Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.07.1954 - IV 479/53 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Aufwendungen für Lehrgänge im Ausland können Werbungskosten sein.

 

Normenkette

EStG § 9

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Kosten einer Lehrgangsausbildung in England Werbungskosten sind.

Der Steuerpflichtige (Stpfl.) ist Lehrer bei der "Oberschule des praktischen Zweiges" in X. Er ist Angestellter des Landes A und strebt die übernahme in das Beamtenverhältnis an. Er hat die Absicht, die Fachlehrerprüfung im Englischen abzulegen.

Er hat im Sommer 1952 an einer von der Internationalen Sommerschule (ISS) in A veranstalteten Studienreise nach London teilgenommen. Die Reise wurde in enger Zusammenarbeit mit der Anglo-German-Association in London, der Whitehall (englische Beamtenorganisation) und der International Summer Schools Society in London durchgeführt.

Die ISS ist eine Vereinigung von Lehrern, die im Vereinsregister eingetragen ist. Nach dem Vortrag des Stpfl. erfolgte die Gründung in Zusammenarbeit mit dem Senator für Volksbildung (Hauptschulamt). Die Satzungen sind von der Rechtsabteilung des Hauptschulamts entworfen worden. Nach § 2 der Satzungen bezweckt der Verein, die sprachlichen und landeskundlichen Kenntnisse der Mitglieder zu fördern und den Gedanken der Völkerverständigung zu pflegen. Dieser Zweck soll erreicht werden durch vorbereitende Veranstaltungen sprachlicher und landeskundlicher Art, gemeinsame Treffen von Ausländern und Mitgliedern in Deutschland und durch Auslandsfahrten. Nach § 6 gehört dem Vorstand ein Mitglied der Hauptschulverwaltung an.

Die Reise im Sommer 1952 wurde durch mehrere Vorträge, Diskussionsabende, Filmvorführungen und übungsabende vorbereitet. Die Reise selbst und die Unterbringung der Teilnehmer in London wurde von der ISS organisiert. Die Unterbringung erfolgte in einzelnen Familien sowohl aus sprachlichen Gründen als auch zur Pflege der Völkerverständigung. Der Aufenthalt in London war durch laufende Veranstaltungen, Besichtigungen, Vorträge, Führungen und Schulbesuche mit Hospitationen ausgefüllt. Beim Besuch von Schulen gab der Schulleiter zunächst einführende Erklärungen über Zweck und Ziel seiner Anstalt. Dann wohnten die Teilnehmer dem Unterricht in den verschiedenen Schulklassen bei, wobei sie Gelegenheit hatten, zu den englischen Kindern zu sprechen und vereinzelt auch Lektionen zu geben. Die ISS hat bescheinigt, daß das Programm so umfangreich gewesen sei, daß keinesfalls von einer "Erholungsreise" gesprochen werden könne.

Die Kosten, deren Anerkennung als Werbungskosten der Stpfl. erstrebt, betrugen 500 DM. Zur Begründung seines Begehrens hat der Stpfl. u. a. folgendes ausgeführt: Für einen Sprachlehrer sei es eine unerläßliche Voraussetzung, daß er nicht nur die betreffende Fremdsprache beherrsche, sondern auch über entsprechende Kenntnisse des fremden Landes, seiner Kultur, seiner Einrichtungen und seiner besonderen Eigenarten verfüge. Diese Kenntnisse seien hauptsächlich durch Besuche des Landes zu erwerben. Seine Teilnahme an der Studienreise habe deshalb ausschließlich den Zweck gehabt, seine Sprachkenntnisse und seine fachlichen Fähigkeiten auf diesem Gebiet zu verbessern.

Das Landesfinanzamt bestreitet, daß für die Studienfahrt überwiegend berufliche Gründe im Vordergrund gestanden hätten. Aus der Tatsache, daß die Schulverwaltung den Teilnehmern der Reise weder irgendwelche materielle Unterstützung noch Sonderurlaub gewährt habe, ergäbe sich deutlich, daß die Schulbehörde nur sehr bedingt ein berufliches Interesse und keinesfalls eine Notwendigkeit für die Teilnahme an diesen Studienfahrten anerkenne.

Das Verwaltungsgericht hat die von dem Stpfl. aufgewendeten Kosten um die Haushaltsersparnisse gekürzt und im übrigen der Berufung stattgegeben.

Es hat ausgeführt, daß Studienreisen dann als überwiegend im beruflichen oder dienstlichen Interesse liegend anzuerkennen seien, wenn es sich um behördlich gelenkte Lehrgänge oder ähnliche Einrichtungen handle, die hierdurch die Schulbehörde zum Ausdruck bringe, daß sie die Beteiligung an solchen Lehrgängen und Reisen für den Schulbetrieb für förderungswert halte. Diese Voraussetzungen seien im Streitfall gegeben.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Landesfinanzamts kann keinen Erfolg haben.

Es würde zu weit gehen, wollte man die Auffassung vertreten, daß die Kosten einer Studienreise nur dann als Werbungskosten anzuerkennen seien, wenn sie ausschließlich im beruflichen Interesse aufgewendet wurden. Nach der Auffassung des erkennenden Senats genügt es, wenn weitaus überwiegend der Gesichtspunkt des beruflichen Interesses ausschlaggebend ist.

Im Streitfall handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt hat, nicht um eine Studienreise im landläufigen Sinn. Aus dem von der ISS vorgelegten Programm ergibt sich vielmehr, daß die Teilnehmer in England lehrgangsmäßig geschult wurden. Die historische Entwicklung der ISS und ihre enge Verbindung mit dem Hauptschulamt lassen den Schluß zu, daß auch eine - mindestens mittelbare - behördliche Einflußnahme vorliegt. Unter diesen besonderen Umständen kommt der erkennende Senat mit dem Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Aufenthalt der Teilnehmer in England in weitaus überwiegendem Masse ihrer sprachlichen und schulischen Fortbildung diente, die zusätzlich durch zweckentsprechende landeskundliche und kulturelle Ausbildungsmaßnahmen unterstützt wurde.

Es ist dem Landesfinanzamt zuzugeben, daß die von dem Senator für Volksbildung betonte Notwendigkeit der Durchführung der Studienreise hätte erwarten lassen, daß ihre Finanzierung mit Staatsmitteln erfolgte. Wenn dieser Erwartung mit dem Einwand begegnet wird, daß staatliche Mittel hierzu nicht zur Verfügung standen, so ist dies angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse und der besonderen Lage des Landes A verständlich. Der Senator für Volksbildung hat weiterhin ausgeführt, daß die Lehrer mit 85 Ferientagen nicht etwa ihren Urlaubsanspruch abdecken, da sonst ihre Urlaubszeit ungleich höher als die aller anderen Beteiligten läge. Es müsse vielmehr von ihnen erwartet werden, daß sie die Ferien zu ihrer Weiterbildung benützten. So betrachtet, ist es verständlich, daß den Lehrern für die Teilnahme an Studienreisen bzw. Lehrgängen kein Sonderurlaub gewährt wird. Schließlich darf auch nicht übersehen werden, daß der Stpfl. an seiner beruflichen Fortbildung ein ganz besonderes Interesse hatte, weil er seine Einstellung als beamteter Lehrer anstrebt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407988

BStBl III 1954, 264

BFHE 1955, 144

BFHE 59, 144

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten
    Einkommensteuergesetz / § 9 Werbungskosten

      (1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch   1. Schuldzinsen und auf besonderen ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren