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BFH Urteil vom 27.07.1962 - VI 156/59 U

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Bei einem Auslandsaufenthalt eines deutschen Seemanns von mehr als sechs Monaten spricht eine Vermutung dafür, daß er den bisherigen inländischen gewöhnlichen Aufenthalt aufgegeben hat. Bei einem Auslandsaufenthalt eines deutschen Seemanns von mehr als einem Jahr kann ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt nur ausnahmsweise angenommen werden.

 

Normenkette

StAnpG § 14 Abs. 1; EStG § 1

 

Tatbestand

Der Bf. ist am 23. November 1930 geboren. Seit dem Sommer 1947 hat er sich überwiegend in Hamburg aufgehalten. Er hat zunächst in Seemannsjugendheimen, dann in möblierten Zimmern gewohnt. Am 4. Mai 1957 hat er geheiratet; seit diesem Zeitpunkt wohnt er bei seinen Schwiegereltern. In den Jahren 1948 bis 1951 ist er als Lehrling auf einer Werft beschäftigt gewesen. Seit dem Herbst 1951 ist er zur See gefahren, zunächst auf deutschen Schiffen, dann auf ausländischen Schiffen. Von September 1954 bis Februar 1956 hat er die Schiffsingenieurschule in Hamburg besucht.

Streitig ist, ob der Bf. für die Jahre 1953 und 1954 und die Jahre 1956 und 1957 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Er ist in der Zeit vom 18. Juli 1953 bis 20. August 1954 und vom 24. Februar 1956 bis 18. April 1957 auf ausländischen Schiffen gefahren. Während dieser Zeit hat er keine Wohnung in Hamburg gehabt und ist polizeilich abgemeldet gewesen.

Das Finanzamt zog den Bf. für die Streitjahre zur Einkommensteuer heran, weil der Bf. auf seine Bezüge auf den ausländischen Schiffen keine Steuern gezahlt habe und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gewesen sei.

Die Sprungberufung blieb erfolglos, weil das Finanzgericht mit dem Finanzamt annahm, daß der Bf., auch als er zur See gefahren sei, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg gehabt habe. Entscheidend sei, daß er nach seinen Fahrten immer wieder nach Hamburg zurückgekehrt sei und hier Unterkunft gesucht und gefunden habe. Bei der Beurteilung müsse auch berücksichtigt werden, daß der Bf. einen deutschen Paß besessen habe, bei der Seeberufsgenossenschaft in Hamburg versichert gewesen sei und schließlich in Hamburg geheiratet habe.

Mit seiner Rb. macht der Bf. geltend: In der Zeit, in der er auf See gewesen sei, habe er keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Hamburg gehabt. Er sei nicht immer wieder nach Hamburg zurückgekehrt, sondern nur das eine Mal, um die Schiffsingenieurschule zu besuchen, und das andere Mal, um zu heiraten. Der deutsche Paß sei für ihn notwendig gewesen, damit er im Ausland seine Staatsangehörigkeit beweisen könne. Die Versicherung bei der Seeberufsgenossenschaft entspreche den Bedingungen, die er für den Antritt seiner Arbeitsverhältnisse habe erfüllen müssen. Daraus könne nicht geschlossen werden, daß er in Hamburg seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe.

Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren gemäß § 287 Ziff. 2 AO beigetreten ist, meint, es bedürfe weiterer Aufklärung, ob der Bf. in den Streitjahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt habe. Aus § 14 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) könne, so führt der Bundesminister der Finanzen aus, nicht entnommen werden, daß dem Willen des Steuerpflichtigen keine Bedeutung beizumessen sei. Wenn in § 14 Abs. 1 Satz 1 StAnpG vom "gewöhnlichen Aufenthalt" und vom "Verweilen" die Rede sei, so deute das darauf hin, daß persönliche Beziehungen zum Aufenthaltsort vorhanden sein müßten, die über die bloße körperliche Anwesenheit hinausgingen. Der Wille müsse allerdings zurücktreten, wenn die Person sich an einem bestimmten Ort längere Zeit aufhalte und die Aufgabe des Aufenthalts an diesem Ort nicht für die nächste Zeit, sondern möglicherweise erst nach geraumer Zeit zu erwarten sei (Entscheidung des Reichsfinanzhofs I A 295/19 vom 3. Februar 1920, Slg. Bd. 2 S. 165). Durch einen längeren Aufenthalt entstehe eine Beziehung zu dem Aufenthaltsort, die man als Zustandsverhältnis bezeichnen könne. Sei aber der gewöhnliche Aufenthalt ein Zustandsverhältnis, so ändere eine vorübergehende körperliche Entfernung diesen Zustand nicht ohne weiteres. Es sei allerdings zu weitgehend, wenn der Reichsfinanzhof in dem Urteil VI A 396/35 vom 10. Juli 1935 (RStBl 1935 S. 1427, besonders S. 1429, linke Spalte oben) annehme, daß die tatsächliche Abwesenheit angesichts des Rückkehrwillens in den Hintergrund trete. Mit dem Preußischen Oberverwaltungsgericht (Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. 18 S. 3) sei vielmehr festzustellen: "Was unter dauernden Aufenthalt zu verstehen ist, läßt sich nicht in scharf umgrenzter Weise sagen. Körperliche Anwesenheit ist zwar eine Bindung für die Entstehung des dauernden Aufenthaltes; körperliche Abwesenheit ist aber nicht immer ein Grund, ihn als beendigt anzusehen. Nur das eine ist sicher, daß körperliche Abwesenheit mit der Absicht, den dauernden Aufenthalt aufzugeben, dessen Ende zur Folge hat. Daraus läßt sich jedoch nicht schließen, daß die körperliche Abwesenheit ohne eine solche Absicht stets das Weiterbestehen des dauernden Aufenthaltes erkennen läßt." Aus diesen Grundsätzen, denen zuzustimmen sei, ergebe sich, daß es auf den Einzelfall ankomme und jeweils zu prüfen sei, ob die Abwesenheit tatsächlich zu einer wesentlichen Lockerung des Aufenthaltsverhältnisses geführt habe. Bei einer beruflich bedingten Abwesenheit von einem Jahr und mehr könne man kaum noch von einer vorübergehenden Unterbrechung sprechen. Auf den Rückkehrwillen komme es dann nicht an. Wenn jemand mit dem Willen ins Ausland gehe, nach vier oder fünf Jahren zurückzukehren, könne man nicht von einer Fortdauer des gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland sprechen. Wenn es auch Tatfrage sei, wann das Aufenthaltsverhältnis so sehr gelockert sei, daß der inländische gewöhnliche Aufenthalt entfalle, so müsse man doch sagen, daß dies jedenfalls bei einer Abwesenheit von mehr als sechs Monaten in der Regel der Fall sei. Sei der ausländische Aufenthalt von vornherein auf eine längere Dauer berechnet, so werde der inländische gewöhnliche Aufenthalt mit der Ausreise aufgehoben. Der Sachverhalt sei möglicherweise anders zu beurteilen, wenn der im Ausland arbeitende Steuerpflichtige in regelmäßigen kurzen Abständen an seinen alten Wohnort zurückkehre, weil er sich dort zu Hause fühle (Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. 13 S. 9), oder wenn ein Steuerpflichtiger auf einem ausländischen Schiff zur See fahre, das regelmäßig in verhältnismäßig kurzen Abständen einen inländischen Hafen anlaufe, und diese Aufenthalte benutze, um seinen alten Wohnort, zu dem noch persönliche Bindungen bestünden, zu besuchen. Auch die häufige Einreise von einem nahe gelegenen ausländischen Hafen sei hier in Betracht zu ziehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.

Der gewöhnliche Aufenthalt im Inland ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StAnpG an die zwei Voraussetzungen geknüpft, daß der Steuerpflichtige sich im Inland tatsächlich aufhält und daß dieser Aufenthalt unter Umständen erfolgt, die erkennen lassen, daß der Steuerpflichtige im Inland "nicht nur vorübergehend weilt". Der "gewöhnliche" Aufenthalt setzt nicht eine "ständige" Anwesenheit voraus. Der tatsächliche Aufenthalt ist zwar ein Erfordernis, genügt aber nicht allein, weil der Aufenthalt "gewöhnlich" sein muß. Der Aufenthalt kann aber andererseits unterbrochen werden, weil er nur gewöhnlich sein muß, also nicht ständig zu sein braucht.

Mit dem Bundesminister der Finanzen ist das zweite Erfordernis, daß die Umstände ein "nicht nur vorübergehendes Verweilen" erkennen lassen, nicht dahin zu verstehen, daß es nur auf den äußeren Sachverhalt ankommt und der Wille des Steuerpflichtigen ohne Bedeutung ist. Auf der anderen Seite kann aber, wie der Bundesminister der Finanzen mit Recht ausführt, der Wille dann keine Bedeutung haben, wenn die Person sich an einem Ort tatsächlich längere Zeit hindurch aufhält, ohne aus ihrem Willen, sich an diesem Ort nicht länger aufzuhalten, die entsprechenden Folgerungen zu ziehen.

Bei einem Inlandsaufenthalt von mehr als sechs Monaten läßt das Gesetz die unbeschränkte Steuerpflicht ohne weiteres eintreten (ß 14 Abs. 1 Satz 2 StAnpG). Für den umgekehrten Fall, daß der Auslandsaufenthalt eines Steuerpflichtigen mehr als sechs Monate dauert, fehlt es an einer entsprechenden gesetzlichen Regelung. Geht ein Steuerpflichtiger ins Ausland, so bedeutet auch ein längerer Auslandsaufenthalt noch nicht, daß der bisherige gewöhnliche Aufenthalt im Inland dadurch beendet ist. Wie in der Entscheidung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (Entscheidungen des Preußischen Oberverwaltungsgerichts in Staatssteuersachen Bd. 18 S. 3) dargelegt wird, ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob die Abwesenheit zu einer wesentlichen Lockerung des Bandes zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Inland geführt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt ist, wie der Bundesminister der Finanzen zutreffend hervorhebt, ein Zustandsverhältnis, das auch bei längerer Abwesenheit nicht ohne weiteres beendet wird, wenn es an einem entsprechenden Willen fehlt, wie z. B. dann, wenn ein Steuerpflichtiger zum Urlaub ins Ausland fährt.

Wie für den Fall der Anwesenheit im Inland ist auch für den Fall des Aufenthalts im Ausland dem Willen des Steuerpflichtigen um so weniger Bedeutung beizumessen, je länger der Aufenthalt im Ausland dauert. Wenn das Gesetz bei einem inländischen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten ohne weiteres die unbeschränkte Steuerpflicht eintreten läßt, so kann man zwar nicht ohne weiteres umgekehrt sagen, daß eine Abwesenheit vom Inland von mehr als sechs Monaten den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und damit die unbeschränkte Steuerpflicht beende. Man kann aber doch die Frist von mehr als sechs Monaten mit dem Bundesminister der Finanzen als einen Anhalt nehmen, von welcher Dauer ab eine Vermutung dafür spricht, daß kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr besteht, es sei denn, daß besondere Umstände darauf schließen lassen, daß die Beziehungen zum Inland erhalten bleiben sollen. Hierbei kann es, wie der Bundesminister der Finanzen ausführt, auch von Bedeutung sein, aus welchen Gründen der Steuerpflichtige ins Ausland geht, etwa aus beruflichen Gründen oder nur zum Urlaub, und ob der Steuerpflichtige, selbst wenn er aus beruflichen Gründen ins Ausland geht, in verhältnismäßig kurzen Abständen immer wieder ins Inland zurückkehrt, weil er sich hier "zu Hause" fühlt. Es ist zweifelhaft, ob, wie der Bundesminister der Finanzen meint, bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als einem Jahr ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt schlechthin nicht mehr angenommen werden kann. Auf jeden Fall kann aber bei einem Auslandsaufenthalt von einer derartigen Dauer nur noch ausnahmsweise ein inländischer gewöhnlicher Aufenthalt bejaht werden. Für den Regelfall stimmt der Senat der Auffassung des Bundesministers der Finanzen zu.

Der Bf. ist das eine Mal rund 13 Monate und das andere Mal rund 15 Monate im Ausland gewesen. Die Dauer dieser Zeiten spricht, wie dargelegt, für eine Beendigung des jeweils vorher begründeten gewöhnlichen Aufenthalts. Wenn das Finanzgericht trotz der Dauer des Aufenthalts im Ausland dem Willen des Bf., nach Beendigung seiner Tätigkeit ins Inland zurückkehren, entscheidende Bedeutung beimißt, so ist das rechtlich bedenklich. Es hätte der Feststellung bedurft, daß trotz der langen Abwesenheit und des Willens des Bf., seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland für diese Zeit aufzugeben, Tatsachen vorlagen, nach denen das einmal begründete Zustandsverhältnis nach wie vor bestand. Hierzu reichen die von dem Finanzgericht angeführten Tatsachen, wie die regelmäßige Wiederkehr nach dem Auslandsaufenthalt, der deutsche Paß, die Versicherung bei Seeberufsgenossenschaft und die Heirat in Hamburg, nicht aus.

Das angefochtene Urteil war danach wegen möglicher unrichtiger Anwendung von § 1 EStG, § 14 Abs. 1 StAnpG aufzuheben. Die nicht spruchreife Sache wird an das Finanzgericht zur nochmaligen Entscheidung zurückverwiesen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410534

BStBl III 1962, 429

BFHE 1963, 447

BFHE 75, 447

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