Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 28.11.1991 - IV R 122/90

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Stundungszinsen auf die Einkommensteuer keine Betriebsausgaben - unterschiedliche Behandlung von Stundungszinsen auf Einkommensteuer und Körperschaftsteuer - Trennung von Erwerbssphäre und privater Einkommensverwendung

 

Leitsatz (amtlich)

Zinsen für die gestundete Einkommensteuer einer natürlichen Person können nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden; sie unterliegen dem Abzugsverbot des § 12 Nr.3 EStG (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 23.November 1988 I R 180/85, BFHE 154, 552, BStBl II 1989, 116).

 

Orientierungssatz

1. Das deutsche Einkommensteuergesetz ist durch die Unterscheidung zwischen der durch die einzelnen Einkunftsarten definierten Erwerbssphäre und der Besteuerung entzogenen Sphäre der (privaten) Einkommensverwendung geprägt. Demgemäß sind die den jeweiligen Einkünften zuzuordnenden Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) einerseits und die --grundsätzlich nicht abziehbaren-- Kosten der Lebensführung andererseits voneinander zu trennen. Auch wenn die Einkommensteuer einer natürlichen Person eine einkommensteuerrechtliche relevante Erwerbssphäre voraussetzen, ist doch für die wertende Beurteilung ihres maßgeblichen Bestimmungsgrundes und ihres tatsächlichen Verwendungszweckes eindeutig, daß sie als die persönliche Steuer einer natürlichen Person nicht der Erwerbssphäre, sondern der Privatsphäre zuzuordnen ist. Das gilt auch für die Nebenleistungen. Diese steuerrechtliche Qualifikation nach dem Veranlassungsprinzip verdrängt zugleich gemäß § 4 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 6 EStG einen handelsrechtlich darüber hinausgreifenden Bilanzausweis.

2. In der unterschiedlichen ertragsteuerlichen Behandlung von Zinsen für gestundete Einkommensteuer einer natürlichen Person und Zinsen für gestundete Körperschaftsteuer einer Kapitalgesellschaft liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Besonderheit der Kapitalgesellschaft gegenüber der natürlichen Person liegt darin, daß sie keine natürliche Handlungsfähigkeit und keine Privatsphäre besitzt (Beschluß des BVerfG vom 23.12.1969 1 BvR 752/69).

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 3; AO 1977 § 234; EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, §§ 6, 12 Nr. 1; KStG 1984 § 10 Nr. 2; EStG § 9 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Zahnarzt und erzielte als solcher Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Seinen Gewinn hat er aufgrund ordnungsgemäßer Buchführung ermittelt.

Für die Veranlagungsjahre 1984 und 1985 haben der Kläger und seine Ehefrau (die Klägerin und Revisionsklägerin --Klägerin--) Einkommensteuernachzahlungen zu leisten, die auf Antrag gestundet worden sind. Es sind entsprechende Stundungszinsen angefallen. Nach einer mit dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) getroffenen Vereinbarung sind die Stundungszinsen erst nach Tilgung der Hauptschuld zu entrichten. Im Rahmen seiner Gewinnermittlung für das Jahr 1987 bildete der Kläger für diese Stundungszinsen eine Rückstellung in Höhe von 24 000 DM.

Das FA erkannte die Rückstellung nicht an, weil die Stundungszinsen keine Betriebsausgaben, sondern als Nebenleistungen zur Einkommensteuer nicht abzugsfähig seien (§ 12 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Es hat die Kläger entsprechend zur Einkommensteuer 1987 veranlagt. Über den Einspruch der Kläger hat das FA noch nicht entschieden. Die von den Klägern beantragte Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuer 1987 sowie der Einkommensteuer-Vorauszahlungen 1988 hat das FA mit Bescheid vom 26.Juni 1989 abgelehnt. Die Beschwerde an die Oberfinanzdirektion (OFD) blieb erfolglos.

Auch die Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verneinte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Einkommensteuerbescheids. Die Stundungszinsen seien keine Betriebsausgaben.

Mit der Revision machen die Kläger geltend, das angefochtene Urteil verletze Art.3 Abs.1 des Grundgesetzes (GG) und § 4 Abs.4 und § 12 Nr.3 EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Gemäß § 361 Abs.2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO 1977) kann die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, dessen Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 361 Abs.2 Satz 2 AO 1977). Ernstliche Zweifel sind anzunehmen, wenn neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen sie sprechende Gesichtspunkte zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen auslösen (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung seit dem Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182). Solche Zweifel sind im Streitfall nicht zu erkennen.

