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BFH Urteil vom 26.09.1952 - III 134/52 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrensrecht/Abgabenordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die völlige Freistellung von einer Steuer kann als Beschwer durch die Höhe der festgesetzten Steuer anzusehen sein.

Eine mangels Vorliegens eines der Schenkungsteuer unterliegenden Tatbestands von der Schenkungsteuer freistellende Rechtsmittelentscheidung kann nicht mit der Begründung angefochten werden, es liege eine der Schenkungsteuer unterworfene, aber durch eine Auflage in gleicher Höhe belastete und daher nicht zu einer Schenkungsteuerpflicht führende Zuwendung vor.

 

Normenkette

AO § 232 Abs. 1, § 231

 

Tatbestand

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat anläßlich einer im Mai 1950 bei der Firma M. G., deren Inhaber er ist, durchgeführten Betriebsprüfung erklärt, daß er von seinem in B. lebenden Vater auf das später zu erwartende Erbteil in den Jahren 1945 bis 1948 durch Vermittlung eines Mitglieds der X'schen Militärmission 239.500 RM erhalten habe. Das Finanzamt hat für diese Zuwendung eine Schenkungsteuer von 37.505 RM = 3.750,50 DM festgesetzt. Der vom Bf. hiergegen eingelegte Einspruch ist erfolglos geblieben. Auf die Berufung des Bf. hin hat die Vorinstanz die Einspruchsentscheidung und den Steuerbescheid aufgehoben, den Bf. mithin von der Schenkungsteuer freigestellt. Gegen dieses freistellende Urteil der Vorinstanz richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde (Rb.).

Es ist mündliche Verhandlung beantragt, es erscheint jedoch angezeigt, gemäß § 294 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) zunächst ohne eine solche zu entscheiden.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Nach feststehender Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs (zuerst in Slg. Bd. 4 S. 173, 176), von der abzugehen keine Veranlassung besteht, gilt § 232 AO nicht nur für Steuerbescheide, sondern auch für Rechtsmittelentscheidungen. Eine Rechtsmittelentscheidung kann der Steuerpflichtige - Stpfl. - (derjenige, gegen den die Rechtsmittelentscheidung ergangen ist) nach § 232 Abs. 1 also u. a. nur deshalb anfechten, weil er sich durch die Höhe der festgesetzten Steuer beschwert fühlt. Wie der Reichsfinanzhof weiter ausgesprochen hat, ist das Wort "Höhe" in § 232 Abs. 1 AO dem neutralen Begriff "Maß" gleichzusetzen, so daß nicht nur eine zu hohe, sondern auch eine zu niedrige Steuerfestsetzung angefochten werden kann (Entscheidung des Reichsfinanzhofs in Slg. Bd. 34 S. 318, 319, sowie Urteil I A 78/33 vom 6. Februar 1934, Reichssteuerblatt - RStBl. - 1934 S. 441, 442). An dieser Auffassung hält der erkennende Senat ebenfalls fest. Zur Anfechtung einer Rechtsmittelentscheidung wegen zu niedriger Steuerfestsetzung kann hiernach auch die - hier vorliegende - (völlige) Freistellung von einer Steuer führen. Unerläßliche Voraussetzung für eine solche Anfechtung ist aber, daß der Bf. durch die zu niedrige Steuerfestsetzung (Freistellung von der Steuer) beschwert ist. Die Ausführungen der Rb. lassen erkennen, daß der Bf. an seiner Freistellung von der Schenkungsteuer festgehalten wissen will und nur eine änderung der Begründung des angefochtenen Urteils dergestalt verlangt, daß die Freistellung von der Schenkungsteuer statt auf das mangelnde Vorliegen eines der Schenkungsteuer unterliegenden Vorgangs auf die Belastung einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung mit einer Auflage in gleicher Höhe (Verpflichtung des Bf. zum Unterhalt seiner Mutter) - vom Bf. rechtsirrtümlich als Zweckzuwendung angesehen - gestützt wird. Da der Bf. mit seiner Berufung die von ihm erstrebte Freistellung von der Schenkungsteuer erreicht hat, ist er durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert; eine solche Beschwer kann nur im Ergebnis (der Urteilsformel), aber nicht in den Gründen der Entscheidung, die an deren Rechtskraft nicht teilnehmen, gefunden werden. Dies spricht gerade der vom Bf. zur Stützung seiner Rb. angeführte Bescheid (das Urteil) des Reichsfinanzhofs II A 257/20 vom 5. November (20. Dezember) 1920 (Slg. Bd. 4 S. 172, 176) aus; an dieser Auffassung, von der die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in der Folgezeit nicht abgegangen ist, muß festgehalten werden. Der Bf. könnte vorliegendenfalls nur dann beschwert sein, wenn er ein Ergebnis erstrebte, das von dem der angefochtenen Entscheidung abweicht, d. h. wenn seine Rb. die (erneute) Festsetzung einer Schenkungsteuer zum Ziele hätte, um dadurch der höheren Besteuerung mit Einkommensteuer usw. zu entgehen (vgl. hierzu das Urteil des Reichsfinanzhofs Slg. Bd. 17 S. 305). Der vorliegende Sachverhalt ist nicht anders als der dem Urteil des Reichsfinanzhofs VI A 227/22 vom 6. Dezember 1922 Mrozek-Kartei, Rechtsspr. 3 zu § 221 AO 1919 = Steuer und Wirtschaft 1923 Nr. 284 - dort fälschlich als VI A 272/22 bezeichnet) zugrunde liegende. Es ist nicht angängig, eine von der Schenkungsteuer freistellende (die Schenkungsteuerpflicht verneinende) Entscheidung nur hinsichtlich der Begründung anzufechten, um eine der Sache nach auch die Einkommensteuerpflicht usw. verneinende Begründung zu erzielen. Eine dergestalt geänderte Begründung würde im übrigen auch für die Einkommenbesteuerung usw. nicht bindend sein. Einwendungen gegen die Heranziehung wegen eines von der Schenkungsteuer freigestellten Tatbestands zur Einkommensteuer usw. können erst und nur im Rechtsmittelverfahren gegen die etwaige Veranlagung zur Einkommensteuer usw. vorgebracht werden.

Da der Bf. hiernach durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist, war die Rb. als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 307 ff. AO. Der Streitwert ist nach freiem Ermessen festgestellt (ß 320 Abs. 4 AO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 424092

BStBl III 1952, 289

BFHE 1953, 752

BFHE 56, 752

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