979, 547 , mit weiteren Nachweisen).

2. In Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen hat das FG zu Recht angenommen, daß das selbständige Sondereigentum an der Wohnung mit dem zugehörigen Miteigentumsanteil am Grundstück und der ideelle Miteigentumsanteil an dem Teileigentum "Doppelstockgarage" zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammenzufassen sind.

a) Das FG hat rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß nach der Verkehrsanschauung Stellplätze und Garagen als Zubehör zur Wohnung mit dieser gemeinsam genutzt werden und deshalb wirtschaftlich eine Einheit bilden. Dies gilt auch in bezug auf den einzelnen Stellplatz einer Doppelstockgarage. Dem entspricht im Streitfall auch die Zweckbestimmung durch den Eigentümer.

b) Die gemäß § 2 Abs. 2 BewG erforderliche Eigentümeridentität ist im Streitfall deshalb gegeben, weil der Stellplatz Nr. 17 dem Kläger gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO 1977) zuzurechnen ist.

Die bürgerlich-rechtliche Gestaltung durch den Kaufvertrag über den ideellen Miteigentumsanteil in Verbindung mit der dinglichen Nutzungsregelung ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz dahin zu würdigen, daß dem Kläger eine unwiderrufliche Alleinnutzungs- und Verfügungsbefugnis eingeräumt wurde, aufgrund der er wie ein Eigentümer über den ihm zugeteilten Stellplatz verfügen konnte.

Der Kläger ist in der Lage, den nach bürgerlichem Recht Berechtigten, die Miteigentümergemeinschaft, auf Dauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut auszuschließen, so daß der Herausgabeanspruch der Miteigentümergemeinschaft keine wirtschaftliche Bedeutung mehr hat (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Dezember 1978 III R 20/77, BFHE 127, 423, BStBl II 1979, 466 , mit Nachweisen). Bei dieser Sachlage kommt es nicht darauf an, ob der streitbefangene Stellplatz im Sinne der Vorschriften des WEG sondereigentumsfähig ist. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger durch die Einräumung der im Grundbuch in Abteilung II eingetragenen Nutzungsmöglichkeit für seinen Miteigentumsanteil am Teileigentum eine Rechtsposition erlangt hat, die wirtschaftlich der eines alleinigen Sonderrechtsinhabers gleichsteht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 426145

BStBl II 1985, 451

BFHE 1985, 472

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.050
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    1.965
  • Nachforderungszinsen
    1.126
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    982
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    842
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    828
  • Werkzeuge, Abschreibung
    708
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    684
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    643
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    635
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    621
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    614
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    518
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    451
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    437
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    433
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    411
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    405
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    401
  • Kapitallebensversicherungen, Einkommensteuer / 10.2 Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag
    387
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
BFH: Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer WEG
Richter im Gerichtssaal
Bild: Haufe Online Redaktion

Die Befreiungsvorschrift des § 7 Abs. 1 GrEStG ist bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft unter Bildung von Miteigentum nicht entsprechend anwendbar.


Niedersächsisches FG: Erbschaftsteuerliche Befreiung für ein Familienheim
Modell-Haus Taschenrechner Geld im Hintergrund Wohngeld
Bild: Alexander Stein/Pixabay

Das Niedersächsische FG entschied zur Steuerbefreiung für ein Familienheim. Zwischen den Beteiligten war streitig, welche Grundstücke konkret in die Steuerbefreiung für Hausgrundstücke nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG einzubeziehen sind.


BFH: Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung
Stichtag
Bild: ©Wellnhofer Designs - stock.adobe.com

Wurde bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Kaufpreiszahlung nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung ausgeführt.


Nach Fragen und Fällen aufbereitet: Umsatzsteuer in der Praxis
Umsatzsteuer in der Praxis
Bild: Haufe Shop

Dieses Fachbuch zeigt Ihnen, wie Sie bei der Umsatzsteuer alles richtig machen und Wahlrechte zu Ihrem Vorteil ausüben können. Topaktuell: mit allen Änderungen durch BMF-Schreiben und BFH-Urteile.


Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Einbeziehung von Garagen, Stellplätzen und Doppelstockgaragen in die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs-(Teil-)Eigentums
Stenger/Loose, Bewertungsre... / 3. Einbeziehung von Garagen, Stellplätzen und Doppelstockgaragen in die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs-(Teil-)Eigentums

  Rz. 6.7 [Autor/Stand] In die wirtschaftliche Einheit des Wohnungs-(Teil-)Eigentums sind auch Garagen und Autostellplätze einzubeziehen, wenn Wohnungs-(Teil-)Eigentum und Garagen sowie Abstellplätze nach den Anschauungen des Verkehrs (vgl. § 2 Abs. 1 BewG) ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren