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BFH Urteil vom 27.11.1969 - V 166/65

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Leitsatz (amtlich)

1. Erworben im Sinne der §§ 16 Abs. 1 UStG, 70 Abs. 2 Nr. 1 UStDB sind Steine dann nicht, wenn sie der Ausfuhrhändler aufgrund eines Pachtvertrages selbst gewinnt.

2. Wird in Verträgen über die Ausbeutung von Grund und Boden auf Gestein nicht nur eine Verfügungsmacht zum Zwecke der Ausscheidung und Wegführung der Steine, sondern eine allgemeinere Verfügungsmacht eingeräumt, handelt es sich in der Regel um Pachtverträge.

 

Normenkette

UStG 1951 § 16 Abs. 1; UStDB 1951 § 70 Abs. 2 Nr. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Steuerpflichtige) führte in den Jahren 1955 bis 1959 Packlage nach Holland aus. Die beantragte Ausfuhrhändlervergütung wurde ihm abgelehnt, weil nach den Feststellungen von zwei Betriebsprüfungen die ausgeführte Packlage vom Steuerpflichtigen selbst auf gepachteten Grundstücken gewonnen worden sei und der Steuerpflichtige die Packlage daher nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 UStDB nicht erworben habe.

Die Berufung (Klage) hatte im wesentlichen keinen Erfolg.

Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der Steuerpflichtige, ihm die versagte Ausfuhrhändlervergütung zu gewähren. Er begründet dies vor allem damit, daß er nach 1955 entgegen der Feststellung des FG Grundstücke nicht gepachtet habe. In der mündlichen Verhandlung hat er noch vorgetragen, daß er insbesondere mit N keinen Pachtvertrag abgeschlossen habe. Er habe vielmehr die Steine von den Grundstücksbesitzern gekauft. Das FG habe unzutreffend die mit den Grundstücksbesitzern abgeschlossenen Ausbeuteverträge als Pachtverträge beurteilt. Die rechtliche Beurteilung der Verträge durch das FG sei auch deshalb unrichtig, weil andere Unternehmer zur gleichen Zeit vom gleichen Grundstück Steine abgefahren hätten. Nach der bisherigen Rechtsprechung des RFH und BFH sei dies aber ein Merkmal für einen Kaufvertrag. Das Entgelt für die Lieferungen sei nach Gewicht berechnet worden. Dies spreche gegen einen Pachtvertrag. Zu Unrecht habe das FG seine - des Steuerpflichtigen - protokollierte Aussage - "solange es sich lohnte" - unzutreffend als zeitliche Begrenzung der Verträge und im übrigen auch die Zeugenaussagen nicht richtig gewürdigt.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Rechtsbeschwerde, die nunmehr als Revision zu behandeln ist (§ 184 Abs. 2 Nr. 1 FGO), hat keinen Erfolg.

Für die Vergütungszeiträume I/1957 und I/1958 bis IV/1959 ist die Ausfuhrhändlervergütung deshalb versagt worden, weil nach Auffassung des FA und des FG die vom Steuerpflichtigen mit den Grundbesitzern abgeschlossenen Ausbeuteverträge Pachtverträge seien und daher der Steuerpflichtige die Steine (Packlage) selbst gewonnen habe. Der Auffassung des Steuerpflichtigen, daß es sich um Kaufverträge gehandelt habe, kann nicht gefolgt werden. Das FG hat festgestellt, daß der Steuerpflichtige aufgrund mündlicher und zum Teil schriftlich abgeschlossener Verträge berechtigt gewesen ist, den Urboden auf Gestein auszubeuten und die auszubeutende Menge von den Vertragsparteien von vornherein nicht festgelegt war. Das Vorbringen des Steuerpflichtigen in der Revision, daß neben ihm noch andere Unternehmer zur gleichen Zeit vom gleichen Grundstück jeweils Steine abgefahren hätten, ist neues tatsächliches Vorbringen und kann, da in der Revision nur eine rechtliche Nachprüfung des festgestellten Sachverhalts möglich ist, nicht berücksichtigt werden. Im übrigen ist einer der schriftlich abgeschlossenen und dem FG vorliegenden Verträge als Pachtvertrag bezeichnet, in dem anderen Vertrag ist von Ausbeutung die Rede. Der von den Beteiligten selbst gewählte Wortlaut spricht demnach nicht für die Auffassung des Steuerpflichtigen. Es kann insoweit auch der Auffassung des Steuerpflichtigen nicht gefolgt werden, daß nicht er, sondern sein Sohn den Vertrag mit N abgeschlossen habe. Dem widerspricht die Feststellung des FG, die auf der Beweisaufnahme beruht. Danach hat aber der Steuerpflichtige selbst zugegeben, daß sein Sohn für seine d. h. des Steuerpflichtigen Firma bei diesem Vertragsabschluß aufgetreten sei.

Nach dem für die Beurteilung der Frage maßgeblichen bürgerlichen Recht besteht zwischen Pachtvertrag und Kaufvertrag ein wesentlicher Unterschied darin, daß bei der Pacht dem Pächter der Gebrauch der Sache mit Fruchtgenuß zusteht, während der Käufer beim Verkauf die Übergabe der verkauften Sachen und die Verschaffung des Eigentums zu verlangen berechtigt ist. Für die Zuweisung von Bodenausbeuteverträgen zu der einen oder anderen Vertragsart kommt es demnach bei Berücksichtigung des Grundgedankens der beiden Vertragsarten darauf an, ob eine Verfügungsgewalt nur zum Zweck der Ausscheidung oder Wegführung eingeräumt werden sollte (Kauf) oder ob eine allgemeinere Verfügungsmacht (Pacht) besteht (vgl. Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 11. Aufl., § 581 Anm. 37). Während die Rechtsprechung des RFH Abbauverträge über Torf, Kohle, Sand, Kies, Kalk usw. in der Regel als Pachtverträge beurteilt hat (RFH-Entscheidung V 255/39 vom 28. Juli 1939, RStBl 1939, 943), hat die Rechtsprechung des BFH es ganz auf den Rechtscharakter des einzelnen abgeschlossenen Vertrages abgestellt und demgemäß entweder einen Pachtvertrag (BFH-Entscheidung V 7/61 vom 12. September 1963, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Umsatzsteuergesetz, § 7 Abs. 3, Rechtsspruch 131) oder einen Kaufvertrag angenommen (BFH-Entscheidung V 286/56 vom 26. März 1957, HFR 1963, 273).

In dem mit N abgeschlossenen Vertrag ist dem Steuerpflichtigen schlechthin die Ausbeutung eines Geländes von bestimmter Fläche überlassen worden. In dem Vertrag mit L wurde dem Steuerpflichtigen das Grundstück zur Gewinnung von Schüttsteinen zur Verfügung gestellt. Wenn soweit auch der Wortlaut der Verträge unterschiedlich ist, so spricht die allgemeine Fassung jedoch dafür, daß dem Steuerpflichtigen nicht lediglich eine Verfügungsmacht zum Zwecke der Ausscheidung oder Wegführung eingeräumt werden sollte, sondern vielmehr eine allgemeinere Verfügungsmacht bestand. Eine solche ist auch notwendig gewesen, weil das Gelände erst abgeräumt und anschließend dort die Steine gesprengt werden mußten.

Ist aber dem Steuerpflichtigen nach Wortlaut und Zweck der abgeschlossenen Verträge jeweils ein allgemeines Verfügungsrecht über das Grundstück eingeräumt worden, so können die nach Meinung des Steuerpflichtigen für einen Kaufvertrag sprechenden Umstände (Höhe des Entgelts, keine zeitliche Begrenzung) keine entscheidende Bedeutung mehr haben. Der Annahme eines Pachtvertrages steht insbesondere nicht entgegen, daß der Steuerpflichtige den Verpächtern einen Preis, berechnet nach der Menge der gewonnenen Packlage, bezahlt hat.

Unter diesen Umständen kann die Auffassung des FG, daß von den Grundbesitzern Gelände an den Steuerpflichtigen zur Ausbeutung verpachtet worden ist, nicht beanstandet werden. Die auf den gepachteten Grundstücken vom Steuerpflichtigen selbst gewonnenen Steine sind daher von ihm nicht erworben worden im Sinne des § 70 Abs. 2 Nr. 1 UStDB. Es fehlt daher an einer wesentlichen Voraussetzung für die Ausfuhrhändlervergütung.

 

Fundstellen

BStBl II 1970, 138

BFHE 1970, 398

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