2. Die Vorschrift des § 12 Nr.3 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Wohnungsbaus und zur Ergänzung des Steuerreformgesetzes 1990 (WoBauFG) vom 22.Dezember 1989 (BGBl I, 2408, BStBl I 1989, 505) stellt auch für die Streitjahre (1987 und 1988) klar (§ 52 Abs.14c EStG), daß die Einkommensteuer keine Betriebsausgabe ist und daß auch die darauf entfallenden Nebenleistungen nicht als Betriebsausgaben (§ 4 Abs.4 EStG) abgezogen und daher auch nicht durch Bildung einer Rückstellung gewinnmindernd berücksichtigt werden können. Das in § 12 Nr.3 EStG u.a. für die Steuern vom Einkommen statuierte Abzugsverbot gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen. Davon sind die hier strittigen Stundungszinsen (§ 234 AO 1977) erfaßt. Zinsen wegen gestundeter Einkommensteuer können gemäß § 10 Abs.1 Nr.5 EStG --beginnend mit dem Veranlagungsjahr 1990 (§ 52 Abs.1 Satz 1 EStG)-- daher nur im Jahr der Zahlung (§ 11 Abs.2 EStG) als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Der gegenteiligen Auffassung der Kläger vermag der Senat nicht zu folgen. Steuern vom Einkommen einer natürlichen Person sind nicht durch den Betrieb, sondern privat veranlaßt. Daß sie nicht im Katalog der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (§ 4 Abs.5 und 6 EStG) erwähnt sind, unterstreicht dies sogar. Denn § 4 Abs.5 EStG setzt für die Nichtabzugsfähigkeit in dem Eingangssatz "Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:" ausdrücklich voraus, daß es sich um betrieblich veranlaßte Aufwendungen handelt. Die Stundungszinsen als Nebenleistungen der Einkommensteuer (§ 3 Abs.3 AO 1977) einer natürlichen Person teilen das Schicksal der Hauptschuld.

Das deutsche Einkommensteuergesetz ist durch die Unterscheidung zwischen der durch die einzelnen Einkunftsarten definierten Erwerbssphäre und der Besteuerung entzogenen Sphäre der (privaten) Einkommensverwendung geprägt. Demgemäß sind die den jeweiligen Einkünften zuzuordnenden Erwerbsaufwendungen (Betriebsausgaben, Werbungskosten) einerseits und die --grundsätzlich nicht abziehbaren-- Kosten der Lebensführung andererseits voneinander zu trennen. Auch wenn die Einkommensteuern einer natürlichen Person eine einkommensteuerrechtlich relevante Erwerbssphäre voraussetzen (vgl. Anm. LS zu dem BFH-Urteil vom 23.November 1988 I R 180/85 in Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1989, 75, 76), ist doch für die wertende Beurteilung ihres maßgeblichen Bestimmungsgrundes und ihres tatsächlichen Verwendungszweckes eindeutig, daß sie als die persönliche Steuer einer natürlichen Person nicht der Erwerbssphäre, sondern der Privatsphäre zuzuordnen ist. Das gilt auch für die Nebenleistungen wie die hier strittigen Stundungszinsen. Diese steuerrechtliche Qualifikation nach dem Veranlassungsprinzip verdrängt zugleich gemäß § 4 Abs.1 und 4 i.V.m. § 5 Abs.1 und § 6 EStG einen handelsrechtlich darüber hinausgreifenden Bilanzausweis. Diese Grundsätze sind durch den Beschluß des Großen Senats vom 4.Juli 1990 GrS 2-3/1988 (BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817, unter C. II.) zur Abzugsfähigkeit von Kontokorrentzinsen nochmals nachdrücklich herausgestellt worden. Inzwischen hat der erkennende Senat das für die Einkommensteuer einer natürlichen Person im Urteil vom 21.Februar 1991 IV R 46/86 (BFHE 163, 551, BStBl II 1991, 514) bekräftigt.

Aus dem BFH-Urteil vom 23.November 1988 I R 180/85 (BFHE 154, 552, BStBl II 1989, 116) läßt sich für den Streitfall nichts anderes herleiten (vgl. auch das BFH-Urteil vom 16.Mai 1990 I R 80/87, BFHE 160, 551, BStBl II 1990, 920, in dem offenbleibt, ob die Steuern vom Einkommen einer inländischen Kapitalgesellschaft Betriebsausgaben sind). Es befaßt sich mit den Stundungszinsen einer Kapitalgesellschaft und dem für Kapitalgesellschaften einschlägigen Verbot, u.a. die Steuern vom Einkommen sowie die auf diese entfallenden Nebenleistungen abzuziehen; ausgenommen bleiben hier jedoch im Unterschied zu den Steuern vom Einkommen der natürlichen Personen u.a. die Stundungszinsen nach § 234 AO 1977 sowie die Zinsen auf Steuerforderungen nach § 233a und § 237 AO 1977 (§ 10 Nr.2 des Körperschaftsteuergesetzes 1990).

Allerdings war nach § 12 Nr.3 EStG i.d.F. des Steuerreformgesetzes 1990 (StRG 1990) vom 25.Juli 1988 (BGBl I 1988, 1093, BStBl I 1988, 224) zeitweilig vorgesehen, daß die Zinsen auf Steuerforderungen nach den §§ 233a, 234 und 237 AO 1977 von dem Abzugsverbot ausdrücklich ausgenommen sein sollten, also auch die hier streitigen Stundungszinsen (§ 234 AO 1977). Diese Vorschrift ist jedoch zu keiner Zeit in Kraft gewesen. Die Regelungen des StRG 1990 sollten insgesamt erstmalig für den Veranlagungszeitraum 1990 anzuwenden sein (Art.1 Nr.73a StRG 1990). Die für die Nebenleistungen vorgesehene Ausnahme vom Abzugsverbot ist bereits vor dem Jahr 1990 bereits wieder durch das WoBauFG vom 22.Dezember 1989 gestrichen worden (Art.1 Nr.16 WoBauFG, BGBl I, 2408, BStBl I 1989, 505). Ohnehin war durch Art.1 Nr.73 Buchst.n StRG 1990 für die Anwendung bestimmt (§ 52 Abs.14a StRG 1990), daß § 12 Nr.3 i.d.F. des StRG 1990 auch für Veranlagungszeiträume vor 1990 anzuwenden sei, soweit die Vorschrift den Abzug steuerlicher Nebenleistungen untersagt (Meincke in Littmann/Bitz/Meincke, Das Einkommensteuerrecht, 15.Aufl., § 52 EStG Anm.26; Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Kommentar, 14.Aufl., § 52 EStG Anm.2). Daran hat der Gesetzgeber im WoBauFG vom 22.Dezember 1989 festgehalten (Art.1 Nr.27 Buchst.i WoBauFG); § 52 Abs.14a EStG i.d.F. des StRG 1990 wurde unverändert als § 52 Abs.14c EStG i.d.F. des WoBauFG übernommen.

4. In der unterschiedlichen Behandlung der Stundungszinsen einer natürlichen Person und einer Kapitalgesellschaft vermag der erkennende Senat keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art.3 Abs.1 GG zu erblicken. Insoweit müssen die Stundungszinsen nicht gleich behandelt werden; die Einkünfte der natürlichen Person und der Kapitalgesellschaft sind nicht vergleichbar. Die Besonderheit der Kapitalgesellschaft gegenüber der natürlichen Person liegt darin, daß sie keine natürliche Handlungsfähigkeit und keine Privatsphäre besitzt (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23.Dezember 1969 1 BvR 752/69, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Körperschaftsteuergesetz 1934 bis 1975, § 12 Ziff.2, Rechtsspruch 7).

 

Fundstellen

Haufe-Index 63924

BFH/NV 1992, 27

BStBl II 1992, 342

BFHE 166, 257

BFHE 1992, 257

BB 1992, 627 (L)

DB 1992, 1273 (L)

DStR 1992, 1425 (KT)

HFR 1992, 277 (LT)

StE 1992, 190 (K)

WPg 1992, 359-360 (ST)

StRK, R.2 (LT)

FR 1992, 273 (KT)

Information StW 1992, 232 (KT)

NJW 1992, 2447

NJW 1992, 2447-2448 (LT)

NWB 1993, 1396

BBK, Fach 17 1457 (8/1992) (T)

WiR 1992, 325 (L)

StBp 1992, 144 (K)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Fehler vermeiden: Rechnungen und Gutschriften richtig buchen
    Rechnungen und Gutschriften richtig buchen

    Vorsteuer sichern, Fehler vermeiden, Kosten sparen! Das neue Buch erklärt Rechnungsprüfung, Kontierung und Buchung praxisnah – von Kleinbetragsrechnungen bis E-Rechnungspflicht. Checklisten und Praxistipps helfen, Fehler frühzeitig zu erkennen und zu verhindern.


    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]
    Grundgesetz / Art. 3 [Gleichheit vor dem Gesetz]

      (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.  (2) 1Männer und Frauen sind gleichberechtigt. 2Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.  (3) ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren