Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.06.1994 - I R 105/93 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn eines Freiberuflers trotz Fortführung seiner selbständigen Arbeit

 

Leitsatz (NV)

1. Veräußert ein Freiberufler seine Praxis, so schließt die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Arbeit des Veräußerers im bisherigen örtlichen Wirkungsbereich die Annahme einer "Veräußerung" i. S. d. § 18 Abs. 3 EStG dann nicht aus, wenn die Tätigkeit im Auftrag des Erwerbers ausgeübt wird.

2. Es macht keinen Unterschied, ob die Tätigkeit des Veräußerers selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird.

 

Normenkette

EStG § 18 Abs. 3, § 16 Abs. 4

 

Verfahrensgang

FG Köln

 

Tatbestand

Der im Jahre 1916 geborene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) besaß bis zum 31. März 1988 eine freiberufliche Arztpraxis. Diese verkaufte er zum 31. März 1988 mit sämtlichen Einrichtungsgegenständen an einen Praxisnachfolger. Für diesen übernahm er in der Zeit nach dem 31. März 1988 die Sprechstunde jeweils am Freitagnachmittag (16.00 bis 17.00 Uhr). Außerdem betreute er über den 31. März 1988 hinaus alte Patienten in einem Alten- bzw. Pflegeheim. Für alles erhielt er von dem Praxisnachfolger ein Pauschalhonorar. Seine Zulassung als Kassenarzt gab der Kläger zum 31. März 1988 zurück.

In seiner Einkommensteuererklärung 1988 erklärte der Kläger einen laufenden Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit in Höhe von 93 041 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 60 000 DM. In dem laufenden Gewinn waren Einnahmen aus Vertretungstätigkeit für den Praxisnachfolger in Höhe von 4 486 DM enthalten.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) gewährte im Einkommensteuerbescheid 1988 vom 11. Mai 1990 für den Veräußerungsgewinn nicht den Freibetrag gemäß §§ 18 Abs. 3, 16 Abs. 4 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt.

Das FA rügt mit seiner vom Bundesfinanzhof (BFH) zugelassenen Revision die Verletzung von § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Sie war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1. a) Nach § 18 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 4 EStG sind Veräußerungsgewinne u. a. dann steuerbegünstigt, wenn ein freiberuflich Tätiger das seiner selbständigen Arbeit dienende Vermögen veräußert und dabei einen Gewinn erzielt. Eine Veräußerung in diesem Sinne setzt voraus, daß der Steuerpflichtige die für die Ausübung der selbständigen Arbeit wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen entgeltlich auf einen anderen überträgt (BFH-Urteil vom 24. Mai 1956 IV 24/55 U, BFHE 63, 27, BStBl III 1956, 205; Stuhrmann in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 18 Rdnrn. D 8 und 9). Zu den wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen gehören insbesondere die immateriellen Wirtschaftsgüter der Praxis wie Mandantenstamm und Praxiswert (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 1975 IV R 78/71, BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661; Stuhrmann, a.a.O., Rdnr. D 18; Schmidt/Seeger, Einkommensteuergesetz, 12. Aufl., § 18 Anm. 34 b). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung ist bei Praxisübertragungen eine Veräußerung dieser wesentlichen Betriebsgrundlagen nur dann anzunehmen, wenn der Veräußerer seine Tätigkeit in dem bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine gewisse Zeit einstellt (vgl. BFH-Urteile vom 14. Mai 1970 IV 136/65, BFHE 99, 126, BStBl II 1970, 566; in BFHE 116, 8, BStBl II 1975, 661; vom 27. April 1978 IV R 102/74, BFHE 125, 249, BStBl II 1978, 562; vom 7. November 1985 IV R 44/83, BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335; vom 7. November 1991 IV R 14/90, BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457). An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat grundsätzlich fest.

Im steuerrechtlichen Schrifttum besteht jedoch Meinungsstreit darüber, ob die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Arbeit des Veräußerers im bisherigen örtlichen Wirkungsbereich eine "Veräußerung" auch dann ausschließt, wenn die Tätigkeit im Auftrag des Erwerbers ausgeübt wird. Erdweg (in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, § 18 EStG Rdnr. 160) und Fitsch (in Lademann/Söffing, Einkommensteuergesetz, § 18 Rdnr. 197) halten eine nichtselbständige Tätigkeit des Veräußerers für unschädlich (ebenso: Oberfinanzdirektion -- OFD -- Düsseldorf, Verfügung vom 28. Februar 1989, Der Betrieb -- DB -- 1989, 555). Fitsch schließt jedoch die Annahme einer "Veräußerung" aus, wenn der Praxisveräußerer im bisherigen örtlichen Wirkungskreis als freier Mitarbeiter des Erwerbers tätig wird (ebenso: OFD Düsseldorf, a.a.O.). Busse (Betriebs-Berater -- BB -- 1989, 1951) hält dagegen auch ein freies Mitarbeiterverhältnis für steuerunschädlich. Schmidt/Seeger (a.a.O., § 18 Anm. 34 b) halten das von der Rechtsprechung entwickelte Tatbestandsmerkmal der zeitweiligen Berufseinstellung am bisherigen Tätigkeitsort für verfassungsrechtlich bedenklich, solange die Einbringung einer Praxis in eine Sozietät als Veräußerung gelte, wenn die stillen Reserven aufgedeckt würden (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1979 IV R 69/74, BFHE 129, 380).

b) Der Senat geht davon aus, daß eine Tätigkeit des bisherigen Praxisinhabers im Auftrag und für Rechnung des Praxiserwerbers der Anwendung des § 18 Abs. 3 EStG nicht entgegensteht, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Tätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird. Dies folgt aus dem Wortlaut und dem Sinn der Vorschrift. Entscheidend ist, ob die bisherige Praxis mit ihren immateriellen Wirtschaftsgütern definitiv auf einen Erwerber übertragen wird. Das Erfordernis einer zeitweiligen Einstellung der freiberuflichen Tätigkeit am bisherigen örtlichen Wirkungskreis beruht auf der Überlegung, daß bei fortdauernder Tätigkeit des Freiberuflers in seinem bisherigen örtlichen Wirkungskreis eine weitere Nutzung der persönlichen Beziehungen zu den bisherigen Patienten für Rechnung des "Veräußerers" naheliegt. Dies steht einer echten Übertragung der wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen der Praxis auf den Erwerber entgegen (vgl. Blümich/Hutter, Einkommensteuergesetz/Körperschaftsteuergesetz, § 18 EStG Rdnr. 166; Stuhrmann, a.a.O., § 18 Rdnr. D 16; Nieland in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, § 18 Rdnr. 377). Diese Überlegung greift jedoch dann nicht durch, wenn der Veräußerer seine Tätigkeit nur noch für Rechnung des Erwerbers ausübt. Zwar kann die Mitarbeit des Praxisveräußerers den Umfang und die Art von Beziehungen des Erwerbers zu dem übertragenen Patientenstamm beeinflussen. Daraus folgt jedoch nicht, daß keine "Veräußerung" i. S. des § 18 Abs. 3 EStG stattgefunden hätte. Für die Anwendung der Vorschrift ist allein entscheidend, ob der Veräußerer die wesentlichen Grundlagen seiner Praxis definitiv auf den Erwerber überträgt. Dies ist der Fall, wenn der Erwerber zivilrechtlich und wirtschaftlich in der Lage ist, diese Beziehungen zu verwerten. Beschäftigt er den bisherigen Praxisinhaber noch als Arbeitnehmer oder als freien Mitarbeiter, so bestehen zwischen dem Praxisveräußerer und den Patienten keine selbständigen Rechtsbeziehungen mehr. Die Patienten unterhalten Rechtsbeziehungen nur zu dem Erwerber. Er allein ist Inhaber des Honoraranspruchs gegen den Patienten. Damit verfügt er allein zivilrechtlich und wirtschaftlich über die Vorteile aus dem Patientenstamm. Der Praxisveräußerer hat denselben endgültig übertragen.

2. Im Streitfall wurden die früheren Patienten des Klägers seit der Praxisveräußerung für Rechnung und im Namen des Praxiserwerbers betreut. Der Kläger erhielt die für seine Beratungstätigkeit erzielten Honorare nicht von seinen bisherigen Patienten, sondern von dem Praxiserwerber. Er selbst hatte keine Ansprüche gegen einzelne Patienten. Unter diesen Umständen steht die fortdauernde Tätigkeit des Klägers im früheren örtlichen Bereich der Annahme einer Veräußerung i. S. des § 18 Abs. 3 EStG nicht entgegen.

3. Mit seiner Entscheidung weicht der erkennende Senat nicht von der Rechtsprechung des IV. Senats des BFH ab (vgl. BFH-Urteile in BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335; in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457). Die Rechtsprechung betrifft anders gelagerte Sachverhalte. Die dort gemachten Rechtsausführungen können auf den Streitfall schon deshalb nicht übertragen werden, weil sie stets Sachverhalte betrafen, in denen der Praxisveräußerer Teile von immateriellen Wirtschaftsgütern zurückbehielt, um sie weiterhin für eigene Rechnung zu nutzen. Dies gilt für das Urteil in BFHE 145, 522, BStBl II 1986, 335, weil dort darauf abgestellt wird, ob der auch vom ausscheidenden Sozius mitgeschaffene Praxisnamen als Grundlage für die von ihm weitergeführte freiberufliche Tätigkeit fortwirke. Dies ist ausgeschlossen, wenn -- wie im Streitfall -- der Praxisveräußerer nur noch für Rechnung des Praxiserwerbers tätig wird. Im Urteil in BFHE 166, 527, BStBl II 1992, 457 wurde ein begünstigter Veräußerungsgewinn angenommen. Der IV. Senat äußert in dieser Entscheidung selbst Zweifel daran, ob die Tätigkeit als Betriebsarzt und als stellvertretender Truppenarzt bei der Bundeswehr als Teil der Allgemeinpraxis eines Arztes anzusehen sei. Im Sinne dieser Rechtsprechung sieht der erkennende Senat in der ausschließlich für Rechnung des Praxiserwerbers ausgeübten freiberuflichen Tätigkeit des Praxisveräußerers keinen Teil seiner früheren Allgemeinpraxis.

4. Die Vorentscheidung entspricht diesen Rechtsgrundsätzen. Sie verletzt deshalb kein Bundesrecht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 65059

BFH/NV 1995, 109

BB 1995, 187

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    Einkommensteuergesetz / § 18 [Selbständige Arbeit]
    Einkommensteuergesetz / § 18 [Selbständige Arbeit]

      (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind   1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. 2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren