Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 30.01.1985 - II R 6/83

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Leitsatz (amtlich)

Erwirbt jemand von einer Gemeinde ein Grundstück zur Bebauung und zahlt er neben dem Kaufpreis als zukünftiger Eigentümer an die Gemeinde Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag, so gehören diese auch dann nicht zur Gegenleistung, wenn die Erschließungsanlage bei Abschluß des Kaufvertrages schon weitgehend fertiggestellt ist.

Normenkette

GrEStG NW § 11 Abs. 1 Nr. 1; BBauG § 133 Abs. 2

Tatbestand

Die Kläger kauften von der Stadt A. durch notariell beurkundeten Vertrag vom 24.August 1977 je zur ideellen Hälfte ein Grundstück zur Bebauung mit einem Eigenheim. Der Kaufpreis betrug insgesamt .... DM. Weiterhin zahlten die Kläger an Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge 20 DM je qm. Die Stadt A. behielt sich eine Nachveranlagung auf die Erschließungsbeiträge aufgrund von Abrechnungen vor.

Bereits am 30.März 1977 hatte die Stadt A. ein Schreiben an die Kläger des Inhalts gerichtet, daß sie ihnen ein Baugrundstück verkaufen werde. Gleichzeitig hatte sie den Kaufpreis und die Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge zur Zahlung bis zum 30.April 1977 angefordert.

Die Baugenehmigung war den Klägern am 25.April 1977 erteilt worden. Bis Mitte 1977 waren die Kanalbauarbeiten und die Anliegerstraße mit grober Asphaltdecke fertiggestellt.

Das beklagte Finanzamt (FA) stellte die Grundstückserwerbe durch innerdienstliche Verfügung antragsgemäß von der Grunderwerbsteuer frei, weil die Kläger erklärt hatten, sie beabsichtigten, steuerbegünstigten Wohnraum zu erstellen. Es erhob die Grunderwerbsteuer durch zwei Steuerbescheide nach, als sich später herausstellte, daß den Klägern für die errichteten Wohnräume keine Grundsteuervergünstigung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II.WoBauG) gewährt worden war. In die Gegenleistung bezog das FA auch die Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge ein.

Nach erfolglosem Einspruch erhoben die Kläger Klage und beantragten, die Grunderwerbsteuer herabzusetzen. Die Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge gehörten nicht zur Gegenleistung für den Grundstückserwerb.

Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Das FA hat Revision eingelegt und beantragt, die Klage unter Aufhebung der Vorentscheidung abzuweisen. Die Zahlung der Kläger auf die Erschließungsbeiträge sei als sonstige Leistung i.S. des § 11 Abs.1 Nr.1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) Teil der Gegenleistung. Sie stelle ein Äquivalent für die Werterhöhung des Grundstücks durch die Erschließung dar.

Entscheidungsgründe

Die Revision des FA ist als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision könnte nur dann Erfolg haben, wenn die Vorausleistungen der Kläger auf die Erschließungskosten von ihnen als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder von der Stadt A. als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfangen worden wären (vgl. die Urteile des Senats vom 27.Juni 1968 II 112/64, BFHE 93, 183, 187, BStBl II 1968, 690, und vom 10.November 1970 II 188/65, BFHE 101, 300, BStBl II 1971, 252). Das aber ist ersichtlich nicht der Fall. Die von dem FG getroffenen Feststellungen ergeben eindeutig, daß die Stadt A. die Vorausleistungen als Trägerin der Erschließungslast und Gläubigerin der Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge erhalten hat.

Die Kläger haben nicht etwa eine bereits vorher entstandene Verpflichtung der Stadt A. kaufvertraglich übernommen. In der Person der Stadt A. konnte weder ein Erschließungsbeitrag noch eine Verpflichtung zur Vorausleistung entstehen; denn die Stadt A. konnte nicht ihr eigener Schuldner sein (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 21.Oktober 1983 8 C 29.82, Deutsches Verwaltungsblatt 1984, 188). Die Kläger sind für die Vorausleistungen vielmehr allein deshalb in Anspruch genommen worden, weil sie nach der abzusehenden Entwicklung als spätere Grundstückseigentümer aufgrund des § 133 Abs.2 i.V.m. § 134 Abs.1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) Schuldner des Erschließungsbeitrages werden würden (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 1984, Tz.510, 545).

Ohne Bedeutung ist, ob in dem Schreiben der Stadt A. vom 30.März 1977 an die Kläger ein Vorausleistungsbescheid gegen die Kläger als zukünftige Grundstückseigentümer gesehen werden muß oder ob von einer Vorausleistungsvereinbarung auszugehen ist. Auch die Vorausleistungsvereinbarung gehört allein in den öffentlich-rechtlichen Bereich (vgl. Driehaus, a.a.O., Tz.571). Der Unterschied zu den durch Verwaltungsakt angeforderten Vorausleistungen besteht im wesentlichen nur darin, daß lediglich im letzteren Falle mit dem Erlaß des Bescheides eine öffentliche Last i.S. des § 134 Abs.2 BBauG entsteht (vgl. hierzu das Urteil des BVerwG vom 28.Oktober 1981 8 C 8.81, Kommunale Steuer-Zeitschrift 1982, 109).

Da die Kläger nach allem Schuldner der Vorausleistungen als in Aussicht genommene Grundstückserwerber und spätere Schuldner des Erschließungsbeitrags waren, ist in den Vorausleistungen auf die Erschließungsbeiträge keine sonstige Leistung i.S. des § 11 Abs.1 Nr.1 GrEStG zu sehen. Es ist deshalb auch bedeutungslos, wie weit die Erschließung bei Abschluß des Kaufvertrages gediehen war.

Aus dem Urteil des Senats vom 11.März 1981 II R 77/78 (BFHE 133, 230, BStBl II 1981, 537) können keine anderen Schlußfolgerungen gezogen werden. Beide Fälle sind nicht vergleichbar. In dem seinerzeit entschiedenen Fall war die Erschließung einem Erschließungsunternehmer aufgrund eines Erschließungsvertrages übertragen worden (vgl. § 123 Abs.3 BBauG). Die Erschließungskosten konnten deshalb nur aufgrund von zivilrechtlichen Abmachungen in dem Kaufvertrag gefordert werden.

Fundstellen

  • Haufe-Index 60958
  • BStBl II 1985, 373
  • BFHE 1985, 161
  • BFHE 143, 161
  • BB 1985, 1118-1118 (LT)
  • DStR 1986, 839-839 (ST)
  • HFR 1985, 328-328 (ST)
  • NJW 1985, 3096
  • DVRdsch 1986, 122-122 (S)
  • Planen und Bauen 1985, 128-128 (S)
  • BayVBl 1985, 732-732 (ST)
  • BlGBW 1985, 253-254 (ST)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer eines Gutachters
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Minderheitengesellschafterrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2.3.11 Wertgarantien bei Veräußerungsgeschäften
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Berufsausbildung: Der Besuch lediglich der Berufschule ist keine Berufsausbildung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Checkliste Jahresabschluss 2025 / 17.2 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Gut gerüstet für das Financial Reporting: IFRS visuell
    IFRS visuell
    Bild: Haufe Shop

    Orientierung durch klar strukturierte Darstellung: Der bewährte Band bietet einen leicht verständlichen Zugang zu den zunehmend komplexer werdenden Standards und ermöglicht eine vertiefende Einarbeitung in die IASB-Rechnungslegung.


    Grunderwerbsteuergesetz
    Grunderwerbsteuergesetz

    §§ 1 - 2 Erster Abschnitt Gegenstand der Steuer § 1 Erwerbsvorgänge  (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:   1. ein Kaufvertrag oder ein anderes ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren