Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 29.01.1957 - I 181/55 U

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung Körperschaftsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Wird gegen einen Verein, der Freistellung wegen Gemeinnützigkeit nach § 4 Abs. 1 Ziff. 6 KStG begehrt, unter Ablehnung der Gemeinnützigkeit ein auf 0 DM lautender Steuerbescheid erlassen, so kann der Verein den Bescheid auf Grund des § 232 Abs. 1 AO anfechten.

 

Normenkette

AO § 213 Abs. 1, § 232 Abs. 1; KStG § 4 Abs. 1 Nr. 6

 

Tatbestand

Das Geschäftsgrundstück X-dorf, N-Straße 2, genannt "Haus der ... ischen Milchwirtschaft", gehörte vor dem Jahre 1933 dem ... ischen Milchversorgungsverband. Dieser war eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Er war im Jahre 1933 aufgelöst und sein Vermögen auf den Reichsnährstand übertragen worden. Nach dem Kriege sollte die übergabe des zerstörten und erst 1948 wieder aufgebauten Gebäudes erfolgen. Eine Neugründung des Milchversorgungsverbandes war wegen der Dekartellisierungs-Bestimmungen nicht möglich. Auf Vorschlag des Landesministeriums für Landwirtschaft gründeten die drei Landesverbände, der Milchwirtschaftliche Landesverband ..... e. V., der Berufsverband der ..... Privat-Molkereien e. V. und der Raiffeisen-Verband e. V., die nach der Bestätigung des Ministeriums als Nachfolgeorganisationen des Milchversorgungsverbandes im Sinne des Art. II Abs. 2 Kontrollratsdirektiven 1950 anzusehen waren, den Verein "Haus der ... ischen Milchwirtschaft - e. V.", der von dem genannten Ministerium als gemeinnützig bezeichnet wurde. Dieser Verein hatte den satzungsgemäßen Zweck, Träger des Eigentumsrechts an dem genannten Geschäftsgrundstück zu sein und dieses Haus und etwaige Einnahmen hieraus ausschließlich für die ideellen Aufgaben der Milchwirtschaft zu verwenden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1951 hat der Verein beim Finanzamt für Körperschaften die Ausstellung einer Bescheinigung über seinen gemeinnützigen Charakter beantragt, die er für die Zwecke der Grundsteuer benötigte. Das Finanzamt hat die Ausstellung der Bescheinigung verweigert mit der Begründung, daß die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht gegeben seien. Es hat den Verein gleichzeitig zur Abgabe der Körperschaftsteuererklärung 1950 aufgefordert.

Der Verein machte geltend, daß er als gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts anzuerkennen und deshalb nicht körperschaftsteuerpflichtig sei, gab aber die Steuererklärung ab. Das Finanzamt veranlagte den Verein für das Jahr 1950 aus einem Verlust von 8.970 DM mit 0 DM Körperschaftsteuer. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Es führte im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer (Bf.) sei ein selbständiges Rechtssubjekt und deshalb seien für die Frage der Gemeinnützigkeit nur seine eigenen Zwecke, nicht aber die Zwecke seines Rechtsvorgängers zugrunde zu legen. Der ursprüngliche und hauptsächliche Zweck des Bf. sei, Rechtsträger für das Geschäftsgrundstück zu sein. Dieser Zweck sei nicht gemeinnützig.

Auf die Berufung hat das Finanzgericht den Einspruch gegen den Körperschaftsteuerbescheid für unzulässig erklärt und die Berufung als unbegründet zurückgewiesen. Es ist in seiner Begründung ausgegangen von § 232 Abs. 1 AO und von § 213 Abs. 1 AO. Der Steuerbescheid enthalte im Ergebnis keine Beschwer für den Verein, da dieser nur die Freistellung von der Körperschaftsteuer 1950 hätte begehren können. Die Berufung ziele also ihrem Inhalt nach nicht auf eine änderung des Ergebnisses der Besteuerung ab, sondern ausschließlich auf eine änderung der in der Anmerkung zum Steuerbescheid getroffenen tatsächlichen Feststellungen. Diese Feststellungen seien aber grundsätzlich der Rechtskraft nicht fähig. Sie bildeten nach § 213 Abs. 1 AO regelmäßig einen unselbständigen, mit Rechtsmitteln nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids. Steuerbescheide könnten nach ständiger Rechtsprechung nur in ihrem Ergebnis, nicht aber wegen ihrer Begründung angefochten werden. Dem vom Bf. wegen des Wortlauts des § 232 Abs. 1 AO vorgebrachten Einwand, "eine Beschwer liege auch vor, wenn die Steuerpflicht bejaht werde", ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Es hat sich dabei auf den Grundsatz des § 213 Abs. 1 AO berufen. Aus diesem ergebe sich eindeutig, daß die Besteuerungsgrundlage nicht zum Gegenstand eines besonderen Rechtsmittelverfahrens gemacht werden, sondern nur im Rahmen eines gegen den Steuerbescheid als solchen zulässigen Verfahrens festgestellt werden könnten. Eine Steuerfestsetzung auf 0 DM sei keine Bejahung der Steuerpflicht im Sinne des § 232 Abs. 1 AO. Das Finanzamt hätte in seinem Einspruchsbescheid in dessen Begründung nicht zur Sache entscheiden, sondern nur den Einspruch als unzulässig verwerfen dürfen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (RB.) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz zur überprüfung der Steuerpflicht des beschwerdeführenden Vereins.

Das Finanzgericht ist zutreffend bei seiner Beurteilung von § 232 Abs. 1 AO ausgegangen. Diese Vorschrift in dem heute gültigen Wortlaut ist durch § 28 Ziff. 49 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (Reichsgesetzblatt - RGBl - I S. 961) geschaffen. Die Fassung stellt den Abschluß einer längeren Entwicklung dar. Ursprung der Vorschrift ist § 221 AO 1919, der lautete: "Außer bei Feststellungsbescheiden (ß 220 Abs. 2) kann ein Steuerbescheid nur deshalb angefochten werden, weil sich der Steuerpflichtige durch die Höhe der Steuerforderung beschwert fühlt, oder weil die Steuerpflicht verneint oder eine zu geringe Steuer festgesetzt ist".

In den Verhandlungen des 11. Ausschusses über den Entwurf einer AO (Nr. 759 der Drucksachen der Verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung) erklärte der Regierungsvertreter (Becker) "die Anwendbarkeit des § 221 auch auf den Fall, daß ein Nichtsteuerpflichtiger überhaupt zur Steuer herangezogen werde, nicht nur, wie der Wortlaut sage, auf den engeren Fall, daß ein Steuerpflichtiger in zu hohem Grade zur Steuer herangezogen werde" (S. 33 des Ausschußberichts, Drucksache Nr. 1460 der Verfassungsgebenden Deutschen Nationalversammlung).

Zur Entscheidung der Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren führt Becker in der 3. Auflage seines Kommentars zur Reichsabgabenordnung (Anm. 6 der Vorbemerkung vor § 217 S. 461) u. a. aus, daß sich bei diesen Vorschriften in noch höherem Masse als sonst Flüchtigkeiten, Ungenauigkeiten und Unklarheiten fänden. Daher warnte er in Anm. 7 a. a. O., die Bedeutung der Formvorschriften zu überschätzen. Sie seien nicht Selbstzweck, sondern nur Mittel zum Zweck und dieser Zweck sei in erster Linie der, den Rechtsschutz des Steuerpflichtigen zu verwirklichen. Der Rechtsschutz dürfe nicht ohne zwingenden Grund verkümmert werden. Der erste Teil der vorstehenden Ausführungen von Becker gilt nicht mehr für die heutige Fassung des § 232 Abs. 1 AO, die das Ergebnis langer überlegungen ist.

Im ersten Entwurf eines Gesetzes über die Vereinheitlichung des Steuerrechts (Reichsratsdrucksache, Tagung 1927 Nr. 104) wird für § 221 AO folgende geänderte Fassung vorgeschlagen:

"(1) Einen Feststellungsbescheid der in § 210 Abs. 2, 3 bezeichneten Art kann der Steuerpflichtige nur deshalb anfechten, weil er sich durch die Höhe der Feststellungen, die über die Besteuerungsgrundlagen getroffen worden sind, beschwert fühlt.

Einen Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige nur deshalb anfechten, weil er sich durch die Höhe der festgesetzten Steuer beschwert fühlt. Liegen einem Steuerbescheid ... usw."

Eine Vorschrift gleichen Inhalts findet sich im Entwurf eines Steueranpassungsgesetzes vom 14. November 1930 (Reichsratsdrucksache, Tagung 1930 zu Nr. 181 der Drucksachen Art. 1 Ziff. 50). Die änderungsabsichten fanden schließlich ihren Niederschlag in der Verordnung des Reichspräsidenten zur Sicherung von Wirtschaft und Finanzen vom 1. Dezember 1930 (RGBl I S. 517, 559), Dritter Teil, Kap. IV Ziff. 51 mit folgendem Wortlaut: § 221a (= § 232 der Fassung der AO vom 22. Mai 1931, RGBl I S. 161, 194 - in Kraft getreten am 1. April 1932 -).

"(1) Einen Steuerbescheid kann der Steuerpflichtige nur deshalb anfechten, weil er sich entweder 1. durch die Höhe der festgesetzten Steuer oder 2. dadurch beschwert fühlt, daß die Steuerpflicht bejaht worden ist. Satz 1 Nr. 2 findet insoweit keine Anwendung, als dem Steuerbescheid ein Feststellungsbescheid über die Besteuerungsgrundlage oder ein Veranlagungsbescheid über die Besteuerungsgrundlage oder ein Veranlagungsbescheid über den Steuermeßbetrag zugrunde liegt; § 210d (= § 216 AO 1931) bleibt unberührt.

Liegen einem Steuerbescheide Feststellungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheide getroffen worden sind (ß 210 f Abs. 2 § 218 Abs. 2 AO 1931), so kann der Steuerbescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, daß die in dem Feststellungsbescheide getroffenen Feststellungen unzutreffend seien. Dieser Einwand kann nur gegen den Feststellungsbescheid erhoben werden.

In dem Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl I S. 961) wurde der heutige Wortlaut geschaffen. Eine Begründung für den Zusatz der 2. Alternative im § 232 AO 1931 oder vielleicht besser ausgedrückt der Ersetzung der Alternative des § 221 AO 1919 "oder weil die Steuerpflicht verneint ist" durch die Worte "weil die Steuerpflicht bejaht worden ist", läßt sich nicht finden. Möglicherweise geht die neue Fassung zurück auf das Urteil des I. Senats I A 190/30 vom 10. Oktober 1930, Mrozek-Kartei Rechtsspruch 24 zu § 221 AO. Dort ist ausgesprochen, daß eine Rechtsmittelentscheidung, die trotz Freistellung von der Steuer dem Rechtsmittel wegen Bejahung der subjektiven Steuerpflicht "nur teilweise" stattgibt, einen unzulässigen Feststellungsbescheid enthält, der ohne Rücksicht darauf, ob er für andere Steueransprüche bindend ist, die Entscheidung anfechtbar macht. Die Rechtslage im vorliegenden Rechtsstreit ist dieselbe wie im Urteil I 190/30.

Das Finanzgericht sagt im Streitfall zwar zutreffend, daß sich die Freistellung in ihrer Wirkung auf die Körperschaftsteuer für das Jahr 1950 beschränke, daß dadurch irgendeine steuerlich nachteilige Wirkung in späteren Steuerbescheiden oder in einer anderen Steuerart nicht eintrete, da der Bf. jeweils ein neues selbständiges, von der Entscheidung über die Körperschaftsteuer 1950 unabhängiges Rechtsmittel habe. Unrichtig aber ist die Feststellung des Finanzgerichts, daß der steuerpflichtige Verein lediglich die Freistellung begehrt habe und daß ihm diese gewährt worden sei. Wenn das Finanzgericht darauf hinweist, daß das Finanzamt überhaupt keinen Steuerbescheid hätte erlassen müssen und einfach von der Besteuerung hätte absehen können, so muß demgegenüber betont werden, daß für das Verhalten auch des Finanzamts maßgebend ist, was es getan hat, nicht wie es hätte handeln können. Das Finanzamt hat nun, was auch das Finanzgericht nicht bestreitet, die Steuerpflicht des Bf. bejaht und in dem Einspruchsbescheid zum ausschließlichen Gegenstand seiner Erörterung gemacht. Daher ist vom Finanzgericht dem Antrag des Steuerpflichtigen nur teilweise stattgegeben. Die Beschwer hinsichtlich der Bejahung der Steuerpflicht im Sinne des § 232 Abs. 1 AO 2. Alternative ist demnach nicht ausgeräumt. Das Finanzgericht hat also teilweise über das Rechtsmittel entschieden. Das Rechtsmittel ist infolgedessen nach der Vorschrift des § 232 Abs. 1 AO zulässig. § 213 AO steht dem nicht entgegen, denn dort heißt es, daß die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen "regelmäßig" einen mit Rechtsmitteln nicht selbständig anfechtbaren Teil des Steuerbescheids bildet. Läßt aber § 232 Abs. 1 AO ausdrücklich das Rechtsmittel zu, wenn die Steuerpflicht bejaht worden ist, so muß dem stattgegeben werden, da das Rechtsschutzbedürfnis des Steuerpflichtigen dies erfordert (vgl. hierzu auch das oben angeführte Urteil des Reichsfinanzhofs I 190/30 vom 10. Oktober 1930 sowie Rechtsspruch 1 zum Urteil des Bundesfinanzhof III 134/52 U vom 26. September 1952, Slg. Bd. 56 S. 752, Bundessteuerblatt 1952 III S. 289). Der wörtlichen Auslegung der Vorschrift ist in diesem Fall der Vorzug zu geben (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts 2 BvG 2/52 vom 21. Mai 1952, Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts Bd. I S. 299, 312). Die Sache ist daher an die Vorinstanz zur Prüfung der Steuerpflicht zurückzuverweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408676

BStBl III 1957, 151

BFHE 1957, 404

BFHE 64, 404

BB 1957, 317

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    IFRS-Wissen auf Knopfdruck: Rechnungslegung nach IFRS
    Rechnungslegung nach IFRS online

    Testen Sie jetzt kostenlos den führenden IFRS-Kommentar für die Praxis. Über 100 Autor:innen, aktuelle Standards, Checklisten, Anwendungshinweise für die Praxis und IFRS/HGB-Synopse – alles in einer Datenbank. Kein Installationsaufwand. Direkt loslegen!


    BFH III 134/52 U
    BFH III 134/52 U

      Entscheidungsstichwort (Thema) Verfahrensrecht/Abgabenordnung  Leitsatz (amtlich) Auch die völlige Freistellung von einer Steuer kann als Beschwer durch die Höhe der festgesetzten Steuer anzusehen sein. Eine mangels Vorliegens eines der Schenkungsteuer ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren