Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Urteil vom 27.04.1993 - IX R 118/89 (NV)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Nutzungswertbesteuerung nach Erwerb eines zuvor gemieteten Einfamilienhauses

 

Leitsatz (NV)

Erwirbt ein Steuerpflichtiger vom bisherigen Vermieter ein Einfamilienhaus, das er zuvor gemeinsam mit dem Ehegatten gemietet hatte, so ist der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus ihm gemäß § 21 Abs. 2 1. Alternative EStG zuzurechnen und nach § 21a EStG zu ermitteln.

 

Normenkette

EStG 1984 § 21 Abs. 2, 1. Alt, § 21a; BGB § 571

 

Verfahrensgang

Hessisches FG

 

Tatbestand

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren gemeinsam Mieter eines Einfamilienhauses, das von den Klägern zu 65 v.H. zu Wohnzwecken und vom Kläger zu 35 v.H. zu beruflichen Zwecken genutzt wurde. Im Streitjahr (1984) erwarb die Klägerin das Haus. Nach klägerischem Vortrag zahlte nunmehr der Kläger an die Klägerin für die Nutzung des gesamten Hauses die Monatsmiete in bisheriger Höhe. Die Kläger ermittelten in der Einkommensteuererklärung 1984 die Einkünfte sowohl für den zu Wohnzwecken als auch für den zu beruflichen Zwecken Teil des Hauses durch Gegenüberstellung der Mieteinnahmen und der Ausgaben. Demgegenüber setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) für den zu Wohnzwecken genutzten Teil den Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus nach § 21 Abs. 2, 1. Alternative § 21a des Einkommensteuergesetzes (EStG) an. Einspruch und Klage hatte keinen Erfolg.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger Verletzung der §§ 21, 21a EStG.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das FG hat zutreffend der Klägerin den Nutzungswert der zu Wohnzwecken genutzten Räume ihres Einfamilienhauses gemäß § 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG zugerechnet und nach § 21a EStG ermittelt.

Zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehört gemäß § 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG auch der Nutzungswert der Wohnung im eigenen Haus. Dieser Einkünftetatbestand wird in erster Linie durch eigenes Wohnen mit den Familienmitgliedern verwirklicht (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 29. November 1983 VIII R 215/79, BFHE 140, 199, BStBl II 1984, 366; vom 21. Juli 1988 IX R 86/84, BFHE 154, 108, BStBl II 1988, 938). Entscheidend für die Anwendbarkeit von § 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG sind Art und Umfang der Nutzung durch den Eigentümer (Urteil vom 8. August 1990 IX R 122/86, BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171). Die Eigennutzung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß mit einem Mitbewohner ein Mietvertrag in bezug auf die gemeinsam genutzte Wohnung besteht und/ oder ein Entgelt für die (Mit-)Nutzung entrichtet wird (Urteil in BFHE 162, 244, BStBl II 1991, 171; Senatsurteile vom 13. November 1990 IX R 183/85, BFH/NV 1991, 373; vom 27. November 1990 IX R 5/88, BFH/NV 1991, 305 - nur im Leitsatz veröffentlicht -).

Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin im Streitfall dadurch, daß sie die Wohnräume ihres Hauses gemeinsam mit dem Kläger und der Tochter nutzte, den Tatbestand des § 21 Abs. 2, 1. Alternative EStG verwirklicht. Es kann dahinstehen, inwieweit das Mietverhältnis zivilrechtlich gemäß § 571 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) fortgesetzt wurde. Jedenfalls nutzte die Klägerin die Wohnräume bei steuerrechtlicher Wertung als Eigentümerin, nicht aber als Mitberechtigte aufgrund eines Nutzungsrechts des Klägers.

Bei dieser Sachlage kann unerörtert bleiben, ob der frühere Mietvertrag tatsächlich durchgeführt wurde oder ob - die tatsächliche Durchführung unterstellt - ein Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts (§ 42 AO 1977) darin zu sehen ist, daß die Kläger als Parteien des nach § 571 BGB übergegangenen Mietvertrages hieran auch insoweit festhielten, als er die gemeinsam genutzten Wohnräume betraf. Es kann auch dahinstehen, ob ein Gestaltungsmißbrauch wegen des zwischen den Klägern vereinbarten Güterstands der Gütertrennung (§ 1414 BGB) zu verneinen wäre.

 

Fundstellen

Haufe-Index 423215

BFH/NV 1993, 650

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung
haufe-product

    Meistgelesene Beiträge
    • Außenprüfung: Gastronomiegewerbe / 1.3 Gaststätte oder Café als Nebenbetrieb
      1
    • Lohnsteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2020 / Zu § 3 Nr. 26 EStG
      1
    • Sachliche Billigkeit bei der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs
      1
    • § 8 Frameworks, Standards, Guidance / 2 Guidance
      0
    • Änderung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens für belgische Truppen
      0
    • Agile Methoden für die Zusammenarbeit in Teams / 1.4 Bewertung der Prozesse und Aufgaben im Finanzbereich für den Einsatz agiler Organisationsformen
      0
    • Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf Kindergeld nach deutschem Recht
      0
    • Ansparrücklage setzt bei Herstellungskosten im Zusammenhang mit Gebäuden die Abgabe eines Bauantrages voraus
      0
    • Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2023 / Abschnitt 9 Sicherung des Steueranspruchs
      0
    • Aufrechnung gegen einen Erstattungsanspruch der Masse mit anderen Steueransprüchen
      0
    • Begriff des verarbeitenden Gewerbes im Investitionszulagenrecht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 2 Inhalte des Konzernanhangs (Abs. 1 Sätze 1 und 2)
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 8.2 Kündigungsfolgen
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 3 Beginn und Ende der Buchführungspflicht
      0
    • Bertram/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB ... / 7.2 Beendigung
      0
    • Berufsordnung Steuerberater / B. Verbrauchsteuerrecht
      0
    • Beyond Budgeting: Managementmodell und Implementierung a ... / 1.2 Möglichkeiten der Implementierung von Beyond Budgeting
      0
    • Biozidprodukte, Bereitstellung auf dem Markt und Verwend ... / Art. 12 - 16 KAPITEL III VERLÄNGERUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER GENEHMIGUNG EINES WIRKSTOFFS
      0
    • Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / §§ 17 - 19 Zweiter Titel Mitwirkung anderer Behörden bei der Verwaltung des Monopols
      0
    • Controlling-Prozesskennzahlen / 4.10.1 Kurzdarstellung des Prozesses
      0
    Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
    Top-Themen
    Downloads
    Zum Haufe Shop
    Produktempfehlung


    Zum Thema Finance
    Haufe Shop: E-Rechnung wird zur Pflicht
    E-Rechnung_Whitepaper_3D
    Bild: Haufe Online Redaktion

    Die verpflichtende Einführung der E-Rechnung im B2B-Bereich zum 1.1.2025 stellt eine wesentliche Neuerung für viele Unternehmen dar.


    Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]
    Einkommensteuergesetz / § 21 [Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung]

      (1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind   1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, ...

    4 Wochen testen


    Newsletter Finance
    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
    Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Buchführung Software und Bücher Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren