Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 30.10.1974 - I R 23/72

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Leitsatz (amtlich)

Im Falle der Umwandlung einer GmbH kann ein Beschluß über die Verteilung des bis zum Umwandlungsstichtag angefallenen Gewinns der GmbH nur bis zur Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister gefaßt werden.

 

Normenkette

KStG § 19 Abs. 1, 3; UmwG 1956 §§ 4-5, 24

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 15.05.1975; Aktenzeichen 1 BvR 16/75)

 

Tatbestand

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) - eine KG - ist die Rechtsnachfolgerin der mit Gesellschafterbeschluß vom 29. Dezember 1959 nach Maßgabe des Gesetzes über die Umwandlung von Kapitalgesellschaften und bergrechtlichen Gewerkschaften vom 12. November 1956 - UmwG - (BGBl I 1956, 844, BStBl I 1957, 471) auf sie umgewandelten GmbH gleichen Namens. Die Umwandlung erfolgte auf der Grundlage der berichtigten Umwandlungsbilanz vom 24. Dezember 1959 und wurde am 29. Januar 1960 in das Handelsregister eingetragen.

Eine im Jahre 1965 bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung erbrachte für die Streitjahre (1958 und 1959), für die die GmbH in den Jahren 1960 und 1961 zunächst gemäß § 100 Abs. 2 AO vorläufig veranlagt worden war, unter teilweiser Übernahme der von der Klägerin (im Jahre 1965) selbst vorgenommenen Bilanzberichtigungen Mehrgewinne von 27 707 DM (für 1958) und 184 684 DM (für 1959). Unter Berücksichtigung des Prüfungsergebnisses erstellte die Klägerin im Jahre 1967 endgültige Bilanzen zum 31. Dezember 1958 und 24. Dezember 1959 für die GmbH, auf deren Grundlage die Gesellschafter der Klägerin am 16. November 1967 die Ausschüttung von 27 000 DM für 1958 und 180 000 DM für 1959 an sich selbst beschlossen.

Bei Durchführung der endgültigen Veranlagung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der auf sie umgewandelten GmbH erkannte der Beklagte und Revisionsbeklagte (FA) die auf Grund des Beschlusses vom 16. November 1967 nachträglich vorgenommenen Gewinnausschüttungen nicht als berücksichtigungsfähig im Sinne der Vorschrift des § 19 Abs. 3 KStG an. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ist in den EFG 1972, 306, veröffentlicht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision der Klägerin mit dem Antrag, unter Aufhebung der Vorentscheidung die für die Streitjahre nachträglich beschlossenen Gewinnausschüttungen als berücksichtigungsfähig anzuerkennen. Zur Begründung läßt sie vortragen:

Mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister trete die Rechtsnachfolgerin in die gesamte Rechtsstellung der auf sie umgewandelten GmbH ein. Die GmbH habe dem Körperschaftsteuergesetz unterlegen. Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf die GmbH sei unteilbar. Ihr habe nach dem Gesetz auch das Recht zugestanden, Tarifvergünstigungen voll auszuschöpfen. Es müsse daher eine Einschränkung der Gesamtrechtsnachfolge bedeuten, wolle man der Rechtsnachfolgerin die Inanspruchnahme dieses Rechts versagen, weil - so die Ausführungen des FG - nach Eintragung der Umwandlung kein "formell gültiger" Gewinnverteilungsbeschluß mehr gefaßt werden könne. Das Recht der Beschlußfassung liege nunmehr bei den Organen der Rechtsnachfolgerin. Die im Rahmen der Vorschrift des § 19 Abs. 3 KStG aufgestellte Forderung, daß der Gewinnverteilungsbeschluß den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen müsse, werde - als Schutzfunktion für die Gesellschafter verstanden - nicht verletzt, da die mit den ehemaligen Gesellschaftern der GmbH identischen Gesellschafter der Klägerin hier den Gewinnverteilungsbeschluß gefaßt hätten. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise mache die Versagung der Vergünstigung unmöglich. Demgemäß habe der BFH im Urteil vom 26. April 1963 I 86/61 U (BFHE 76, 834, BStBl III 1963, 303) entschieden, daß für Gewinnausschüttungen, die auf Grund eines nach Beendigung der GmbH gefaßten Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommen worden seien, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden sei. Schließlich komme der Löschung der GmbH im Handelsregister nur deklaratorische Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 12. September 1973 I R 9/72, BFHE 110, 353, BStBl II 1974, 14).

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Nach § 24 i. V. mit § 5 UmwG geht mit der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses (vgl. § 4 UmwG) in das Handelsregister das Vermögen der GmbH im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Übernehmerin über; damit ist die GmbH kraft Gesetzes aufgelöst. Die Organe der GmbH hören auf, als solche zu bestehen. Zum Schutze der Gläubiger der umgewandelten GmbH gilt deren Vermögen noch für eine bestimmte Zeit als Vermögen der GmbH (§ 8 Abs. 4 UmwG). Die Mitgliedschaftsrechte ihrer Gesellschafter sind untergegangen (vgl. Böttcher-Meilicke, Umwandlung und Verschmelzung von Kapitalgesellschaften, 5. Aufl., Tz. 8 zu § 5 UmwG; Widmann-Mayer, Umwandlungsrecht, Tz. 161).

Angesichts der gegebenen Gesamtrechtsnachfolge kann von einem nur deklaratorischen Akt der Löschung der GmbH im Handelsregister (wie für den Fall der Auflösung unter Abwicklung) hier nicht die Rede sein. Dem BFH-Urteil I R 9/72 ist für eine solche Auffassung nichts zu entnehmen.

a) Der BFH hat im Urteil I 86/61 U ausgesprochen, daß die Gesellschafter einer umgewandelten GmbH auch noch nach Vorliegen des Umwandlungsbeschlusses über die Verteilung des bis zum Umwandlungszeitpunkt angefallenen Gewinns Beschluß fassen können. Diese Auffassung ist in den BFH-Urteilen vom 6. November 1963 I 180/62 U (BFHE 78, 547, BStBl III 1964, 209) und vom 1. Juli 1964 I 5/63 U (BFHE 80, 162, BStBl III 1964, 533) aufrechterhalten worden. Wenn es dabei im Urteil I 86/61 U heißt, daß es unschädlich sei, daß die GmbH "zur Zeit des Beschlusses vom 26. Januar 1960 nicht mehr bestanden habe", so ist das so zu verstehen, daß in der Zeit vom Umwandlungsstichtag (vgl. § 2 Abs. 2 UmwStG [BGBl I 1957, 1713, BStBl I 1957, 468]) bis zur Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister eine Beschlußfassung über die Gewinnverteilung möglich sei; es kann jedenfalls aber nicht so verstanden werden, als ob auch noch nach Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister die umgewandelte GmbH steuerrechtlich als noch fortbestehend angesehen werden könne. Gegen eine solche Auffassung sprechen die BFH-Urteile I 180/62 U und I 5/63 U, in denen die Auflösung der GmbH mit diesem Zeitpunkt ausdrücklich betont und das Verhältnis der Vorschriften des § 2 Abs. 2 UmwStG zu denen des § 5 UmwG näher erläutert wird. Die gleiche Rechtsauffassung kommt auch bereits in dem Gutachten des Obersten Finanzgerichtshofs vom 26. Juni 1950 I D 1/50 (Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs und Obersten Finanzgerichtshofs Bd. 54 S. 492) zum Ausdruck, demzufolge "wie nach Handelsrecht die umgewandelte Kapitalgesellschaft (erst) mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister aufgelöst ist".

b) Demgegenüber folgert die Klägerin aus diesen Urteilen, daß es dem (den Vermögensübergang dem Gesetz zufolge bestimmenden) Rechtsgedanken der Gesamtrechtsnachfolge entspreche, das Recht der Gesellschafter aus § 46 Nr. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) jedenfalls dann als auf die Gesellschafter der Rechtsnachfolgerin übergegangen anzusehen, wenn diese - wie im Streitfalle - mit den Gesellschaftern der umgewandelten GmbH identisch seien. Dem kann nicht zugestimmt werden. Zeitgleich mit der umgewandelten GmbH gehen auch die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter an der GmbH unter. Das Recht aus § 46 Nr. 1 GmbHG ist aber ein Ausfluß des Mitgliedschaftsrechts und kann mithin nicht auf die Gesellschafter der Rechtsnachfolgerin übergehen, und zwar auch dann nicht, wenn sie mit den Gesellschaftern der umgewandelten GmbH identisch sind. Dies zeigt sich besonders deutlich in den Vorschriften über die Ablösung der Mitgliedschaftsrechte der ausscheidenden Gesellschafter (§ 12 UmwG; Böttcher-Meilicke, a. a. O., Tz. 3 zu § 13 UmwG).

c) Zutreffend legt die Klägerin dar, daß - soweit für die Veranlagung der umgewandelten GmbH noch das Körperschaftsteuergesetz Anwendung findet (§ 2 Abs. 2 UmwStG) - die Anwendung dieses Gesetzes unteilbar sei. Die Inanspruchnahme der Tarifvergünstigung nach § 19 Abs. 3 KStG verlangt jedoch nach dem Gesetz, daß die Gewinnausschüttungen für Wirtschaftsjahre, deren Ergebnisse bei der Veranlagung berücksichtigt sind, auf Grund eines den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschlusses vorgenommen worden sind. Ein solcher Beschluß kann aber nur bis zur Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Handelsregister gefaßt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung muß sich der in § 19 Abs. 3 KStG bezeichnete Gewinnverteilungsbeschluß einmal auf den nach handelsrechtlichen Vorschriften auszuweisenden Gewinn beziehen und zum anderen den Vorschriften entsprechen, die "in den Gesetzen und Satzungsvorschriften enthalten sind, die die für die betreffende Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG maßgebende Ordnung regeln" (BFH-Urteil vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59, mit weiterer Rechtsprechung). Nach diesen handelsrechtlichen Vorschriften ist eine Beschlußfassung über die Verteilung von Gewinnen schlechterdings nicht mehr möglich, wenn einmal nicht ein in der Handelsbilanz ausgewiesener Gewinn in Rede steht und zum anderen wenn die Gesellschaft erloschen ist und Mitgliedschaftsrechte ihrer (früheren) Gesellschafter an ihr nicht mehr bestehen. Der vom FA festgestellte steuerrechtliche Mehrgewinn hat lediglich die Funktion einer Besteuerungsgrundlage. Eine nachträgliche, wenn überhaupt noch mögliche Änderung der handelsrechtlichen Umwandlungsbilanz ist nicht nachgewiesen worden.

Soweit die Klägerin in der Durchführung einer Betriebsprüfung erst nach Erlöschen der GmbH einen Verstoß gegen Treu und Glauben sieht, weil der GmbH hier die Möglichkeit der nachträglichen Gewinnverteilung genommen sei (vgl. BFH-Urteil vom 16. Juli 1969 I R 92/67, BFHE 96, 310, BStBl II 1969, 634), so kann der Grund für diesen vermeintlichen Verstoß nur in der Tatsache der Umwandlung und in der Unterwerfung der Umwandlung unter die im Gesetz für sie aufgestellten Voraussetzungen und Folgen gefunden werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 71175

BStBl II 1975, 94

BFHE 1975, 508

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Das Standardwerk zur Bilanzierung: Bilanztraining
    Bilanztraining
    Bild: Haufe Shop

    Hier eignen Sie sich umfassende Kenntnisse an, die Sie zum Erstellen und Verstehen eines Abschlusses brauchen. Außerdem zeigt das Buch die  Grundlagen der Lageberichterstattung und Nachhaltigkeitsberichterstattung auf.


    Körperschaftsteuergesetz / § 19 Steuerabzug bei dem Organträger
    Körperschaftsteuergesetz / § 19 Steuerabzug bei dem Organträger

      (1) Sind bei der Organgesellschaft die Voraussetzungen für die Anwendung besonderer Tarifvorschriften erfüllt, die einen Abzug von der Körperschaftsteuer vorsehen, und unterliegt der Organträger der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht, sind diese ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren